Bei starken Regenfällen ist mir mein Keller abgesoffen. Das Wasser kam als Oberflächenwasser aus den noch nicht fertig angelegten Garten (hatte leichte Neigung zum Haus hin, Eigenleistung Bauherr).
Ausführung Keller: Der Keller besteht aus Doppelhohlwandelementen die mit WU-Beton ausgegossen sind. Auf der Bodenplatte sorgt ein eingegossenes Fugenblech für die nötige Abdichtung. Im Bauvertrag wird explizit nicht von einer weißen Wanne gesprochen, obwohl die Beschreibung dieser eigentlich sehr nahe kommt. Der Keller ist gedämmt mit 50 mm Styrodurplatten auf die ein Bitumen Schwarzanstrich aufgebracht wurde. Zusätzlich wurde der Keller mit einer Ringdränage nach DINAbk. 4095 versehen. Das Wasser sammelt sich in einem 3 m tiefen Drainageschacht und wird von dort automatisch mittels einer Pumpe in den Regenwasserkanal abgeleitet. Die Lichtschächte sind laut Bauvertrag an die Dränage angeschlossen. Dies hatte ich seinerzeit extra gefordert und in den Bauvertrag aufnehmen lassen. Nun streite ich mich mit meinem Bauunternehmer über genau diesen Punkt.
A) Er vertritt die Meinung, ein Lichtschacht ist kein Hofablauf und somit auch nicht hierfür auszulegen. Sie haben deshalb den Anschluss an die Dränage wie folgt vorgenommen: Dränagerohr endet oberhalb des Filtervlieses. In dieser Ausführung führt der Lichtschacht ca. 3 l/min. in die Dränage ab (eigene Messung). Die aufgetretene Menge von ca. 15 l/min. durch den Regen konnte nicht aufgenommen werden und floss in den Keller (ca. 6000 l)
B) Ich kann diesen Standpunkt zwar nachvollziehen, vertrete aber die Meinung, das ich etwas anderes bestellt habe und dies wurde mir nicht geliefert. Dadurch ist mir ein Schaden entstanden, für den der Bauunternehmer eintreten muss. Denn bei direktem Anschluss an die Dränage mittels T-Stück, wäre meiner Meinung nach ein Abfluss von 15 l/min möglich gewesen. Wenn diese Ausführung bautechnisch nicht in Ordnung ist, hätte der Bauunternehmer mich hiervon in Kenntnis setzen müssen oder sich bestättigen lassen das dies auf Wunsch der Bauherrn so ausgeführt wurde und keine Gewährleistung besteht.
Liebe Forumsteilnehmer, wie seht Ihr den Sachverhalt. Ich stehe nun kurz vor einem Rechtsstreit und würde gerne ein parr Meinungen hierzu hören. Ist es Bautechnisch überhaupt zulässig einen Lichtschach direkt an die Dränage anzuschließen? Hätte der Schaden dann vermieden werden können? Über viele verschiedene Meinungen würde ich mich sehr freuen. Wer geht schon gern vor Gericht. Zumindest das Baugefühl sollte stimmen. Schon mal einen herzlich Dank an alle die Antworten.
Wie wird ein Lichtschacht richtig entwässert und für welche Wassermengen ist er auszulegen?
BAU-Forum: Keller
Wie wird ein Lichtschacht richtig entwässert und für welche Wassermengen ist er auszulegen?
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So was ...
So was Die Lichtschächte sind laut Bauvertrag an die Dränage angeschlossen. Dies hatte ICH seinerzeit extra gefordert und in den Bauvertrag aufnehmen lassen ... Das Wasser sammelt sich in einem 3 m tiefen Drainageschacht und wird von dort automatisch mittels einer Pumpe in den Regenwasserkanal abgeleitet ...
und jetzt? Evtl stärkere Pumpe einbauen oder welchen Rat wollen Sie haben?
Also meine Lichtschächte sind auch über die Dränung angeschlossen aber zumindest sind diese vor zu viel Oberflächenwasser geschützt ... aber ich bin nur Bauherr -
Da muss eh alles wieder neu
... also kann man die Dränung dann nochmal neu verhandeln, oder stimmt Ihre Darstellung der Abdichtung nicht? -
Sie sollten eigentlich im Recht sein
aber wie immer an dieser Stelle hier die allgemeine Verantwortungsflucht: Fragen SIE DAZU BITTE EINEN BAURECHTSANWALT!
Meine Vorredner haben vermutlich einen Satz überlesen in Ihrer ausführlichen Beschreibung. "Dränagerohr endet oberhalb des Filtervlieses. In dieser Ausführung führt der Lichtschacht ca. 3 l/min. in die Dränage ab (eigene Messung). " Wenn ich das richtig verstanden habe, so befindet sich zwischen dem Lichtschachtablauf und der eigentlichen Drainageleitung also eine Filterpackung, welche den Durchfluss auf etwa 3 l/min reduziert. Richtig?
Das Problem liegt also nicht an einer zu kleinen Pumpe, welche den Sickerschacht entlastet, sondern an einer vorgelagerten (ungewollten) Staustufe im Fußpunkt der Lichtschachtabwässerungen.
Die Ausrede der Firma, dass es sich bei einem Kellerlichtschacht nicht um einen Oberflächeneinlauf handle ist m.E. eher fadenscheinig, da der Kellerlichtschacht wohl kaum gegen Zufluss von Oberflächenwasser ist und somit mit berücksichtigt werden muss. Zudem hatten Sie ja eindeutig vorab auf die Probematik hingewiesen. Wenn Ihr Vertragstext also so eindeutig ist, wie Sie behaupten, dann sollten Sie mit einem guten Anwalt auch Recht bekommen. Es dürfte der ausführenden Firma schwer fallen, einen rechnerischen Nachweis für die erbrachte Entwässerung auf Basis von ATV-DVWK-Merkblatt A-138 und dem KOSTRA-Atlas zu erstellen, welche die Richtigkeit der schadensfälligen Konstruktion belegen würde.
Gruß aus Berlin -
Besten Dank für den Beitrag
endlich mal jemand der einen so richtig aufbaut. Das brauchte ich noch um mich zu'm nächsten Schritt zu entscheiden. Einen Bauanwalt habe ich zum Glück in der Familie, der hat aber von der Technik so gar keine Ahnung. Mittlerweile entwickelt man sich zu einem richtigen Fachmann für Dränagen. Ich bin auch der Meinung das meine Dränage nicht nach DINAbk. 4095 audgeführt wurde, denn ich habe nur einen Entwässerungsschacht und keine Kontrollschächte. Und bei 11 Richtungswechseln (Ecken) der Dränage sind nur zwei Spülrohre KG100 gesetzt worden. Als nächstes werde ich diesen Punkt mal klären lassen und gegebenenfalls gegen den Bauträger vorgehen.
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- BAU-Forum - Keller - 11016: Wie wird ein Lichtschacht richtig entwässert und für welche Wassermengen ist er auszulegen?
- … Wie wird ein Lichtschacht richtig entwässert und für welche Wassermengen ist er auszulegen? …
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