Die HOAI, ein ausgewogenes Regelwerk?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen
Die HOAI, ein ausgewogenes Regelwerk?
Das sollten wir tun. Dieser Beitrag ist der Versuch - mit der Bitte an alle, die sich daran beteiligen, eine rein sachliche Diskussion zu führen - mit den hier beteiligten Personen für alle interssierten Mitleser etwas Transparenz in die Sachlage zu bringen und der Verunsicherung entgegenzusteuern. Da ein Thread für die Komplexitiät der Thematik nicht ausreicht, sollten wir beginnend hier, erst einmal über die Vertragsregelungen und dann weiterführend über die daraus entstehenden Problematiken diskutieren, wie z.B. Honoraransprüche oder Rechnungsstellung und Urheberrecht. Ich werde, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, dann einen entsprechend neuen Beitrag einstellen. Ich bedanke mich jetzt schon bei allen Teilnehmern und freue mich auf eine interessante Diskussion. Ich darf Sie bitten, wenn Sie den Beitrag jetzt lesen, noch nicht zu Antworten, da ich zuerst einen "Diskussionsanstoß" einstellen möchte.
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Architektenvertrag und die Leistungsbeschreibung
Beim Abschluss eines Vertrags sollte der Blickpunkt der Vertragsparteien auf die Beschreibung der Leistungspflichten gerichtet werden. Im Gegensatz zu sonstigen Werkverträgen sind nach Auffassung vieler die Leistungspflichten nicht eindeutig definiert, da die zu erbringende Bauleistung erst vom Architekten geistig geschaffen werden muss. Architekten sollten im Rahmen von Vertragsabschlüssen unter dem Gesichtspunkt der werkvertraglichen Erfolgshaftung die sie treffende Leistungspflicht hinreichend genau beschreiben. Doch hier ist schon die erste Grenze gesetzt: Wo ist die Abgrenzug zwischen Grund- und Nebenleistungen (Grundleistungen, Nebenleistungen), wie ist das Leistungsbild zu deffinieren? -
sehr geehrter Herr Worsch ihren Formulierungen entnehme ...
sehr geehrter Herr Worsch,
ihren Formulierungen entnehme ich eine Ernsthaftigkeit, sich mit dem Thema auseinandersetzen zu wollen, danke!
dennoch darf ich kritisieren:- die HOAIAbk. endet nicht mit den Architektenleistungen, das sollte man mal erwähnen,
- das Leistungsbild ist doch hinreichend in der HOAI für die jeweilige Leistungsgruppe definiert! es besteht sicherlich Aufklärungsbedarf bei den EFHAbk.-Bauherrn bezüglich dieses Leistungskatalogs.
dagegen sind manche Formulierungen der HOAI sehr weit gefasst, sie müssen ja auch für verschiedenste Anforderungen passen.
die Frage ist, welche Alternativen sind denkbar?
ist gerade im Feld der EFH die Zielsetzung der HOAI noch zeitgemäß (wettbewerb)? -
Ernsthaftigkeit
Sehr geehrter rn,
danke für die erste Antwort. Wie Sie letzte Woche schon sagten, nicht nur Überschriften propagieren, sondern sich ernsthaft mit dem Thema auseinandersetzen. Das habe ich getan und dabei festgestellt, dass, wie Sie richtig angesprochen haben, gerade der Einfamilienhaus-Bauer so seine Probleme hat. Und die "reine" Betrachtung in Verbindung mit Architektenleistungen erfolgt von mir gerade in diesem Zusammenhang. Und bei den Leistungsbildern habe ich angesetzt, da es vielen Bauherren (und nicht nur denen ) nicht immer möglich ist, eine Abgrenzung zu machen. Über Alternativen nachzudenken ist gut, denn in Verbindung mit gesamteuropäischen Regelungen wurde bereits Kritik an der HOAIAbk. laut, man muss schauen, ob durch weitere Novellen eine flexiblere Handhabung der HOAI möglich ist oder ob sie, zumindest in Teilbereichen, vielleicht sogar ganz abgeschaft werden sollte. -
Kein Thema
Die Problematik ist sicher interessant - auf theoretischen Gebiet. In unseren Breiten ist die HOAIAbk. schon lange nicht mehr aktuell. Meine Erfahrungen in Sachsen sind derart, dass kein Architekt einen Auftrag bekommt, wenn er die HOAI zur Grundlage machen will - viel zu hohe Kosten sagt dann der Bauwillige! Ich bin kein Architekt und bleibe daher von dem Zwang der HOAI verschont. Sonst hätte ich bestimmt auch so meine Probleme! -
aber was dann
Hallo Jürgen Weber,
geht man mal davon aus, dass die Kosten für eine planerstunde sich in einem bestimmbaren Rahmen bewegen (was ja die HOAIAbk. auch macht!) dann muss man doch nach den Leistungen fragen.
konkret:
1 welche Leistungen bekommen die Leute für einen "eingabeplan", der den Betrag x kostet? nur so wird das ganze sachlich vergleichbar!
