Rechnung des Vermessungsamtes für DXF-Datei, welche vom Architekten bestellt wurde durch Bauherren zu zahlen?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen
Rechnung des Vermessungsamtes für DXF-Datei, welche vom Architekten bestellt wurde durch Bauherren zu zahlen?
Vor einem Jahr haben wir einen Architekten beauftragt, eine Bauvoranfrage zu stellen. Obwohl wir den Bebauungsplan samt beiliegendem Lageplan dem Architekten vorgelegt haben, hat dieser beim städtischen Vermessungsamt eine DXF-Datei bestellt. Sechs Monate nach Abrechnung der Architektenleistungen (ca. 3000 €) kommt nun eine Rechnung vom Vermessungsamt für die DXF-Datei, welche durch mich zu bezahlen sei. Ich habe diese weder bestellt, noch erhalten. Ist es rechtlich zulässig, dass Architekten (ohne schriftlichen Auftrag) bei Behörden im Namen Dritter Leistungen abfordern können, die dann nicht über den Architekten abgerechnet werden. Muss ich die Rechnung des Vermessungsamtes bezahlen oder kann ich darauf bestehen, dass diese über den Architekten berechnet wird. Danke für Ihre Hilfe
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Am Geldbeutel des Auftraggebers hört die befugnis des Architekten auf! Weisen Sie das Bauamt darauf hin, dass Sie dem Architekten keine Vollmacht erteilt haben, in Ihrem Namen die berechnete Unterlage zu bestellen ...
Am Geldbeutel des Auftraggebers hört die befugnis des Architekten auf! Weisen Sie das Bauamt darauf hin, dass Sie dem Architekten keine Vollmacht erteilt haben, in Ihrem Namen die berechnete Unterlage zu bestellen ... -
Beauftragung
U.U. ist die Beauftragung indirekt (über entsprechenden Passus im Architektenvertrag) erteilt worden. Ohne entsprechende Informationsmöglichkeiten, könnte der Architekt seinen Auftrag nicht ausführen.
Sie sollten ihren Architektenauftrag dahingehend überprüfen.
(dies ist nur meine persönliche Meinung und keine Rechtsberatung!) -
Es wurde unter Zeitdruck
kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen. Da wir die Bauvoranfrage durch den Gemeinderat bringen wollten, bevor wir das Grundstück gekauft haben, wurde ganz schnell ein Architekt gesucht, der unsere Bauvoranfrage fachlich umsetzte. Es wurde nichts schriftliches vereinbart und auch die Abschlussrechnung (heftig) wurde nach HAOI durchgeführt, nach § 7 sind darin 180 € (5 %) Nebenkosten enthalten gewesen. Den Hinweis mit der Vollmacht werde ich mal aufgreifen, Danke Herr Hägele.
Gruß
Stefan -
für den Bauantrag
ist ein amtlicher katasterplan notwendig. dieser muss aktuell sein und der Architekt bestellt ihn in der Regel im auftrage des Bauherren beim Katasteramt. vollmacht hin oder her, der plan ist Grundlage für vernünftige Arbeit. und dann schreiben sie noch von Zeitdruck ... *kopfschüttelnd* -
Stefan schreibt ...
"Obwohl wir den Bebauungsplan samt beiliegendem Lageplan dem Architekten vorgelegt haben"
Also wenn er den amtlichen Lageplan schon hat, warum dann nochmals? Die DFX-Datei dient doch allenfalls seiner Arbeitserleichterung ... -
samt beiliegendem ...
Natürlich liegt einem Bebauungsplan ein Lageplan bei. Nur ist es nicht der, der dem Bauantrag beizulegen ist. Der muss in jedem Fall speziell zum Bauantrag bestellt werden und er muss aktuell sein. Das Ganze ist ein Kommunikationsproblem, Kostenschuldner ist letzten Endes immer der Bauantragsteller. Bin schon gespannt wann jemand fragt, ob der Architekt nicht auch die Genehmigungsgebühren von seinem Honorar hätte zahlen müssen, weil er gefälligerweise den Antrag aufs Amt getragen hat.
