Vollstreckung durch den Vermesser
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen
Vollstreckung durch den Vermesser
Seine Gebührenbescheide waren in Endeffekt doppelt so hoch wie das Pauschalangebot. Zudem war auf seinen Gebührenbescheiden keine Rechtsmittelbelehrung und außerdem absolut nicht nachvollziehbar, warum sie in dieser Höhe anfallen.
Wir haben diese Bescheide bestritten und ihn um Aufklärung gebeten, da er seine Arbeiten auch noch nicht zu Ende erbracht hat.
Diese Aufklärung hat er nicht vorgenommen, sondern uns "erpresst", dass er nicht weiter machen würde, wenn er sein Geld nicht bekommen würde.
Wir haben ihm daraufhin den Auftrag gekündigt und einen anderen Vermesser beauftragt, der seine Arbeit zu unserer vollsten Zufriedenheit ausgeführt hat. Seine Gebührenbescheide waren für uns absolut nachvollziehbar, detailliert etc.
Nun der Punkt: die erste Reaktion des gekündigten Vermessers war ein Vollstreckungsbescheid in Amtshilfe mit der zuständigen Behörde. Durch den Einspruch unseres Anwaltes bei der Behörde, wurden dem Vermesser die Unterlagen zurückgeschickt. Nun hat nach zwei Monaten unser ehemaliger Vermesser bei uns eine Kontopfändung durchgeführt, da er sich ja scheinbar als öffentlich bestellter Ingenieur selbst Titel ausstellen kann. Was können wir tun? (Nordrhein-Westfalen)
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hört sich komisch an
Schon mal auf die Idee gekommen, einen Anwalt zu fragen?
Geteilt durch 9 dürfte dies eine lohnende Investition sein.
Mit freundlichen Grüßen -
Lustiger Tipp
Natürlich. Habe bereits zwei Anwälte mit dieser Problematik beschäftigt.
Mein Problem ist, dass ich nicht Monate warten möchte, bis ein Verwaltungsgericht entscheidet und bis dahin das Konto gesperrt bleibt.
Ich könnte die Forderung natrlich auch bezahlen und danach klagen, aber mir stellen sich die Nackenhaare auf bei dem Gedanken, diesen Vermesser erst einmal zu bezahlen. Was ist z.B. , rein hypothetisch, wenn der pleite ist? Dann bekomme ich irgendwann vor Gericht recht, bekomme mein Geld aber trotzdem nicht wieder.
Mir geht es ja vor allem, um folgende Fragen: Darf der einfach so, wie z.B. ein Finanzamt oder eine andere Behörde, in mein Konto pfänden? Wie bekomme ich es schnellstens wieder frei, ohne zu zahlen oder Sicherheit zu leisten? -
Um welchen Betrag
geht es hier? (Nur damit das Ganze eine Dimension bekommt).
Indira Simon -
ursrpüngliches Angebot ca. 9.000 €, in Rechnung gestellt ...
ursrpüngliches Angebot ca. 9.000 €, in Rechnung gestellt ca. 18.000 €, bereits vor Monaten gezahlt 5.000 €, Pfändung ca. 12.000 € -
Wo hat der Vermesser
denn den vollstreckbaren Titel her? Meiner Meinung nach (Laienantwort) kann er als Geschäftsmann nicht einfach ein Konto pfänden. Dazu bedarf es des Titels und den gibt es doch nur über einen Gerichtsbeschluss oder einen Mahnbescheid, dem nicht rechtzeitig widersprochen wurde ...
Haben Sie mal Ihre Bank gefragt, auf welcher Basis der Vermesser die Pfändung losgetreten hat? Irgendwas muss er ja vorgewiesen haben ... Oder lassen Sie sich über Ihre Anwälte vom Vermesser den Titel zeigen. -
Teilungsvermessung
Interessant wäre der Wortlaut des Angebotes, weil Sie schreiben, dass nirgends auf die Gebührenordnung hingewiesen wurde.
Bei einer Teilungsvermessung handelt es sich um eine 'hoheitliche Aufgabe', die nur von Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure (ÖbVI) oder der staatlichen Vermessungsstellen durchgeführt werden darf. Bei diesem Amtshandlungen gilt wie z.B. beim Notar eine Gebührenordnung. Diese sollte im Angebot genannt worden sein.Die öffentliche Bestellung begründet wohl auch die direkte Erwirkung eines Titels: 'von Amts wegen'.
Was ich allerdings wieder mal nicht verstehe ist die Tatsache, dass pro Grundstück demnach 2.000 € für die Teilung entstehen. Man sollte den Betrag im Verhältnis zu den sonstigen am Bau anfallenden Kosten sehen bzw. was beim Grundstücksverkauf erzielt wird, ich denke, dass wird ein Vielfaches dessen sein.