2 was kostet dieses Leistungspaket nach HOAI (für die Einschätzung der Minderungen empfehle ich Karl helmut bayer: planen nach HOAI, bauverlag)
wenn diese zahlen mal nebeneinander stünden, Herr Weber, dann könnte man sich auf sachlicher Basis über die aktualität der HOAI unterhalten. da ich des öfteren diese vergleiche gerechnet habe, kann ich ihnen versichern, dass die HOAI keinesfalls überzogen oder gar praxisfremd wäre. es ist die Anwendung!
ich will noch gerne ein Beispiel geben, damit ich richtig verstanden werde. die Familie Müller kommt zu mir, und bringt Skizzen, ausschnitte aus Zeitungen und, der Vater ist gelernter Schreiner, maßstäblich GrundrissSkizzen und Ansichten im Maßstab 1/100 mit. eine Kostenberechnung wird aus "Kostengründen" (das mal so stehen lassen!) nicht gewünscht.
nach einem Gespräch und dem graphischen erfassen (scannen) der wünsche, Dauer ca. 15 Minuten, kommt man überein - so soll es werden - kleine Unschärfen werden im plan gerichtet! der Architekt wird durch den planfertiger ersetzt - nun gut. also was ist zu tun:
Leistungsphase 1 (lph 1) entfällt - vom bh alles geklärt
Leistungsphase 2 (lph 2) entfällt - liegt alles vor
Leistungsphase 3 (lph 3) stufenweise Erarbeitung entfällt, da eine Lösung vorhanden, integrieren anderer an der Planung fachlich beteiligter entfällt, es gibt keine! die zeichnerische Darstellung de gesamtentwurfs ist zu machen. verhandeln mit Behörden macht der bh selbst, bzw. hat er schon gemacht! Kostenberechnung entfällt! =>so ca. 7,5 proz nach bayer.
Leistungsphase 4 (lph 4) gen. Planung wird ganz benötigt =>6 proz
das heißt 13,5 Prozent des gesamthonorars, bei Zone III min (einfacher Wohnungsbau), 9 proz Nebenkostenpauschale.
Basis 400.000 dm Baukosten ohne Nebenkosten incl MwSt.
Honorar für den planfertiger nach HOAI 6.419 dm.
ist das zu viel?
bitte nennen sie zahlen Herr Weber, so kann man das nicht stehen lassen was sie schreiben! -
Das setzt aber viel voraus
Unter anderem, dass der Bauwillige die HOAIAbk. überhaupt kennt und der Anbieter fair ist. Es geht aber nicht um den Anbieter, sondern um die HOAI selbst.
Die halte ich für den Baulaien eben nicht gerade für leicht nachvollziehbar. -
was kennt der Bauwillige?
und was nicht?
kennt der Bauwillige die Positionen in einem Angebot eines Putzers zum WDVSAbk.? das sind so ca. 20
kennt der Bauwillige die Positionen in einem EMB-Leistungsverzeichnis, das sind beim EFHAbk. so um die 50?
versteht der Bauwillige die Baubeschreibung des gu?
und kennen die Bauwilligen die VOBAbk./c und alle dazu referierten DINAbk. und fachregeln?
sind diese ganzen texte, auf deren Grundlage Verträge geschlossen werden leicht und nachvollziehbar?
wenn man diese Bemerkung des vorredners ernst nimmt, wäre doch unser ganzes rechts- und gesellschaftssystem in frage zu stellen! nicht nur die HOAIAbk.!
die Frage von Herrn Worsch war doch: ist die HOAI ein ausgewogenes Regelwerk?
oder im Umkehrschluss: was ist an der HOAI unausgewogen? (1)
ich möchte ergänzen: (2) was wäre die bessere Abrechnungsmethode? und ...
wie weiter oben bereits von mir angesprochen: (3) ist es überhaupt richtig und zeitgemäß Architekten und Ingenieure den steuerberatern, rechtanwälten und Ärzten gleichgestellt aus der freien marktwirtschaft auszusperren, Honorare zu diktieren? oder gibt es diesen der Allgemeinheit verpflichtenden Auftrag nicht mehr?
jedenfalls gibt es bis hierher noch keinen positiven Ansatz! nur ausschließende neins! in -
Herr Weber ...
Herr Weber interessant finde ich die Aussage, dass bei HOAIAbk. sofort kommt: "Viel zu teuer! ". Nehmen wir jetzt den Beitrag von rn dazu, eröffnen sich doch weitere Fragen: wie kommt der Bauherr denn auf die Idee?