Ob DXF nötig war könnte man prüfen. Meines Erachtens ja, Alternative ist eine Vermessung, die ebenfalls nicht zu Lasten des Architekten geht oder ein Lageplan mit diversen Stichmaßen, die üblicherweise nicht enthalten sind. Der Architekt muss genaue Daten haben. Er haftet nämlich für Grenz- und Abstandsflächenüberschreitungen (Grenzüberschreitungen, Abstandsflächenüberschreitungen) und die Papierpläne sind laut amtlichem Aufdruck "zur Maßentnahme nur bedingt geeignet". -
ich stimme zu, wenn
es tatsächlich eine Unterlage war, die nicht vorhanden war und die benötigt wurde, um einen ordnungsgemäßen Antrag einzureichen. Dann hat der Architekt aber auch einen Freistellungsanspruch nach den Grundsätzen der GOA (Geschäftsführung ohne Auftrag), aber so habe ich Stefan nicht verstanden.
Eine Frage: welcher Architekt trägt schon den Bauantrag auf die Behörde? -
ich
Die Mehrzahl meiner Bauanträge gebe ich selbst ab. Vorteil: hat der Zerberus an der Planannahmestelle "Leseprobleme" mit den Unterlagen, lassen die sich unter Fachleuten ad hoc lösen. Ein ggf. fehlendes Strichlein oder Wort (ja, passiert auch mir) lässt sich am Tresen ergänzen ohne dass der Antrag via Bauherr mit 2 Wochen Verspätung zurückkommt. -
das sollte man so sehen können-
Lageplan, katasterauszug nachbarnachweis und auch dxf Dateien sind IMHO klassische Nebenkosten nach § 7. die dxf Dateien dienen der ordnungsgemäßen Erfüllung des auftrags, und nicht der Arbeitserleichterung. bei der knappen resource Grundstück, und dem in folge häufigen ausnutzen durch Baukörper und/oder Abstandsfläche bis zum letzten Zentimeter ist diese Datei Grundlage per se (haera, *kopfschüttel!)
ergo! wäre die erste frage nach der vertraglichen Vereinbarung im Architektenvertrag zum Thema Nebenkosten!
im Falle einer Pauschale für Nebenkosten wäre die Rechnung an den Architekt weiterzuleiten,
bei Abrechnung auf einzelnachweis kannst du gleich selbst bezahlen.
den Bauantrag bringe ich auch gerne selbst aufs "Amt" - jedoch nur wenn die Einreichungsbehörde = untere gen. Behörde. Bei meinen landlern erspare ich mir den gang zum Bürgermeisteramt - -
warum *Kopfschüttel*?
wat Mut, das Mut, aber die alten Architekten denken halt bei GOA immer noch an die Gebührenordnung §) )
Wir sind doch im Grunde der selben Auffassung! Wie so oft im Leben - eine Aneinanderreihung von Missverständnissen! Hund und Katz wedeln mit dem Schwanz - und beide meinen was anderes damit!
Und wenn Pläne vom Verfasser direkt beim Zerberus (für die Nichtlateiner: Höllenhund) des Bauamtes abgegeben werden, dann cui bono - ich gebe meine Schriftsätze nie beim Richter ab.
Aber an Stefan: Nachfragen lohnt sich! -
deshalb haera
"Also wenn er den amtlichen Lageplan schon hat, warum dann nochmals? Die DFX-Datei dient doch allenfalls seiner Arbeitserleichterung ... "
erster kopfschüttler: was hat der amtliche Lageplan mit dem dxf zu tun, haera? nix, außer dass es eine Gemeinsamkeit, namentlich das Grundstück (die Flur) gibt. ein katasterauszug hat das zu bebauende Grundstück samt Umgebung von mindestens 50 mm umgriff im Maßstab 1/1000 in papierform darzustellen (s. Merkblatt zur Bauvorlagenverordnung).
in einer dxf-Datei werden Daten der Vermessungsämter in elektronischer Form als symbole, Punkte, Linien, polygonzüge etc. als vektoren übergeben. abgegeben werden nur die jeweils angeforderten grenzPunkte oder Begrenzungspunkte eines Grundstücks.
zweiter kopfschüttler: eine dxf Datei dient nicht allenfalls der Arbeitserleichterung des Architekten! man könnte dies auch Grundlage seines tun es nennen. ähnlich kopfschüttelig wäre es zu behaupten, das Beweissicherungsverfahren dient der Arbeitserleichterung des ra's (obwohl
verständlich? -
m statt mm
es muss natürlich 50 Meter heißen (die 50 mm wären schon für Profi-Laien umgerechnet auf 1/1000 -
Aus Mücke Elefant machen?
Ich habe mir auch den "Luxus" geleistet, beim Katasteramt die dxf-Datei zu bestellen. Die Datei hat mich 12,76 € brutto zusätzlich gekostet.
