Kostenschätzung von Architekt komplett falsch, um 180.000 € Abweichung
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Kostenschätzung von Architekt komplett falsch, um 180.000 € Abweichung

Hallo zusammen,

die Schilderung unseres Problems wird wohl etwas länger, ich fange einfach mal an. Wir haben im Herbst 2011 unseren Architekten beauftragt, uns unser "Traumhaus" zu planen. Wir hatten konkrete Vorstellungen, Raumgrößen, Aufteilungen, Ausstattungen usw., diese wurden ihm alle auf 3 DINAbk.-A-4 Seiten zur Verfügung gestellt. Er hat darauf hin einen Plan erstellt. Und eine Kostenschätzung. Diese belief sich auf komplett 511.000 €, inkl. seinem Honorar usw. Hier wurde mit Erdwärme gerechnet, Holzverkleidungen an der Hauswand, wasserführender Kamin, Parkett im kompletten OGAbk., Null Eigenleistung. Er sagte uns, das ist die absolute Obergrenze, das würde es uns kosten wenn wir ein halbes Jahr in Urlaub fahren würden, und wir kommen und er gibt uns den Schlüssel für das fertige Haus ... Aufgrund dessen haben wir unsere Finanzierung aufgestellt usw., Plan war im Dezember schon genehmigt.

Der Architekt wurde mehrmals hingewiesen, dass wir unter Zeitdruck stehen und er hat uns einen in ein Kalenderblatt mit Bleistift geschriebenen "Bauzeitenplan" gegeben, mit Einzug (schon 6 Wochen Luft eingerechnet) Mitte Oktober.

Wir haben dann schon im Januar gedrängt, dass die Rohbauausschreibungen gemacht werden, wurden erst im März gemacht, da waren nur noch 2 Baufirmen die anfangen konnten, und wir hatten keinen Handlungsspielraum mehr. Da wir ja unter Zeitdruck standen, nahmen wir das so hin.

Die weitere Bauleitung / Bauaufsicht war eine reine Katastrophe. Der Architekt war in der Rohbauphase nur einmal wöchentlich vor Ort, Pläne wurden falsch übernommen, Türen falsch gemauert, das hat sich komplett durchgezogen. Ich könnte hier einen Roman schreiben, was er alles NICHT gemacht hat! Kurz: Er hat sich um nichts gekümmert! Wir haben ihn mehrmals auf eine neue Kostenschätzung hin gedrängt, haben wir NIE bekommen. Im August haben wir uns um alles selber gekümmert, Angebote eingeholt und dann hat uns der Schlag getroffen. Das Geld würde hinten und vorne NICHT reichen. Wir haben abgespeckt ohne Ende, gespart wo es möglich war, Alle Sonderwünsche wie oben genannt gespart, ab dem putze alles in Eigenleistung gemacht. Letztendes sind wir 5 Monate später eingezogen.

Jetzt meine Frage, Mehkosten von mindestens 180.000 €, besteht hier die Möglichkeit den Architekten in Regress zu nehmen? Wir haben Geld in der Familie geliehen usw., er hat uns damit komplett auf Null gesetzt.

Vielen Dank!

  • Name:
  • Christin
  1. was bitte haben sie gebaut?

    Foto von wiki

    Ein Schloss? Natürlich können Sie den Architekten in Regress nehmen, es stellt sich nur die Frage, ob vertraglich alles sauber festgehalten wurde. Dies ist i.d.R. das Problem.
  2. Schadensersatz von Architekten wegen Baukostenerhöhung?

    Foto von Ralf Wortmann

    Hallo!

    Wenn in dem mit dem Architekten geschlossenen Vertrag nicht ausdrücklich ein festes Baukostenlimit vereinbart wurde, ist es sehr, sehr schwierig, aber nicht vollkommen unmöglich, bei einer Baukostenerhöhung Schadensersatz vom Architekten zu bekommen.