Denn daraus kommen wir wieder auf die Ausgangsfrage: wie unterscheidet man Grundleistungen und Nebenleistungen? Weiß der Bauherr überhaupt, dass es Grund- und Nebenleistungen (Grundleistungen, Nebenleistungen) gibt? -
Am Thema vorbei
liebe Leute. Die HOAIAbk. hat mit dem Thema nur am Rande zu tun. Es handelt sich um eine rein preisrechtliche Vorschrift. Vertragsrechtliche Aussagen trifft die HOAI nicht. Insbesondere begründet die HOAI weder Leistungspflichten, noch nimmt sie Leistungspflichten aus, die zur Erreichung des Werkerfolges nötig sind. Wer die BGH-Entscheidungen hierzu möchte, möge sich melden. Dass die meisten Architektenformularverträge immer noch auf die Leistungsphasen der HOAI abstellen, ändert nichts am Charakter der HOAI. Man sollte sich also Gedanken machen, wie man die Leistungspflichten des Architekten bessre beschreiben kann und welche preisrechtlichen Folgen dies dann (möglicherweise) hat. Ob man eine preisrechtliche Regelung überhaupt für sinnvoll hält, ist eine ganz andere Frage. Sie dient aber mehr der Qualitätssicherung als originär dem Verbraucherschutz.
MfG
RA Schotten, Reutlingen -
Also Unterscheidung machen?
Zwischen Architektenvertrag und HOAIAbk.? Meines Wissens berufen sich die Standard-Architektenverträge aber nun mal auf die HOAI und die Abrechnungen erfolgen ebenfalls auf HOAI-Basis. Jedenfalls habe ich gerade so eine Akte hier liegen. -
jau
Zwischen den vertragsrechtlichen Pflichten und der Honorierung ist unbedingt zu unterscheiden - auch wenn es die gängigen Formulare nicht machen.
Beispiel: Nur weil sich ein Architektenvertrag auf § 15 HOAIAbk. bezieht und besondere Leistungen nicht ausdrücklcih übertragen werden, bedeutet dies nicht, dass der Architekt nicht auch besondere Leistungen schuldet, wenn diese zur Erreichung des Vertragsszwecks erforderlich sind. Die Frage der Honorierung ist davon zunächst abgekoppelt. Umgekehrt muss der Architekt natürlich nicht alle in § 15 genannte Teilgrundleistungen sklavisch abarbeiten, wenn diese nicht notwendig sind, damit das Gebäude mangelfrei nach den Vorstellungen des BH entsteht.
MfG
RA Schotten, Reutlingen -
ist das der Punkt ...
Herr schotten, davon hört man ja immer wieder mal, der Architekt und Ingenieur schuldet den Erfolg nach werkvertragsrecht bgb. wie und mit welchen Mitteln ist nicht weiter spezifiziert! ist das richtig?
das heißt nun auch, man könnte ganze Leistungsblöcke einfach weglassen, mit dem Hinweis, das Werk wird dann schon passen? also Kostenplanung ist egal, wenn der Preis am Ende passt?
wenn das alles so wäre, wie sich das abzeichnet, hat dann der Auftraggeber keinen Anspruch auf bestimmte Leistungen? -
Das öffnet Augen
In dem mir vorliegenden Vertrag wird sich auf § 15, aber auch auf § 16 bezogen. Im Grunde geht genau der Streit darum. Mir scheint, die Architektenverträge sind auch nicht sonderlich verbraucherfreundlich.
Herr Schotten, inwiefern hat dann HOAIAbk. überhaupt eine Berechtigung? Sollten nicht Architektenverträge doch besser individuell vereinbart werden? -
Leistungsbilder
Hallo Herr Schotten,
dann wage ich jetzt mal die Aussage, dass die Leistungsbilder nicht die Struktur haben, die aussagt, dass der Architekt dieses oder jenes zu tun hat. Sondern wenn er dies oder das in Vertrags- und ordnungsgemäßer Erfüllung seines Vertrages tut (also in eigentlicher Erfüllung seines "Leistungsbildes" ), dann bekommt er x % des Gesamthonorars? Dann sind ohne die Vertragserfüllung die Leistungsbilder der HOAIAbk. ohne rechtliche Bedeutung! -
Praxis
Ich habe nur die Praxis dargestellt - ohne eigene Meinung! In meinem Wirtschaftsgebiet hält sich der der Architekt nicht an die HOAIAbk.- will er überleben. Das ist eine immer nachvollziehbare Praxis. Selbst die öffentlichen Organe versuchen eine "Unterwanderung"! Und ich habe aauch gessaagt, dass ich froh bin öbuvAbk. SV zu sein, d.h. eine andere Abrechnung zu haben. -
Praxis
Ich habe nur die Praxis dargestellt - ohne eigene Meinung! In meinem Wirtschaftsgebiet hält sich der der Architekt nicht an die HOAIAbk.- will er überleben. Das ist eine immer nachvollziehbare Praxis. Selbst die öffentlichen Organe versuchen eine "Unterwanderung"! Und ich habe aauch gessaagt, dass ich froh bin öbuvAbk. SV zu sein, d.h. eine andere Abrechnung zu haben. -
Das weiß ich
War aber nicht die Frage. Sondern die Frage war, woher die Meinung kommt. Ich rechne auch nicht nach HOAIAbk. ab. Aber ZSEG scheint nicht bekannt zu sein. -
also --
was soll ich morgen machen, wenn ein bh mit mir einen fairen Vertrag machen will? -
Wegen der Nachfrage, die bd. Entscheidungen zur Meinungsbildung
BGH, Urteil v. 24. Oktober 1996, Az. VII ZR 283/95
Leitsatz:
1. Was ein Architekt oder Ingenieur vertraglich schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag, in der Regel also aus dem Recht des Werkvertrages. Der Inhalt dieses Architekten- / Ingenieurvertrages ist nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts zu ermitteln.