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Den Titel kann er sich scheinbar selbst ausstellen, ...
Den Titel kann er sich scheinbar selbst ausstellen, da er ja Aufgrund seines Titels "einer Behörde gleicht".
Sein Angebot hat er Aufgrund eines vorhandenen Bebauungsplanes mt bereits angegebenen Teilgrundstücken abgegeben, was natürlich auch bedeutet, dass sich z.B. Grenzlängen nicht verändert haben. In seinem Angebot steht nur noch, dass er noch untersuchen muss, ob wirklich alle Grenzen neu vermessen werden müssen, ansonsten würde es günstiger. Und dass er sich über eine Auftragserteilung freuen würde.
Als wir seine Gebhrenbescheide Aufgrund Unverständnis zurückgewiesen haben und um Aufklärung gebeten haben, hat er geantwortet, was wohl einem "Nichtabhilfebeschluss" (oder so ähnlich heißt das) gleichkommt. Diese Erklärung war aber nach wie vor völlig unverständlich.
Dann kam es zur Diskussion, Kündigung etc.
Meines Wissens nach, hätte er aber, denn dies ist ein notwendiges Rechtsmittel, wenn man ihn einer Behörde gleichstellt, unseren Widerspruch der Bezirksregierung vorlegen müssen. Dies hat er nicht getan, sondern sofort gepfändet. -
Wenn der öffentlich bestellt ist
dann ja wohl vom Vermessungsamt der Kommune oder des Landkreises. Versuchen Sie doch, Ihm dort seine Bestellung streitig zu machen, weil er a) Angebote abgibt, die er so nicht abgeben darf, da er von der Gebührenordnung abweicht und b) versucht Sie zu erpressen, in dem er Ihr Konto pfändet. Würde also als erstes mit der die Bestellung veranlassenden Stelle ein dringendes Gespräch suchen. Fruchtet dies nicht, eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Bestellenden nachschieben, wenn solche Leute öffentlich tätig werden dürfen und um Abhilfe bitten. Weiß zwar nicht ob es der richtige Weg ist, so würde ich es versuchen. Was die Pfändung angeht, schafft es denn keiner der Anwälte, gegen Sicherheitsleistung von 12.000 € auf einem Notaranderkonto, das gesperrte Konto wieder frei zu bekommen?! -
haben Sie 2 Aufträge erteilt?
Es hört sich an, als hätten Sie 2 Aufträge erteilt.
Beim ersten Auftrag gab es Streit über die Schlussrechnung, also war der Auftrag erledigt.
Der zweite Auftrag wurde erledigt und abgerechnet.
Öffentlich bestell bedeutet nicht, dass jemand wie eine Behörde handeln kann.
Rechnungen beinhalten auch keine Rechtsmittelbelehrung.
Sie sollten erst einmal klären, ob ein Werkvertrag abgeschlossen wurde oder ob ein Auftrag an ein Amt erteilt wurde.
Ämter können Konten sperren wenn rechtskräftige Bescheide nicht bezahlt werden.
Vermessungen sind geistige Leistungen, die nicht zurückgegeben werden können nach dem diese angefallen sind.
Wenn es eine Gebührenordnung für die Vermessung gibt so war das Pauschalangebot unzulässig.
Sprechen Sie mit der Behörde welche für den ersten Vermesser zuständig ist.
Bei unzulässiger Sperre oder Amtsmißbrauch können Sie Schadenersatz beanspruchen. -
Handeln wie eine Behörde
Bei Öff. bestellten Vermessern schon:
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist beliehener Freiberufler, dem der Staat hoheitliche Aufgaben übertragen hat. Er arbeitet privatrechtlich und handelt gleichzeitig auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts wie eine Behörde. Der ÖbVI ist per Gesetz berechtigt, Liegenschaftsvermessungen auszuführen, Grenzfeststellungen und Abmarkungen vorzunehmen und Tatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden. -
Honorarrechnung oder Gebührenbescheid?
Hat der Vermesser nun eine Honorarrechnung erstellt oder hat die Behörde einen Gebührenbescheid erlassen?
Für Honorarrechnungen gilt das Angebot, ersatzweise die Honorarordnung.
Bei einem Gebührenbescheid gelten die amtlichen Gebühren mit Rechtsmittelbelehrung.
Hat der Vermesser eine Geschäftsbesorgung für Selbständige durchgeführt oder im Unterauftrag der Behörde gehandelt?
Diese Klärungen werden den Fehler aufzeigen.
Ich hoffe für Sie, dass der Vermesser einen unklaren Auftrag hatte den er nicht hätte ausführen dürfen.
Im normalen Geschäftsleben sind Pauschalen verbindlich und bei Abrechnungen nach Aufwand ist der Auftraggeber bei 10 Prozent Überschreitung zu informieren und die Überschreitung ist zu begründen.
Gruß
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