Grüß Gott,
ich wollte mal fragen, wer eigentlich rechtlich gesehen, vorhandene Holzfenster in einem Mehrfamilienhaus (MFH) streichen darf.
Ich bin Miteigentümer einer kleinen Wohnanlage, wir haben einstimmig beschlossen, renovierungsbedürftige Fenster von einem selbständigen, angemeldeten Handwerker genau so streichen zu lassen, wie ich es an meinen Fenstern vor Jahren habe machen lassen. Im Vergleich zur gleichen Arbeit eines Malerhandwerksbetriebes sieht man an der Haltbarkeit gewaltige Unterschiede, der Preis ist ungefähr gleich.
Der Hausverwalter und Miteigentümer lehnt jetzt die Auftragsvergabe ab, mit dem Hinweis das der Handwerker dazu nicht berechtigt ist, weil es kein Malerbetrieb ist. Ich muss dazu sagen, das wir ab nächsten Jahr eine profisionelle Hausverwaltung beauftragt haben.
Mit welchen Argumente oder Quellen kann ich den Hausverwalter dazu bewegen, unseren Beschluss umzusetzen. Laut Handwerkskammer ist nur ein Malermeister berechtigt, eine kontaktierte große Hausverwaltung meinte, ob das ein Witz ist, sie vergeben auch Aufträge an Nicht-Malermeister, Hauptsache die Arbeit ist in Ordnung. Offensichtlich wird in der Wirklichkeit Malerarbeiten auch von anderen Gewerken ausgeführt, aber wie sieht es rechtlich aus?
MfG
Wilhelm
Welcher Handwerker darf Fenster streichen?
BAU-Forum: Probleme im Mittelstand und Handwerk
Welcher Handwerker darf Fenster streichen?
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soweit ich weiß
gilt auch für Maler noch immer die Eintragungspflicht in die Handwerksrolle. Grundlage hierfür ist, dass der Betrieb über einen Malermeister verfügt. Eine einfache Gewerbeanmeldung eines Nicht-Meisters bzgl. Bauarbeiten wird i.d.R. nur für Hilfs- und Nebentätigkeiten (Hilfstätigkeiten, Nebentätigkeiten) ausgestellt, schließt aber Arbeiten des jeweiligen Hauptgewerbes aus. Es war mal in Diskussion, diese Eintragungspflicht zu lockern, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ausländische Unternehmen nach EU-Recht dieser Eintragungspflicht in die Handwerksrolle der jeweiligen Handwerkskammer nicht unterworfen werden können und deshalb gegenüber den deutschen Handwerkern (ohne Meisterbrief) besser gestellt wären. Wie das nun in der Praxis gehandhabt und unterschieden wird ist unterschiedlich, wie die verschiedenen Gerichtsurteile zeigen. -
Stimmt, Maler ist ein Zulassungspflichtiges Gewerk mit Eintrag ...
Stimmt, Maler ist ein Zulassungspflichtiges Gewerk mit Eintrag in der Handwerksrolle, aber wie sieht es mit Außbesserungsarbeiten wie das Streichen von Fenstern aus? Die Firma ist in der Handwerkskammer gemeldet und hat eine Betriebsnummer, aber halt keinen Meisterbrief. Der Hinweis mit der EU ist nicht schlecht, warum sollen die besser gestellt werden, als hier lebende Handwerksfirmen. Ich denke im Ausland brauche ich keinen Maler-Meisterbrief um Fenster streichen zu können.
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