2. Die HOAIAbk. enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen (Architektenverträgen, Ingenieurverträgen). Die in der HOAI geregelten "Leistungsbilder" sind Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach.
Ob ein Honoraranspruch dem Grunde nach gegeben oder nicht gegeben ist, lässt sich daher nicht mit Gebührentatbeständen der HOAI begründen.
3. Mit der gebührenrechtlichen Unterscheidung zwischen Grundleistungen und besonderen Leistungen wird nur geregelt, wann der Architekt / Ingenieur sich mit dem Grundhonorar begnügen muss und wann er, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind, zusätzliches Honorar berechnen darf. Normative Bedeutung für den Inhalt des Vertrages kommt dieser Unterscheidung nicht zu.
Verfahrensgang:
vorgehend OLG Braunschweig 20. Oktober 1995 4 U 28/95
vorgehend LG Braunschweig 7. April 1995 5 O 7/94
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. Oktober 1995 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 7. April 1995 abgeändert.
Der Anspruch der Klägerin ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Im übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin hatte den Auftrag, ein Gebäude in B. umzubauen und zu erweitern. Die Beklagten waren von ihr zunächst beauftragt worden, die Schal- und Bewehrungsplanung zu erstellen.
Später wurde für den bereits errichteten Erweiterungsbau die Notwendigkeit gesehen, das im wesentlichen fertiggestellte Dach von einem Fassadenreinigungsgerät befahren zu lassen. Da dies nach der zunächst gewählten Gestaltung des Daches nicht möglich war, wurden die Beklagten durch die Bauherrin damit beauftragt, nach einer Lösung für die Aufnahme des Fassadenreinigungsgerätes auf dem Dach zu suchen. Zu diesem Zweck wurde ihnen eine Zeichnung des vorgesehenen Gerätes mit den dazugehörigen Lastangaben der Raddrücke übergeben.
In Ausführung dieses Auftrages erstellten die Beklagten eine "dritte statische Nachtragsberechnung" sowie einen "Schal- und Bewehrungsplan (Schalungsplan, Bewehrungsplan)", betreffend eine Stahlbetonplatte für das Reinigungsgerät, den sie dem Prüfingenieur übersandten und zugleich der Klägerin auf der Baustelle übergaben.
Die Klägerin erstellte darauf nach diesem Plan die darin vorgesehene Fahrbahn-Betonplatte auf der Dachabdichtung. Die Ausbildung dieser Betonplatte stellte sich als fehlerhaft heraus, weil zur Dachabdichtung hin weder ein Gleitlager noch zur Dachbrüstung hin eine Dehnfuge erstellt worden waren. Dahingehende Eintragungen fehlten in dem von den Beklagten vorgelegten Plan. Die Platte musste deshalb wieder abgebrochen und insgesamt neu erstellt werden, wofür nach den Behauptungen der Klägerin 148.979,17 DM angefallen sein sollen. Davon haben die Architekten 37.482,56 DM übernommen. Den Rest, also 111.496,61 DM (zuzüglich Zinsen), macht die Klägerin aus abgetretenem Recht der Bauherrin gegen die Beklagten geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Wegen der Entscheidung über die Höhe des Anspruchs ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
I.
Das Berufungsgericht kann nicht feststellen, dass die Beklagten mit der Planung so beauftragt waren, dass sie die fehlenden Fugen und Gleitlager hätten mitplanen müssen. Diese seien nach der HOAI "Besondere Leistungen" und die Beauftragung mit solchen müsse zweifelsfrei feststehen. Andernfalls sei die Beauftragung mit "Besonderen Leistungen" nicht anzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass den Beschreibungen der HOAI eine "Leitbildfunktion" zukomme, weshalb ein Architekten- oder Ingenieurauftrag sich regelmäßig auf die Grundleistungen beschränke. Nach § 2 Abs. 2 HOAI umfassten die Grundleistungen der HOAI, was im allgemeinen zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages erforderlich sei. Die in Bezug auf die hier infrage stehende Tragwerksplanung zu anderen Ergebnissen kommende Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 4. März 1971 - VII ZR 204/69 = VersR 1971,667 = WM 1971,682), nach der die Beklagten die hier fehlenden Planungen hätten erbringen müssen, sei durch Änderungen des Honorarrechts überholt.
