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Gewährleistungsverlängerung
BAU-Forum: Keller

Gewährleistungsverlängerung

Guten Tag,
ich habe bei meinem nunmehr 6-jährigen Haus folgendes Problem:
Die vertikale Kellerabdichtung entspricht nicht den anerkannten Regeln der Technik, u.a. wurde nur ein schwarzer Anstrich ausgeführt, die Mauerwerksfugen nicht verschlossen, die Noppen der eingesetzten Noppenbahn zeigen in Richtung Abdichtung, etc.
Ich habe dadurch, insbesondere auf Grund der erhöhten Regenereignisse in diesem Jahr, enorme Feuchteschäden im Keller meines Hauses erlitten.
Meine Frage: Liegt hier ein versteckter bzw. verdeckter Mangel vor und verlängert sich insofern der Gewährleistungsanspruch oder sind nach nunmehr 6 Jahren (vereinbart 5 Jahre Gewährleistung) sämtliche Ansprüche verjährt?
Vielen Dank für Ihre Antwort
  • Name:
  • Weigert
  1. den sog. versteckten Mangel

    gibt es in der Realität ganz selten, es ist nicht ein nicht offensichtlicher Mangel (den sollte die Bauleitung sehen), sondern ein arglistig verschwiegener oder durch ein Organisationsverschulden des Bauunternehmer verursachter Mangel.
    Wie sieht es denn mit einer möglichen Unterbrechung, Hemmung der Verjährung aus, gab es einen Planer, Bauleiter, der sich in Ihrem Auftrag um die Abnahme kümmerte?
  2. Was wäre denn für eine mögliche Unterbrechung

    bzw. Hemmung der Verjährung notwendig?
    Geht das überhaupt noch, die Gewährleistungsfrist von
    5 Jahren ist ja bereits abgelaufen!?
    Einen Planer und auch Bauleiter gab es damals. Dieser
    war auch verantwortlich für die Bauüberwachung und Abnahme.
    • Name:
    • Weigert
  3. RA fragen

    ob man den Bauleiter wegen versäumter Überwachung der Abdichtungsarbeiten auch nach 6 Jahren noch drankriegen kann. Wenn die Ausführung nicht den Regeln der Technik entspricht und der Bauleiter Sie seinerzeit darauf nicht hingewiesen hat, so ist die falsche bzw. mangelhafte Abdichtung für Sie als Bauherr vielleicht doch ein verdeckter Mangel und für den Bauleiter / Überwacher stellt die fehlende Überwachung und die fehlende Bemängelung der Falschausführung einer Abdichtung eine grobe Fahrlässigkeit dar, da es sich hierbei um ein wesentliches und in der Sanierung kostenintensives Bauteil handelt.
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