Gilt dies auch für Kombigasthermen (Heizung + Warmwasser)?
Gibt es kein Bestandschutz für die alte Heizungsanlaqge, solange diese noch gebrauchsfähig sind? Wann ist die Ultimatum Austauschfrist?
Paola M
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Gilt dies auch für Kombigasthermen (Heizung + Warmwasser)?
Gibt es kein Bestandschutz für die alte Heizungsanlaqge, solange diese noch gebrauchsfähig sind? Wann ist die Ultimatum Austauschfrist?
Paola M
Übrigens ändert sich zum 01.11.2020 die Rechtslage. Dann gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Da bin ich noch nicht ganz so firm drin. Es dürften aber § 72 ff. einschlägig sein.
Der Schornsteinfeger wird vermutlich hin und wieder auf eine neue Anlage hinweisen oder auch nicht, aber er kann keine neue Anlage fordern.
Gerade bei Gasanlagen sind die Ersparnisse der neuen Kessel für den Betreiber sehr viel geringer als die Werbung verspricht, weil die Grundgebühr einer Gasheizung sich nicht ändert.
Eine neue Anlage würde sich bei mir durch die Brennstoffersparnis erst in ca. 50 Jahren bezahlt machen.
Das liegt vor allem daran, dass ich durch Wärmedämmung nur einen geringen Brennstoff bedarf habe.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 EnEVAbk.
Es geht in der Art weiter, gefolgt von Ausnahmen.
Nur falls jemand die 30 Jahre sucht: " ... Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und nach dem
1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben ... "
Ebenfalls EnEV § 10 Abs. 1
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