II.
Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin mit Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf fehlerhaften Vorstellungen von der Bedeutung und Tragweite des Gebührenrechts der Architekten und Ingenieure für das Werkvertragsrecht.
1. Die HOAI enthält öffentliches Preisrecht. Sie regelt, in welcher Höhe und nach welchen Gesichtspunkten Ingenieure und Architekten Honorare berechnen können bzw. müssen, wenn sie dem Grund nach einen vertraglichen Honoraranspruch haben. Für andere, vor allem vertragsrechtliche Regelungen hat der Verordnungsgeber der HOAI keine Ermächtigung. Selbst wenn er eine vertragsrechtliche Regelung beabsichtigt haben sollte, ist die HOAI ermächtigungskonform dahin auszulegen, dass sie kein Vertragsrecht enthält. Eine solche Auslegung ist ohne weiteres möglich und nach dem Gebot der normerhaltenden Interpretation als die allein richtige vorzuziehen. Demgemäß hat der Senat auch bereits entschieden, dass die Frage, ob der Architekt auf ein vereinbartes Entgelt verzichten kann (BGH, Urteil vom 14. März 1996 - VII ZR 75/95 = BauR 1996,414), was aus Sachgründen impliziert, dass er auch kein Entgelt verlangen kann, nicht im Sinne einer Beschränkung der Vertragsfreiheit durch das Gebührenrecht geregelt ist.
2. Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen (Architektenverträgen, Ingenieurverträgen). Sie hat keine generelle vertragsrechtliche "Leitbildfunktion" im Sinne der Annahmen des Berufungsgerichts und einer verbreiteten Meinung. Die HOAI regelt keine dispositiven Vertragsinhalte wie etwa das Vertragsrecht des Besonderen Schuldrechts, für das in der Regel die Bezeichnung "Leitbildfunktion" verwendet wird. Für die Frage, was der Architekt oder Ingenieur zu leisten hat, ist allein der geschlossene Werkvertrag nach Maßgabe der Regelungen des BGBAbk. und der dazu im einzelnen getroffenen Vereinbarungen von Bedeutung. Das Honorarrecht der HOAI kann den Werkvertrag auch deshalb nicht regeln, weil sich ein werkvertraglicher Erfolg nicht als Summe von abschließend enumerativ aufgeführten Dienstleistungen beschreiben lässt, als die sich die Beschreibung der Grundleistungen nach herrschender Meinung darstellt.
3. Der Unterscheidung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen kommt nur honorarrechtliche und keine werkvertragsrechtliche Bedeutung zu. Durch sie wird lediglich bestimmt, für welche Leistungen der Architekt oder Ingenieur sich mit dem Regelhonorar begnügen muss und für welche er weiteres Honorar vereinbaren darf. Aus dieser Regelung kann auch nicht mittelbar geschlossen werden, dass für die Beauftragung eines Architekten oder Ingenieurs etwa eine Art Vermutung bestehe, regelmäßig würden nur die Grundleistungen beauftragt. Eine solche Vermutung würde das Verhältnis von Gebührenrecht und Werkvertragsrecht verfälschen. Ob ein Honoraranspruch dem Grunde nach gegeben oder nicht gegeben ist, lässt sich nicht mit den Gebührentatbeständen der HOAI begründen.
Mit der gebührenrechtlichen Unterscheidung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen wird nur geregelt, wann der Architekt / Ingenieur sich mit dem Grundhonorar begnügen muss und wann er, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind, zusätzliches Honorar berechnen darf. Normative Bedeutung für den Inhalt des Vertrages kommt dieser Unterscheidung nicht zu. Die ausschließliche honorarrechtliche Bedeutung der Unterscheidung wird daraus deutlich, dass Architektenleistungen, die zu den regelmäßigen und berechtigten Vertragserwartungen des Auftraggebers gehören und deshalb regelmäßig auch Inhalt der übernommenen Leistungsverpflichtung des Architekten sind wie normalerweise die "Besonderen Leistungen" des § 15 Nr. 1 und 4 HOAI honorarrechtlich als Besondere Leistungen eingeordnet sind.
Aus § 2 HOAI ergibt sich nichts anderes. Auch sie ist eine Honorarvorschrift und besagt nur, dass das Honorar des Architekten für die betreffenden Leistungsphasen mit der Vergütung für Grundleistungen regelmäßig abgegolten ist, zusätzliche Honorarvereinbarungen also nur für Besondere Leistungen im Sinne von § 15 HOAI oder für Leistungen außerhalb des honorarrechtlich geregelten Tätigkeitskreises infrage kommen können.
