Hallo Forum,
ich beklage mich gar nicht darüber, wenn die Kostenschätzung um 15 - 30 % drüber liegt. Naja, schön ist es nicht, aber was hilft es.
Was mich aber gewaltig ärgert ist, dass unser lieber Architekt, der gleichzeitig das Controlling vertraglich übernommen hat, Positionen auf der Kostenschätzung vergessen hat. Es fehlt zum Beispiel die Fassade, der Innenausbau eines Anbaus und die vorkalkulation für den Anbau, die der Architekt zum Zeitpunkt der Kostenschätzung eingeholt hat, hat auch nicht mit der tatsächlichen Rechnung übereingestimmt.
Kann man den Architekten zur Minderung des Resthorrorars bewegen bzw. der Kostenschätzung muss doch Vollständig sein nach der DINAbk.?
Fazit: Wir müssen nachfinanzieren.
Grüße
Tweety
Postion auf der Kostenschätzung vergessen.
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen
Postion auf der Kostenschätzung vergessen.
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Überschreitung nicht bezüglich vergessener Positionen
Nach meinem Kenntnisstand beinhaltet der Tolerzrahmen bei einer Überschreitung der K. Schätzung, K. Berechnung, etc. nicht die vergessenen Positionen, RA fragen. -
Kostenpflichten
In der Tat ist bei Kostenüberschreitungen nicht unbedingt auf eine einzelne Position der Kostenermittlung abzustellen. Letztlich geht es aber doch darum - außerhalb irgendwelcher Toleranzen - dass der Architekt eine pflichtgemäße Kostenermittlung vorlegt, also alle für ihn erkennbaren Kosten und Kostenelemente aufgeführt sind. So hat es die Rechtsprechung sogar als besonders schwere Pflichtverletzung des Architekten angesehen, wenn dieser die Mehrwertsteuer als Rechnungsposten in der Kostenermittlung vergisst.
So der BGH:
BGH, Urt. v. 7. November 1996, Az. VII ZR 23/95
"Bei Kostenermittlungen durch den Architekten werden Toleranzen jedenfalls nicht für grobe Fehler wie vergessene Mehrwertsteuer oder gänzlich unrealistische Kubikmeterpreise zugestanden. "
Neben einer - nicht seltenen - Pflichtverletzung des Architekten im Rahmen der Erstellung der Kostenermittlung, ist das Hauptproblem regelmäßig die Darlegung und der Nachweis eines Schadens. Dies gilt in besonderem Maße für selbstgenutzte Wohnimmobilien, da hier zumeist die Summe der Baukosten mit der Wert der Immobilie gleichgesetzt wird.
Details können nur im Einzelfall ermittelt werden.
MfG
RA Schotten
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