besteht für den innenputzer eine Prüfpflicht die Wandöffnungen betreffend?
folgender multifall: Bauträger zieht dem innenputzer kosten des tischlers ab, weil dieser die Türöffnungen bei Bekleidungszargen am band nachstemmen musste. dies passiert regelmäßig dann, wenn eine Türöffnung im nennmaß am unteren Rand der Maßtoleranzen gefertigt wurde. also 88,5 cm rohbaurichtmaß darf 87,3 cm nennmaß haben. hier kommt es dann zu Montagezwängungen.
nun schreibt der bt in seine Pläne 89,5 Rohbaumaß (hat er was dazu gelernt?), mauert aber selbst an drei Türen 87,5 cm nennmaß. der innenputzer putzt die Wände. der bt verlangt abstemmen des Putzes und der Ziegel, weil der Türenbauer Mehrkosten geltend macht!
ich kann mir mit bestem gewissen nicht vorstellen, dass ich als putze noch den bau vermessen muss!? bei krummen Wänden sehe ich das ein! der bt behauptet frech ich müsse auch noch die Rechtwinkligkeit von räumen gewähren und zieht andernorts mal 250 € ab!
also bitte! wer kennt die Rechtslage?
Türöffnungen beim Innenputz
BAU-Forum: Innenwände
Türöffnungen beim Innenputz
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die
definitive Rechtslage kenne ich nicht, General!
Moin auch) )
Bei einer meiner Baustellen hatte ich das gleiche Problem. Ich denke, der putze muss zwar das Vorgewerk prüfen, aber nur darauf hin, ob der Untergrund für die Aufnahme des Putzes geeignet ist. Für eine Maßprüfung gibt es m.E. keine Berechtigung.
Im Gegenteil: wenn nach erfolgter 'Begradigung' der Türöffnungen nochmals beigeputzt werden muss, müssen diese Aufwendungen dem putze beglichen werden.
Bei mir hat der Verursacher gezahlt, der Maurer ...!
Hast du Martin Kempf mal angefragt? -
Erstmal nichts konkretes ...
Erstmal nichts konkretes denn festzustellen gilt doch erstmal (das habe ich jedoch auch nicht spontan drauf), ob das Stemmen für Türbänder zu den Nebenleistungen oder zu den besonderen Leistungen nach VOBAbk./C gilt, vorausgesetzt, VOB/B und C sind wirksam vereinbart worden.
.--- Keine Rechtsberatung --- -
ganz einfach ...
es stimmt, was Tu schreibt, es stimmt aber nicht, dass sie die "Rechtslage" nicht kennt
und @ H. Plecker - in der VOBAbk./B steht darüber nichts drin ...
Also Herr Blücher - nichts gefallen lassen, schon gar nicht vom BT
Der handelt doch sowieso immer nach der Devise "probieren geht über studieren" -
ja aber ...
herzlichen Dank für ihren eintritt, haera..
alleine mit der Vernunft des wilden bauschaffenden sind wir ja zusammen: es kann nicht Aufgabe des Putzers sein, die vorgewerke in einer Tiefe zu prüfen, dass diese Prüfung erheblich über seinen eigenen Aufwand hinausgeht. nur!
es soll ein relativ junges bgh urteil geben, wo ein erdbauer die Baugrube verfüllte, die Perimeterdämmung aber nicht angebracht war. der bgh sieht die prüfpflichten des >an< dort vernachlässigt.
mein schlauerle (weil nordschwabe!) will mich in die Pflicht nehmen! sein ra ist auch der meine, und der sieht gewisse paralellen!
das Beste: nach Aufmaß der Türöffnungen sind die nennmaße des Putzes gleich oder größer denen des Mauerwerks! und ich soll den Stein zurückspitzen!?
wie ist das nun? bis wohin geht die Prüfpflicht des an? wenn ich nun als putze standardmäßig die Ebenheit des Mauerwerks, den passenden Putz zum steintyp und die Tragfähigkeit des Untergrunds prüfe, der zu erwartenden baudynamik mit entsprechenden Maßnahmen wie Gewebe Entkopplung etc. begegne, darf ich dann allen ernstes in Zukunft auch noch die Öffnungsmaße des Maurers prüfen? muss ich mit einem großen Winkel die Rechtwinkligkeit prüfen? beides wird mir nun angetragen! wo soll das denn enden! prüfe ich dann irgendwann noch die Statik und den Baugrund? oder ist das nun schon so, dass man das Sprichwort: wer arbeitet macht Fehler! neu schreiben muss:
WER ARBEITET IST selbst SCHULD!
:) trauriges Bauwesen ... -
Prüfungspflicht
also, das jüngste, mir bekannte Urteil des BGH zur Prüfungspflicht der Vorleistungen stammt vom 8. Mai 2003 - VII ZR 205/02 und kann auf der Website des BGH nachgelesen werden. Dieses Urteil hatte nichts mit einer Perimeterdämmung zu tun ...
Grundlegend hat der BGH schon 1986 - und daran hat sich bis heute noch nichts geändert - zur Prüfungspflicht der Vorleistungen ausgeführt, dass ... "jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit in engem Zusammenhang mit der Vorarbeiter eines anderen oder überhaupt Aufgrund dessen Planungen auszuführen hat, muss deshalb prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit infrage stellen können.
Das hat aber nun wirklich nichts mit dem Messen des Türenlochs zu tun, sonst wäre ja "der letzte Handwerker am Bau noch verantwotlich dafür, dass das Haus auch auf dem richtigen Grundstück steht" Also, da lassen wir die Kirche im Dorf ...) Übrigens, die Schwaben sagen "Cleverle"
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merci
ja - das klingt sehr gut -- danke -
"sein ra ist auch der meine, und der sieht gewisse paralellen! "
das wollte ich noch nachtragen: für Ihren RA ist das doch (mindestens) der klassische Fall der Interessenkollision ... -
soisses
ja - der möchte sich dazu auch nicht weiter äußern
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