Aus der HOAI ist nicht zu entnehmen, ob der Architekt / Ingenieur das durch preisrechtlich zulässige Vereinbarung oder unmittelbar durch Preisrecht festgelegte Honorar beanspruchen kann. Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus der Erfüllung der Gebührentatbestände der HOAI. Diese sind nur Bemessungsgrundlage für die Anspruchshöhe. Der vertragliche Vergütungsanspruch des Architekten dem Grunde nach ergibt sich ausschließlich aus der Erreichung des geschuldeten werkvertraglichen Erfolges. Die Gebührentatbestände sind somit lediglich für die Bemessung des Honorars von Bedeutung, und zwar unter der Voraussetzung, dass ein Honoraranspruch nach Werkvertragsrecht besteht. Hierauf beruht bereits die Entscheidung des Senats vom 4. März 1971 - VII ZR 204/69 = VersR 1971,667 = WM 1971,682.
III.
Da weiterer Sachvortrag nicht zu erwarten ist, kann das Revisionsgericht die erforderliche Auslegung des Vertrages selbst vornehmen. Entgegen den Annahmen des Berufungsgerichts spricht hier alles dafür, dass die Beklagten, entsprechend der Senatsentscheidung vom 4. März 1971 - VII ZR 204/69 = VersR 1971,667 = WM 1971,682 die fehlenden Fugen und Gleitlager hätten mitplanen müssen. Der abweichend von der früheren Vertragssituation unmittelbar von der Bauherrin erteilte Auftrag lautete, für den bereits weit fortgeschrittenen Bau eine Lösung des konkreten Problems zu finden. Daraus mussten die Beklagten entnehmen, dass sie auch eine Ausführungsplanung zu leisten hatten.
Falls sie sich für die damit vertraglich geschuldete Leistung nicht mit dem Honorar für Grundleistungen begnügen wollten, hätte es ihnen freigestanden, nach Maßgabe der HOAI in der seinerzeit geltenden Fassung eine Vergütung für Besondere Leistungen bei Auftragserteilung zu vereinbaren. Sollten sie das übersehen haben, begrenzt das zwar ihren Honoraranspruch, nicht aber ihre Leistungsverpflichtung. Den durch fehlerhafte rechtliche Vorstellungen bestimmten Ausführungen des in erster Instanz vernommenen Sachverständigen kann demgegenüber kein Gewicht zukommen.
IVAbk..
Der geltend gemachte Anspruch ist somit dem Grunde nach gerechtfertigt. Hinsichtlich der bestrittenen Höhe ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Insoweit wird auf folgendes hingewiesen: Soweit als Mitverschuldenseinwand geltend gemacht wird, die sachkundige Klägerin habe bei der ihr möglichen und zumutbaren Prüfung erkennen müssen, dass nach der gelieferten Planung nicht gebaut werden könne, ist der Vortrag unschlüssig. Nicht die Klägerin, sondern die Bauherrin war hier der Auftraggeber der Beklagten. Dass diese über eine entsprechende Sachkunde verfügt, ist nicht vorgetragen. Es braucht deshalb hier auch nicht entschieden zu werden, ob der Einwand, die Bauherrin habe Aufgrund ihrer Sachkunde die Mängel der Planung erkennen können, überhaupt einen Abzug von der Schadensersatzforderung rechtfertigen könnte.
Sollte die Bauherrin die Klägerin mit der Prüfung der Unterlagen beauftragt haben, wäre ihr ein Verschulden der Klägerin als Erfüllungsgehilfin nicht zuzurechnen, denn die Bauherrin schuldete den Beklagten keine Prüfung, für die sie sich der Klägerin hätte bedienen können. Das ist hier ebenso wie im Falle der Objektüberwachung durch einen Architekten (BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84 = BGHZ 95,128, 131 mw. Nachw.). Auch bei dieser kann der Unternehmer nicht zu seinen Gunsten einwenden, der vom Bauherrn beauftragte Architekt habe die gebotene Bauaufsicht vernachlässigt.
____________________________________________________
BGH, 22. Oktober 1998, Az. VII ZR 91/97
Leitsatz:
1. Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen (Architektenverträgen, Ingenieurverträgen).
2. Die Auslegung des Werkvertrages und der Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Architekten oder Ingenieurs können nicht in einem Vergleich der Gebührentatbestände der HOAI und der vertraglich vereinbarten Leistungen bestimmt werden.
Verfahrensgang:
vorgehend OLG Braunschweig 30. Januar 1997 2 U 86/96
vorgehend LG Braunschweig 21. März 1996 4 O 526/95
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. Januar 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Das klagende Land (künftig: der Kläger) verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 302.811,30 DM und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer Schäden.
II.
Der Kläger hatte im Jahre 1988 mit dem Beklagten zu 1 und B., dessen Erben die Beklagten zu 2 und 4 (künftig allgemein: die Beklagten) sind, mehrere Verträge zur Grundinstandsetzung des Bühnenhauses des Staatstheaters B. geschlossen, unter anderem den Vertrag über "Technische Ausrüstung" vom 22. Januar 1988/2. August 1988. Die Baumaßnahme wurde von der Firma S. ausgeführt, die inzwischen in Konkurs gegangen ist. Der Streitgehilfe zu 1 der Beklagten, der TÜV ..., hatte am 23. August 1991 eine Abnahmeprüfung vorgenommen.
Am 24. April 1995 hatten Bühnenarbeiter auf der Hauptbühne das Stück einer größeren Schraube gefunden. Tags darauf fiel das schwere Hinterbühnentor auf die Bühne. Ursächlich dafür war ein Versagen der geschraubten Verbindung des Seilrollenblocks mit dem Antriebsrahmen. Der Seilrollenblock war nach den Feststellungen des Sachverständigen mit zu kurzen Schrauben und ohne Unterlagscheiben ausgeführt, die Muttern waren nicht gegen Lockern gesichert.
III.
Der Kläger legt den Beklagten Fehler bei der Planung und Objektüberwachung zur Last. Schäden in Höhe von 302.811,30 DM stünden bereits fest, weitere könnten noch nicht abschließend beziffert werden.
Die Leistungs- und Feststellungsklage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, Schäden, die der Sachverständige auf eine fehlerhafte Ausführungsplanung zurückführe, fielen nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Die Beklagten hätten auch nicht ihre Pflichten bei der Objektüberwachung verletzt. Ihnen hätten schadensursächliche Verstöße gegen die Regeln der Technik oder der einschlägigen Vorschriften nicht schon während der Ausführung im Rahmen der Bauleitung auffallen müssen. Soweit gehe der Umfang der Überwachungspflichten, wie er sich aus § 73 Abs. 3 Nr. 8 HOAI ergebe, nicht. Diese seien von der fachtechnischen Abnahme, welche von den Beklagten nicht übernommen worden sei, abzugrenzen. Die Beklagten hätten sich darauf verlassen dürfen, dass Mängel in der Verschraubung bei der technischen Abnahme erkannt würden.
Den Beklagten könne auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten die Mängel der Verbindungen bei der Abnahme feststellen müssen. Sie seien vertraglich nur zum "Mitwirken bei der Abnahme der Leistungen" verpflichtet gewesen. Von den Aufgaben in dem hier entscheidenden Bereich, nämlich der Feststellung von Mängeln bei der fachtechnischen Abnahme, seien die Beklagten befreit gewesen. Zudem habe der Kläger auf ihre Empfehlung die technische Prüfung dem Streitgehilfen zu 1 übertragen. Aufgrund der einvernehmlichen Handhabung könnten den Beklagten Fehler bei der Mitwirkung der Abnahme der Leistung nicht angelastet werden.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung weitgehend nicht stand. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Beklagten ihre Pflicht zur Objektüberwachung nicht verletzt haben. Es begrenzt den Umfang der Überwachungspflichten zum Teil unrichtig durch einen Rückgriff auf § 73 HOAI (1.) und verneint im übrigen rechtsfehlerhaft Vertragspflichten der Beklagten zur Objektüberwachung (Bauüberwachung) aus 3.6.1 des Vertrages über "technische Ausrüstung" (2.).
1. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24. Oktober 1996 - VII ZR 283/95 = BGHZ 133,399 = ZfBR 1997,74 = BauR 1997,154) enthält die HOAI keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen (Architektenverträgen, Ingenieurverträgen). Für die Frage, was der Architekt oder Ingenieur zu leisten hat, ist allein der geschlossene Werkvertrag nach Maßgabe der Regelungen des BGB und der dazu im einzelnen getroffenen Vereinbarung von Bedeutung. Die Auslegung des Werkvertrages und der Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Architekten oder Ingenieurs können nicht in einem Vergleich der Gebührentatbestände der HOAI und der vertraglich vereinbarten Leistungen bestimmt werden.
Verfehlt ist deshalb der Ansatzpunkt des Berufungsgerichts, aus der Tatsache, dass die vertragliche Vereinbarung der Parteien nicht auch die in § 73 Abs. 3 Nr. 8 HOAI erwähnte "Fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel" enthalte, sei zu schließen, die Beklagten seien zur Überprüfung der technischen Vorrichtungen für die Funktionstüchtigkeit des Hinterbühnentors, insbesondere der Übereinstimmung der Antriebsvorrichtung mit den technischen Regeln nicht verpflichtet. Diese Verpflichtung ist vielmehr Inhalt der vertraglichen Absprache.
2. a) Zur Objektüberwachung (Bauüberwachung) gehört nach 3.6.1 des Vertrages u.a. das Überwachen der Ausführung des Objekts mit den Ausführungsplänen, den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lässt sich der Vertrag nicht einschränkend dahin auslegen, dass die Objektüberwachung nicht für solche Mängel gilt, die erst bei ruhiger Prüfung der Leistung im Detail erkennbar werden. Diese Auslegung lässt sich nicht aus dem Wortlaut des Vertrages herleiten. Sie entspricht nicht Sinn und Zweck des Vertrages und widerspricht den Maßstäben, die der Senat (Urteil vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93 = BGHZ 125,111 = ZfBR 1994,131 = BauR 1994,392) an die Bauaufsicht des Architekten stellt. Zu der fehlerfreien Überwachung gehört hier die fachliche Überprüfung der technischen Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit sowie der Übereinstimmung der Ausführung mit den Plänen.
b) Aus den oben ausgeführten Gründen (II.1.) im Ansatz schon verfehlt ist die Auslegung des Begriffes der Abnahme in 3.6.1 des Vertrages im Sinne einer nicht den Beklagten obliegenden fachtechnischen Abnahme. Der Vertrag lässt sich auch nicht dahin verstehen, dass die Beklagten durch die Formulierung "Mitwirken bei der Abnahme der Leistungen" in dem "hier entscheidenden Bereich ..., nämlich der Feststellung von Mängeln bei der fachtechnischen Abnahme" befreit gewesen wären. Eine derartige Einschränkung lässt sich dem Vertrag nicht entnehmen. Dagegen spricht, dass das Mitwirken bei der Abnahme im Vertrag selbst näher u.a. dahin beschrieben wird, dass dazu insbesondere gehören: Vorbereiten der rechtsgeschäftlichen Abnahme und Teilnahme daran, Prüfen der Leistungen auf vertragsgemäße Erfüllung, Feststellen und Auflisten der Mängel, Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistung festgestellten Mängel.
3. Verfehlt ist auch die Annahme, durch die Empfehlung an den Kläger, die "technische Prüfung" dem Streitgehilfen zu 1 zu übertragen, könnten den Beklagten Fehler beim "Mitwirken bei der Abnahme der Leistungen" nicht vorgeworfen werden; denn durch die Empfehlung ist ihre eigene vertragliche Verpflichtung weder ausdrücklich noch konkludent aufgehoben worden.
III.
Nach alledem ist die Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen. Insbesondere fehlen bislang Feststellungen dazu, ob der technische Mangel der Verbindung von Antriebsrahmen und Antrieb von den Beklagten hätte erkannt werden müssen. Anders als die Revisionserwiderung meint, durften sich die Beklagten dabei nicht auf die Prüfung allein der Montage- und Werkstattzeichnungen (Montagezeichnungen, Werkstattzeichnungen) beschränken, sondern hatten auch die Einhaltung der technischen Regeln vor Ort, insbesondere zur Ausführung der Schraubverbindung zu prüfen. Gegebenenfalls wird sich das Berufungsgericht auch mit der Frage des Mitverschuldens des Klägers zu befassen haben. -
Vielen Dank Herr Schotten
für die ausführliche Darstellung. Eben durch das von Ihnen angesprochene Urteil des BHG vom 24.10.1996 - VII ZR 283/95 ist die Meinung des Bundesgerichtshofes, "Die Leistungsbilder der HOAIAbk. sind keine Leistungsbilder. Sie heißen nur so. Aber sonst meint so gut wie jedermann, dass das anders sei. " Prof. Friedrich Quack und Prof. Dr. Reinhold Thode, beides Richter am BGH Karlsruhe, meinen dazu: (Zitat aus den Unterlagen der Deutschen Anwalt Akademie Privates Bau- und Architektenrecht (Baurecht, Architektenrecht), Winterintensivkurs Zweiter Teil, im Februar 1998 " ... dass im Ergebnis die Entscheidung des BGH aber jedenfalls besagt, dass es sich bei den Leistungsbildern nicht um vertragliche Leistungsbilder, also nicht um Beschreibungen der Handlungsverpflichtungen des Architekten handelt. Die Leistungsbilder sind keine Leistungsbilder, sie heißen nur so. Hintergrund dieser Überlegung ist etwas ganz Einfaches. Weder der Gesetzgeber, noch der Verordnungsgeber und erst recht natürlich die Beteiligten eines Vertrags als gewissermaßen vertragliche Normgeber können allein durch Verwendung von Begriffen normative Folgen herbeiführen. Ein "Leistungsbild" wird nicht dadurch zur normativen Beschreibung von Leistungsinhalten, dass ein Verordnungsgeber es so nennt, genau so wenig wie ein Vertrag dadurch zum Kaufvertrag wird, dass die Vertragspartner ihn so bezeichnen. Die Benennung kann das Benannte weder konstituieren noch ändern. Das anders zu sehen, ist einer der Grund- und Konstruktionsirrtümer der HOAI ... Zitat Ende " Wenn dies also schon höchst richterliche Auffassung ist, dann zweifle ich doch sehr an der Ausgewogenheit und Verbraucherfreundlichkeit der HOAI. Und wie soll diese dann sinnvoll von Architekt und Bauherr eingesetzt werden? Wo sind Alternativen?
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- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Unbrauchbare Ergebnisse bei Architektenleistung auf Stundenbasis
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