Ich weiß ja nicht, was Sie dafür zahlen müssen, aber das sind "Peanuts" und den Aufschrei nicht Wert ... -
Danke für die zahlreichen - wenn auch zum Teil gegensätzlichen Ansichten
zu meinem Problem. Um die Antworten einodnen zu können war es hilfreich zu wissen, dass Herr Haera als Rechtsanwalt (wohl auch nur die eigene Meinung), Herr Stubenrauch als Architekt gesprochen hat. Bei den anderen Rednern kann ich dies nicht klar einordnen, was soll es. Zum ersten geht es nicht um € 12.50,- das muss die Gebührenordnung im letzten Jahrtausend gewesen sein, es geht um den Bescheid des Staatlichen Vermessungsamtes für die Zusendung eine DXF-Datei per DFÜ (mit Mahnkosten jetzt bei € 83,90), ursprünglich € 54.00,-. Der Architekt hat seine Nebenkosten für eine einfache Bauvoranfrage (Genehmigung der abweichenden Dachform) wie einen Bauantrag gestaltet - der Bauantrag für unser nun gebautes Haus Unterschied sich in keiner Weise von der Bauvoranfrage (Aufbau und Umfang), was soll es, man lernt, die Rechnung der Architektenleistung enthielt Nebenhosten nach § 7 HAOI. Das Gesamthonorar belief sich auf ca. 3.200 € (von denen dann € 2700, bei einer späteren Beauftragung gutgeschrieben worden wären, was mich dann maßlos geärgert hat. Der Architekt wurde nur mündlich beauftragt, Pläne für eine Bauvoranfrage anzufertigen (nichts schriftlich verweinbart, weil man ja als gutmütiger Bauherr davon ausgeht, bei einem Architekt nicht behandelt zu werden wie bei einem üblichen Bauträger), aber was soll es, man lernt dazu. Fakt ist nun, dass nach der Abrechnung der Architektenleistung noch eine Rechnung vom Veressungsamt kam, gegen die seinerzeit Einspruch erhoben wurde, welche nun samt Mahnkosten auf € 83.90 angewachsen ist und das staatliche Amt nun - wie üblich in diesen Fällen mit Vollstreckung drohtEs wurde selbstverständlich wieder Einspruch eingelegt - habe ich eine Chance?
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Bauvoranfrage
eine Bauvoranfrage soll m.E. nur bestimmte Punkte klären, die vom Bebauungsplan abweichen. Wenn in Ihrem Fall nur die abweichende Dachform angefragt wurde, ist eine dxf-Datei des Katasterauszuges vor dem Grundstückskauf leicht übertrieben. Wenn Sie eine Rechnung mit pauschalen Nebenkosten haben, würde ich vom Architekten die Gebühr einschließlich Mahnkosten zurückfordern. Gegenüber den Behörden müssten Sie als Grundstückseigentümer möglicherweise in Vorleistung gehen. Bin aber kein RA, deshalb Laienmeinung.
Freundliche Grüße -
kommt auf das Bestellformular an
In Augsburg unterschreibt der Architekt Folgendes:
"Falls der (die) Bauherr (in) und Kostenschuldner (in) sich weigert, die Kosten zu tragen, verpflichtet sich der (die) Antragsteller (in) diese zu übernehmen".
Die kennen ihre Pappenheimer respektive Augsburger. München kennt seine noch besser und verpflichtet von vorne herein den Antragsteller als Kostenschuldner.
Nachtrag: im Gegensatz zu Blücher sehe ich die DXF-Datei nicht als zu den Nebenkosten nach § 7 HOAIAbk. gehörend. An der Aufklärung scheint es aber gefehlt zu haben. -
zu was denn sonst?
nach HOAIAbk. gibt es Honorare und Nebenkosten. wenn es keine Nebenkosten sind, müssen es Honorare sein. HOAI Teil XIII passt aber auch schlecht! ich bleibe bei: " § 7 Nebenkosten (1) Die bei der Ausführung des Auftrages entstehenden Auslagen (Nebenkosten) des Auftragnehmers können, soweit sie erforderlich sind, abzüglich der nach § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern neben den Honoraren dieser Verordnung berechnet werden. " was sonst!? -
Behördenleistungen
Ich würde die Kosten eher als Gebühren für Behördenleistungen sehen. Andere Beispiele: Auskunft über Bodenrichtwerte, Kopie einer alten Baugenehmigung.
§ 7 HOAIAbk. gibt eigentlich nur Post, Telefon, Kopien und Dinge die mit Reisen zu tun haben (Fahrtkosten, Zweitbüro) her.
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