Honorar zulässig und Höhe berechtigt?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Honorar zulässig und Höhe berechtigt?

Wir haben uns eine Neubau-Eigentumswohnung für einen Festpreis gekauft, die sich aber noch im Bau befindet. Also haben wir noch die Möglichkeit, ein wenig mit zu planen und Veränderungen druchzuführen. Die vorgegebene Standardeinrichtung reicht uns nicht aus, also haben wir einige Sonderwünsche (z.B. Glas- anstatt vorgegebener Kunststoffduschwand, Parkett anstatt Teppich etc.). Jetzt teilt uns unser Bauleiter (weiß nicht, ob es ein Architekt ist, wohl eher nicht) mit, das er für alle Sonderwünsche pauschal 15 % Bearbeitungsgebühr für die "Koordination vor Ort" bekommt. Meine Frage: Sind Bearbeitungsgebühren für diese Art von Sonderleistungen berechtigt (es handelt sich ja nicht um großartige Veränderungen)? Wenn ja, ist die Höhe dieses Satz angemessen? Bitte helfen Sie mir! Wir sind ein wenig unsicher! Vielen Dank im Voraus. Viktoria
  • Name:
  • Viktoria
  1. 15 % von was?

    Was für einen Vertrag haben Sie geschlossen (Kaufvertrag oder Architektenvertrag)? Was ist der Mann denn genau (Bauleiter, Architekt, Bauträger, Verkäufer)?
    Wer baut denn die Duschwand bzw. Parkett ein?
    • Name:
    • Martin Beisse
  2. Klarheiten

    Ach so, hier die Antwort für Klarheiten. Es handelt sich um einen Kaufvertrag, der Mann ist Bauleiter, was noch, weiß ich leider nicht. Die Duschwand etc. wird von Handwerkern eingebaut, die auch für die Standardsachen zuständig sind. Beispiel: Badewanne ist im Preis enthalten, auch der Einbau, Badewanne in Silber ist Extrawunsch, also müssen wir Sonderwunsch (= Aufpreis) zahlen und dafür gehen dann 15 % an den "Bauleiter". Hilft Ihnen das?
    • Name:
    • Viktoria
  3. Was ist das für ein Quatsch?

    Wo ist denn da für den Bauleiter Mehreinsatz? Sie haben einen Vertrag mit einem Bauleiter? Einen Kaufvertrag?
    • Name:
    • Martin Beisse
  4. Wo ist denn da für den Bauleiter Mehreinsatz ...

    Wo ist denn da für den Bauleiter Mehreinsatz: Das haben wir uns auch gefragt, nach seiner Ansicht für die Koordinierung
    Sie haben einen Vertrag mit einem Bauleiter? "? " Natürlich nicht, der Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung haben wir mit dem Bauträger abgeschlossen. Von diesem (Bauträger) wurde der Bauleiter eingesetzt, also mehr oder weniger uns aufgezwungen
    • Name:
    • V.
  5. Noch Jemand

    im Forum, der eventuell auf meine Frage eingehen kann? Ich fühle mich da noch nicht so glücklich mit der Antwort oder benörigt noch jemand weitere Details, um mir helfen zu können?
    • Name:
    • V.
  6. hmm

    Foto von Stefan Ibold

    Moin Viktoria,
    ist ja eigentlich überhaupt nicht mein Sachgebiet und dienachfolgenen Anmerkungen bitte ich als Meinung zu betrachten und nicht als Rechtsberatung.
    Also: der Mann ist Bauleiter, vom Bauträger bezahlt und eingesetzt. Demnach haben Sie keinen Vertrag mit dem Bauleiter.
    Die nächste Frage stellt sich  -  und darauf zielte die Frage von Herrn Beisse ab, mit wem haben Sie den Kaufvertrag abgeschlossen? Der und nur der ist vertraglich mit Ihnen verbunden, es sei denn, es steht ausdrücklich im Vertrag etwas anderes und der dann Verantwortliche ist auch damit einverstanden.
    Achten Sie auch darauf, dass Sie zwar mit ein und derselben natürlichen Person den Kaufvertrag abschließen können, aber kein Vertragsverhältnis mit ihr haben müssen, wenn diese Person auch Bauleitung macht. Das ist gerade dann von Bedeutung, wenn der Bauträger über mehrere Firmen agiert.
    Auch mir ist nicht klar, von welchem Grundbetrag der "Bauleiter" die 15 % anrechnen will. Vom Kaufpreis? Wohl kaum. Von seiner Endgeltung? Wohl nur, wenn er extern ist  -  und auch das wäre sehr merkwürdig.
    Mir drängt sich der Verdacht auf, dass Sie da ein wenig abgezockt werden sollen.
    MfG
    Stefan Ibold
  7. Entschuldigung für die spärlichen Antworten

    Der Grund liegt darin, dass wir keine Rechtsberatung können und dürfen. Sie sollten eine Rechtsanwalt zur Erstberatung (ausdrücklich vereinbaren!) aufsuchen. Das kostet dann max. 350 DM + Vergnügungssteuer und Sie wissen, woran Sie sind.
    • Name:
    • Martin Beisse
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