    Wie so viele andere vor Ihnen auch haben Sie offenbar schon bei der Gestaltung / beim Abschluss des Architektenvertrags den Fehler gemacht, keine Klausel zur Verpflichtung, ein bestimmtes Baukostenlimit (ohne Toleranz) nicht überschreiten zu dürfen, in den Vertrag aufzunehmen.

    Wie die Chancen und Risiken für Regressansprüche stehen, kann nur anhand einer Analyse der Vertragssituation (inkl. aller Werkverträge), des Bauablaufs und der vom Architekten erstellten Unterlagen (Kostenermittlungen) beurteilt werden. Es werden von den Gerichten (sofern sie SE-Ansprüche überhaupt dem Grunde nach gejahen) oft Baukostentoleranzen von 15 % angewendet.

    Zur Einstimmung in die Thematik nachstehend ein BGH-Urteil:

    BGH, Urteil vom 11.11.2004, Az. VII ZR 128/03:

    Zusammenfassung der hier relevanten Entscheidungsgründe:

    Kostenermittlungen des Architekten nach den Grundleistungen der HOAIAbk. müssen grundsätzlich in den Leistungsphasen erbracht werden, denen sie in der HOAI zugeordnet sind. Andernfalls würden sie ihren Zweck regelmäßig nicht mehr erfüllen können. Dieser besteht darin, eine vom Planungsstand abhängige Information über die voraussichtlichen Kosten des Bauwerks zu erhalten.

    Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen unterlassener Kostenermittlungen ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil es der Auftraggeber während der Bauphase unterlassen hat, dem Architekten Fristen zu setzen.

    Zitat aus den Gründen des Urteils:

    "Die allgemeine Beratungspflicht über die Kosten des Bauvorhabens besteht bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung. Hat der Architekt die Vorlage verschiedener Kostenermittlungen, wie Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung übernommen, ist er jedenfalls in den Zeitpunkten, in denen diese Kostenermittlungen vorgelegt werden müssen, zu zutreffenden Kostenangaben verpflichtet. Legt der Architekt unabhängig davon fehlerhafte Kostenschätzungen zu besonderen Zwecken vor, so besteht eine gesteigerte Aufklärungspflicht über deren Fehler in diesem Zeitpunkt. Sie wird nicht dadurch gemindert, dass der Besteller die Ungenauigkeit oder Fehlerhaftigkeit später erkennen kann. In Ausnahmefällen kann die Aufklärungspflicht entfallen, wenn der Besteller positive Kenntnis von den aufzuklärenden Umständen hat und auch in der Lage ist, die Konsequenzen für die weitere Planung und Durchführung des Bauvorhabens selbständig zu erkennen, sodass er einer Beratung durch den Architekten nicht bedarf.

    Gegen ihre Verpflichtung, den Kläger richtig aufzuklären, haben die Beklagten nach dem in der Revision zu unterstellenden Sachverhalt mehrfach verstoßen. "

    Soweit ein paar Auszüge aus dem Urteil des BGH..

    Die Schwierigkeit der Geltendmachung von Regressansprüchen ohne vertraglich vereinbartes Baukostenlimit besteht meistens darin, einen eindeutigen Zusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen des Architekten und dem behaupteten Schaden nachzuweisen. In dem Fall des o.g. BGH-Urteils hatte der Kläger (Bauherr) sowohl beim Landgericht, als auch beim OLG zunächst verloren und nach 7-jähriger Prozessdauer (!) erst in der dritten Instanz wenigstens einen Zwischenerfolg Errungen. Da gab es indes für ihn noch immer kein Geld, sondern der Rechtsstreit wurde nur an das OLG zurückverweisen. Wie es dort dann weiterging, ist leider nicht überliefert. Vielleicht haben die Parteien dann dort einen Vergleich geschlossen.

    Viele Grüße

    Ralf Wortmann, Magdeburg Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (Baurecht, Architektenrecht)

  3. Link zum BGH-Urteil

    Foto von Ralf Wortmann

    Hier noch ein Link zum Volltext des BGH-Urteils:


Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN