Architektenhonorar ohne Leistung: Stornogebühr, Aufwand & Ihre Rechte?
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Architektenhonorar ohne Leistung: Stornogebühr, Aufwand & Ihre Rechte?

Hallo ich unterschrieb einen Planungsvertrag mit einem Architekten. Im Vertrag steht textlich nicht viel drin, nur eben Gewährleitung nach VOBAbk. und geschuldete Leistung: kompletter Bauantrag für ein Einfamilienhaus. Honorar 4850,- € + MwSt. Von Rücktritt steht gar nichts drin.
Nun hat mir mein Bekannter, der auch Architekt ist angeboten, dass er die gleiche Leistung für 2500, € machen würde.
Kann ich nun dem 1. Architekten so einfach kündigen? (Er hat noch nichts gezeichnet und noch keinen Aufwand gehabt)
Oder kann er eine Stornogebühr verlangen?
  • Name:
  • Hans-Jürgen Steinlinger
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Ich verstehe, dass Sie einen Planungsvertrag mit einem Architekten geschlossen haben, der einen Bauantrag für ein Einfamilienhaus zum Gegenstand hat. Da keine Leistung erbracht wurde, stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Honorars bzw. einer Stornogebühr.

    🔴 Gefahr: Ein Planungsvertrag ist bindend, auch wenn keine expliziten Rücktrittsbedingungen vereinbart wurden. Dennoch ist die Honorarforderung ohne erbrachte Leistung kritisch zu prüfen.

    Ich empfehle Ihnen:

    • Prüfung des Vertrags: Lassen Sie den Vertrag von einem Anwalt für Baurecht prüfen.
    • Dokumentation: Dokumentieren Sie schriftlich, dass keine Leistung erbracht wurde.
    • Gespräch mit dem Architekten: Suchen Sie das Gespräch mit dem Architekten, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
    • Rechtliche Beratung: Holen Sie sich rechtlichen Rat bezüglich der Stornogebühr von 2500,- €.

    👉 Handlungsempfehlung: Kontaktieren Sie umgehend einen Anwalt für Baurecht, um Ihre Rechte zu wahren und die Honorarforderung bzw. Stornogebühr prüfen zu lassen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Planungsvertrag
    Ein Planungsvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Architekten oder Planer, der die Planung und Ausarbeitung von Bauvorhaben regelt. Er legt die Leistungen des Architekten, das Honorar und die Rechte und Pflichten beider Parteien fest.
    Verwandte Begriffe: Architektenvertrag, Bauvertrag, Werkvertrag
    Bauantrag
    Ein Bauantrag ist ein formeller Antrag, der bei der zuständigen Baubehörde eingereicht werden muss, um die Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes zu erhalten. Der Bauantrag enthält alle erforderlichen Unterlagen, wie beispielsweise Baupläne, Baubeschreibung und Nachweise.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauordnung, Baurecht
    Honorar
    Das Honorar ist die Vergütung, die ein Architekt oder Planer für seine erbrachten Leistungen erhält. Die Höhe des Honorars richtet sich in der Regel nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) oder nach einer individuellen Vereinbarung.
    Verwandte Begriffe: Vergütung, Entgelt, Gebühr
    VOB
    Die VOBAbk. (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist ein Regelwerk, das die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen regelt. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabe), VOB/B (Vertragsbedingungen) und VOB/C (Technische Baubestimmungen).
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Bauleistungen, Baurecht
    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die Haftung des Architekten oder Bauunternehmers für Mängel an seiner Leistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme der Leistung. Innerhalb dieser Frist hat der Architekt Mängel zu beseitigen, die auf seine Planungs- oder Bauleitungsfehler zurückzuführen sind.
    Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Schadensersatz, Nachbesserung
    Stornogebühr
    Eine Stornogebühr ist eine Gebühr, die bei der Stornierung eines Vertrages oder einer Bestellung fällig wird. Die Höhe der Stornogebühr richtet sich in der Regel nach den vertraglichen Vereinbarungen oder den gesetzlichen Bestimmungen.
    Verwandte Begriffe: Rücktritt, Kündigung, Vertragsstrafe
    Rücktritt
    Der Rücktritt ist die einseitige Beendigung eines Vertrages durch eine der Vertragsparteien. Ein Rücktritt ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, beispielsweise bei Schlechtleistung oder Leistungsverzug des Vertragspartners.
    Verwandte Begriffe: Kündigung, Anfechtung, Widerruf

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was passiert, wenn der Architekt keine Leistung erbringt?
      Wenn der Architekt die vereinbarte Leistung nicht erbringt, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Nacherfüllung. Gelingt dies nicht oder ist dies unzumutbar, können Sie unter Umständen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz fordern. Die Honorarforderung ist in diesem Fall kritisch zu hinterfragen.
    2. Kann ich einen Architektenvertrag widerrufen?
      Ein Widerrufsrecht besteht nur in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen des Architekten geschlossen wurde (Haustürgeschäft) oder es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt. Ansonsten ist ein Rücktritt nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, beispielsweise bei Schlechtleistung oder Leistungsverzug des Architekten.
    3. Was ist, wenn im Vertrag keine Regelung zum Rücktritt steht?
      Auch wenn im Vertrag keine explizite Regelung zum Rücktritt enthalten ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ein Rücktritt ist beispielsweise möglich, wenn der Architekt seine Leistung nicht vertragsgemäß erbringt oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
    4. Muss ich eine Stornogebühr zahlen, wenn der Architekt keine Leistung erbracht hat?
      Die Rechtmäßigkeit einer Stornogebühr ist stark von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Wenn der Architekt keine oder nur eine geringe Leistung erbracht hat, ist eine hohe Stornogebühr in der Regel nicht gerechtfertigt. Lassen Sie die Forderung von einem Anwalt prüfen.
    5. Welche Rechte habe ich als Bauherr?
      Als Bauherr haben Sie das Recht auf eine mangelfreie Leistung des Architekten. Sie haben Anspruch auf Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen und auf eine fachgerechte Planung und Bauleitung. Bei Mängeln oder Pflichtverletzungen des Architekten stehen Ihnen verschiedene Rechte zu, wie beispielsweise Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag.
    6. Was bedeutet Gewährleistung nach VOB?
      Die Gewährleistung nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) regelt die Haftung des Architekten für Mängel an seiner Leistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme der Leistung. Innerhalb dieser Frist hat der Architekt Mängel zu beseitigen, die auf seine Planungs- oder Bauleitungsfehler zurückzuführen sind.
    7. Wie kann ich mich gegen unberechtigte Honorarforderungen wehren?
      Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Honorarforderung des Architekten unberechtigt ist, sollten Sie die Forderung schriftlich zurückweisen und die Gründe dafür darlegen. Holen Sie sich rechtlichen Rat und lassen Sie die Forderung von einem Anwalt prüfen. Gegebenenfalls kann eine Klage vor Gericht erforderlich sein.
    8. Was ist ein Planungsvertrag?
      Ein Planungsvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Architekten oder Planer, in dem die Planung und Ausarbeitung von Bauvorhaben geregelt wird. Der Vertrag legt die Leistungen des Architekten, das Honorar und die Rechte und Pflichten beider Parteien fest.

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  2. HOAI vs. VOB: Fachliche Unterstützung im Planungsvertrag!

    Planungsvertrag mit Gewährleistung nach VOBAbk.?
    Hallo,
    Sie sollten sich dringend fachliche Unterstützung suchen. Hier geht es schon beim Vertragsschluss kreuz und quer und dann höchstwahrscheinlich auch daneben.
    Für die Vergütung von Planungsleistungen gilt im allgemeinen die HOAIAbk.. Die Gewährleistung richtet sich dabei nach dem BGBAbk..
    Die VOB wird für die Erbringung von Bauleistungen zugrunde gelegt. Aber auch hier sind für die wirksame Einbeziehung grundlegende Sache zu beachten.
    Selbstverständlich hat der jetzt beauftragte Architekt/Unternehmer (oder was auch immer er ist) einen Anspruch. Diesen festzustellen dürfte aber nicht so einfach sein.
    Grundlegend hat er den Anspruch auf die volle Vergütung. Er muss sich aber die ersparten Aufwendungen und die durch die anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten (zusätzlichen?) Einkünfte anrechnen lassen.
    Sie haben aber höchstwahrscheinlich einen Bauträgervertrag (inkl. Planungsleistungen) unterschrieben. Wenn nun ein anderer die Planung macht, würde ich bei den Streitereien gern mal Mäuschen sein😉
    Mit freundlichen Grüßen
  3. Architektenhonorar: Berechnung der ersparten Aufwendungen?

    Mit wieviel % muss ich rechnen?
    Was denken Sie wird dann von den 4850,- € noch übrigbleiben, wenn ich die ersparten Aufwendungen des Architekten abziehen kann? 50 % davon?
    "Selbstverständlich hat der jetzt beauftragte Architekt/Unternehmer (oder was auch immer er ist) einen Anspruch. Diesen festzustellen dürfte aber nicht so einfach sein.
    Grundlegend hat er den Anspruch auf die volle Vergütung. Er muss sich aber die ersparten Aufwendungen und die durch die anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erzielten (zusätzlichen?) Einkünfte anrechnen lassen. "
    In dem Archivertrag steht aber gar nichts von HOAIAbk. drin. Ist das HOAI echt dann trotzdem Grundlage?
    • Name:
    • Hans-Jürgen Steinlinger
  4. HOAI-Konformität: Architekt vs. Maurermeister beim Honorar

    Architekt
    Hallo Herr Steinlinger,
    Eine Frage, die mich interessiert, ist der Beauftragte nun Architekt oder nicht? Was ist er dann?
    Ihr Bekannter darf Ihnen die selbe Leistung gemäß HOAIAbk. nicht zum halben Preis machen. Siehe HOAI.
    Anspruch auch Honorar wird der Beauftragte wahrscheinlich sicher erheben.
    Reden kostet vorher nichts, aber vielleicht vorher mal zur Rechtsberatung bezüglich des abgeschlossenen Planungsvertrages,
    dann können Sie immer noch entscheiden wie's weitergehen soll.
    Mit freundlichen Grüßen
  5. Maurermeister vs. Architekt: Honorar-Einschätzung gesucht!

    Er ist Maurermeister
    Der erste Architekt ist Maurermeister.
    Mein Bekannter ist Architekt.
    Können Sie mir auch noch einen Tipp geben, wieviel ich von den 4850,- ca. voraussichtlich bezahlen müsste?
    Dank im Voraus.
    • Name:
    • Hans-Jürgen Steinlinger
  6. Architektenhonorar: Nachweis fehlender Planungsarbeit schwierig

    Fast alles
    Sie können nicht nachweisen, dass noch keine Planungsarbeiter erfolgt ist, er hat vermutlich keine zusätzlichen Mitarbeiter einstellen wollen/müssen, wahrscheinlich auch kein großes Büro, das nach Mitarbeiterstunden abrechnet. 'Die bisherige Planung hat schon etliche Stunden geistige Arbeit ausgemacht, da ist das Honorar eher zu niedrig'-ziemlich kraß ausgedrückt, aber wie wollten Sie in diesem Fall das Gegenteil beweisen? . Ob sie jetzt gesparte Papierkosten abziehen, dürfte ziemlich egal sein. Wenn der Mann will, kann er vermutlich nahezu den Gesamtbetrag abrechnen (Laienmeinung).
    Volker Leue
  7. Architektenvertrag: Rechtskräftiger Auftrag entscheidend!

    es kann noch schlimmer kommen
    Sehr geehrter Herr Steinlinger,
    Kernfrage ist, ob Sie einen rechtskräftigen Auftrag erteilt haben. Die Frage des mit dem 1. "Architekten" vereinbarten Honorars ist nur relevant, wenn die vereinbarte Pauschale innerhalb des gem. HOAIAbk. zulässigen Rahmens liegen. Die Frage, ob Ihr "Architekt" Architekt oder Mauermeister ist ist unerheblich, solange in der HOAI beschriebene Leistungen vereinbart sind und auf dem Bauantrag die Zeichnung durch einen Bauvorlageberechtigten erfolgt.
    Nehmen wir mal an:
    1. es gibt einen rechtsgültigen Vertrag bis zum Bauantrag
    2. es handelt sich um ein Wohngebäude mit durchschnittlicher Ausstattung
    3. die anrechenbaren Kosten lägen bei etwa 200.000 €
    Dann gilt folgender Honoraranspruch
    1. Vollhonorar, Zone III, von-Satz: 26.380,00 €
    2. hiervon vereinbart 27 v.H. = 7.122,60 zzgl. MwSt.
    3. hiervon abzAbk.üglich "ersparte Aufwendungen = Bleistift, Papier etc. "
    4. evtl. abzüglich der durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erzielten Einkünfte.
    5. verbleibender Anspruch grob geschätzt 6.500 € zzgl. MwSt.
    Anspruch Ihres Bekannten ist identisch, sollte es hier z.B. ein Verwürfnis geben, was es im Zuge der Abwicklung eines Bauvorhabens durchaus schon mal geben kann, weiß er wahrscheinlich besser als der Maurer, welchen Anspruch er hat.
    Ob die Leistung des Architekten oder des Mauermeisters ihr Geld Wert ist, kann weder aus der Ferne noch im Voraus beurteilt werden. Ein winziges abweichendes Detail der Planung wird Sie voraussichtlich mehr als das Honorar kosten.
    Gute Planungsleistungen führen beim Bauherrn  -  unter dem Strich  -  zu keinerlei Kosten, da gute Planung mehr Geld spart als sie kostet.
    Grüße vom Wasserbauingenieur aus Köln
  8. HOAI-Anwendung: Geringes Honorar, später höhere Abrechnung?

    Heißt das grundsätzlich?
    Heißt das nun grundsätzlich, dass jeder Planer, der anfänglich ein sehr geringes Honorar vereinbart (sogar schriftlich), könnte unter Umständen bei einem Streit, oder auch nur, wenn er danach behauptet der Aufwand sei nun doch etwas größer gewesen, als vorher angenommen, sich einfach auf die HOAIAbk. (auch wenn vorher nichts von HOAI drinstand) berufen und könnte somit erheblich mehr abrechnen. Stimmt das?
    Heißt das aber auch im Gegenzug, wenn ein unter der HOAI leigendes Angebot vereinbart wird, könnte ich einfach im Streit die Zahlung verweigern und sagen, das Honorar war eh nicht rechtmäßig, und somit unwiksam. stimmt das?
    • Name:
    • Hans-Jürgen Steinlinger
  9. HOAI-Komplexität: Anpassung und Vereinfachung dringend nötig!

    Ja und Nein
    Herr Steinlinger, die HOAIAbk. ist leider auch für uns Planer im Handling sehr kompliziert und alle warten dringlichst auf eine Anpassung inkl. Vereinfachung.
    Zu Ihren Fragen
    1. Frage: ja, so heißt das im Prinzip schon, hat auch gar nichts mit Aufwand zu tun, allerdings gibt es ein paar Einschränkungen, wenn z.B. der Bauherr weitgehend unwissend ist und durch die nachträgliche Berechnung des korrekten Honorars finanziell in die Enge getrieben würde (stark vereinfacht dargestellt)
    2. Frage: nein, so ist es nicht, sofern ein nicht HOAI-konformes Honorar vereinbart ist, gelten immer die Mindestsätze der HOAI.
    Gruß aus Köln
  10. Feedback: Danke für die schnellen Antworten zum Honorar!

    Danke für die schnellen Antworten.
    Danke für die schnellen Antworten.
    das hilft mir schon sehr weiter.
    • Name:
    • Hans-Jürgen Steinlinger
  11. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    Architektenhonorar: Rechte bei Stornogebühr & fehlender Leistung

    💡 Kernaussagen: Bei einem Planungsvertrag ist die HOAIAbk. oft relevant, auch wenn sie nicht explizit erwähnt wird. Die Qualifikation des Auftragnehmers (Architekt oder Maurermeister) kann eine Rolle spielen. Ein rechtskräftiger Auftrag ist entscheidend für Honoraransprüche. Die Berechnung ersparter Aufwendungen des Architekten kann komplex sein. Die HOAI ist kompliziert und bedarf einer Vereinfachung.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Klären Sie vorab, ob der Auftragnehmer bauvorlageberechtigt ist, wie in Architektenvertrag: Rechtskräftiger Auftrag entscheidend! betont wird. Dies ist besonders wichtig bei Bauanträgen.

    💰 Zusatzinfo: Die Höhe des Architektenhonorars kann auch dann nach HOAI berechnet werden, wenn anfänglich ein geringeres Honorar vereinbart wurde, wie im Beitrag HOAI-Anwendung: Geringes Honorar, später höhere Abrechnung? diskutiert wird. Dies kann zu unerwarteten Kosten führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Holen Sie sich fachliche Unterstützung, um den Planungsvertrag und die Honoraransprüche korrekt zu prüfen. Beachten Sie die Hinweise im Beitrag HOAI vs. VOB: Fachliche Unterstützung im Planungsvertrag!. Klären Sie die Qualifikation des Auftragnehmers und die Gültigkeit des Vertrags.

    Die Diskussion zeigt, dass das Architektenrecht und insbesondere das Honorarrecht komplex sind. Es ist ratsam, sich vor Vertragsabschluss umfassend zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen. Die HOAI spielt eine zentrale Rolle bei der Berechnung des Architektenhonorars, auch wenn dies nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich ist. Die Beiträge Architektenhonorar: Berechnung der ersparten Aufwendungen? und HOAI-Komplexität: Anpassung und Vereinfachung dringend nötig! verdeutlichen die Schwierigkeiten bei der korrekten Anwendung der HOAI.

    Die Frage, ob ein Maurermeister die gleichen Leistungen wie ein Architekt erbringen kann, wird ebenfalls thematisiert. Hierbei ist zu beachten, dass für bestimmte Leistungen, wie z.B. die Erstellung eines Bauantrags, eine Bauvorlageberechtigung erforderlich ist. Die Diskussionsteilnehmer weisen darauf hin, dass es wichtig ist, die Qualifikation des Auftragnehmers zu prüfen und sicherzustellen, dass er die erforderlichen Kompetenzen besitzt. Die Beiträge geben wertvolle Einblicke in die Thematik und helfen dem Fragesteller, die Situation besser einzuschätzen und die richtigen Entscheidungen zu treffen.

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