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Belüftung Öllageraum
BAU-Forum: Heizung / Warmwasser

Belüftung Öllageraum

Mein Öllagerraum mit Kunststofftanks hat keine separate Belüftung. Die Tanks natürlich.
Dadurch kommt es zu Geruchsbelästigung der nebenräume.
Irgendwie diffundieren wohl Öldämpfe durch den Kunststoff. An den Wänden sind viele kleine Flecken.
Frage: Wie belüftet man den Raum? Fenster ist nicht möglich.
Darf man an den Luftschornstein anschließen?
  1. Ist tatsächlich so

    Hallo Peter,
    kann leider zur Belüftung nicht helfen, jedoch diffundiert (oder besser permäiert?) das Öl durch den PE Tank. Am besten sieht man's wohl an einer zehn Jahren alten Ölflasche die unbenutzt in der Garage steht, da fallen die Aufkleber von alleine ab durch das hinterwanderte Öl. Ob die Menge am Tank jedoch für eine Geruchsbelästigung reicht?
    • Name:
    • Herr Ber-180-Sob
  2. Jedes Öllager Belüftet?

    Eigentlich müsste jedes Öllager Belüftet sein.
    Bei uns legt der TÜV darauf sehr großen Wert.
    Sollte das Öllager mal Brennen, soll die Feuerwehr von draußen
    den Raum Ausschäumen können.
    Durch einen Schornstein macht sich das aber sehr schlecht.
  3. Stimmt so nicht

    Das mit dem Ausschäumen trifft erst ab 5000 Ltr Lagermenge zu.
    Vielleicht meldet sich ja noch ein Fachmann
  4. Hier das Gesetz

    Zuvor schnell was zu den PE-Tanks: Das, was Herr Sobotta schreibt, stimmt vollkommen. Daher werden die heutigen PE-Tanks mit Zusätzen versehen, die eine Öldiffusion (und Geruchsbelästigung) verhindern.
    Wie immer, gibt es zu allem ein Gesetz. Da Wärmeerzeuger, Abgasanlagen und Brennstofflagerung Landesrecht ist, kann ich nur für NRW zitieren. Gesetzl. Grundlage ist die Landesbauordnung (LBOAbk.) und dort der § 43. Die Ausführungsbestimmungen finden sich in der allseits beliebten Feuerungsverordnung, kurz FeuVo. Den entscheidenden § 12 habe ich OHNE Gewähr dankenswerterweise von

    kopiert. Bitte:
    § 12 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen
    Je Gebäude oder Brandabschnitt dürfen
    feste Brennstoffe in einer Menge von mehr als 15.000 kg,
    Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als insgesamt 5.000 l oder
    Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht von mehr als insgesamt 14 kg
    nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräumen) gelagert werden, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen. Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt 100.000 l Heizöl oder Dieselkraftstoff oder 6.500 l Flüssiggas je Brennstofflagerraum und 30.000 l Flüssiggas je Gebäude oder Brandabschnitt nicht überschreiten.
    Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über oder unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind, sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen. Türen von Brennstofflagerräumen müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen.
    Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe
    müssen gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus beschäumt werden können,
    dürfen nur Bodenabläufe mit Heizölsperren oder Leichtflüssigkeitsabscheidern haben und
    müssen an den Zugängen mit der Aufschrift "Heizöllagerung" oder "Dieselkraftstofflagerung" gekennzeichnet sein.
    Brennstofflagerräume für Flüssiggas
    müssen über eine ständig wirksame Lüftung verfügen,
    dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestattet sein, die den Anforderungen der Vorschriften Aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen entsprechen,
    dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen Öffnungen für Türen, und keine offenen Schächte und Kanäle haben,
    dürfen mit ihren Fußböden nicht allseitig unterhalb der Geländeoberfläche liegen,
    dürfen In ihren Fußböden keine Öffnungen haben und
    müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift "FLÜSSIGGASANLAGE" gekennzeichnet sein.
    Nummer 2 gilt auch dann, wenn die Brennstofflagerräume weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in ihrem Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt werden.

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