Angebotsänderung im Handwerk: Nachträgliche Streichung von Leistungen – Was tun?
BAU-Forum: Probleme im Mittelstand und Handwerk
Angebotsänderung im Handwerk: Nachträgliche Streichung von Leistungen – Was tun?
ich habe vor 2 Monaten ein Angebot abgegeben und den Auftrag auch bekommen! Nur hat der Auftraggeber die kommpletten Sanitärgegenstände gestrichen, weil er gesagt hat im Internet würde er es günstiger bekommen! Natürlich habe ich die Gegenstände eingebaut, aber natürlich zu einem Stundenlohnsatz der höher ist wie der im Angebot! Da mir ja der Gwinn vom Material fehlt! Jetzt will er nicht zahlen, was nun?
MfG Mark aus BW
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Als Handwerker stehe ich vor folgendem Problem: Ein Auftrag wurde erteilt, aber der Auftraggeber hat nachträglich wesentliche Leistungen (Sanitärgegenstände) gestrichen, da er diese günstiger im Internet beziehen konnte. Trotzdem wurden die Gegenstände eingebaut, was zu einer Änderung des ursprünglichen Angebots führt.
Vorgehensweise:
- Nachtragsangebot erstellen: Erstellen Sie ein detailliertes Nachtragsangebot, das die tatsächlich erbrachten Leistungen (inkl. Einbau der vom Kunden beschafften Sanitärgegenstände) und den dafür angefallenen Arbeitsaufwand (Stundenlohn) sowie Materialkosten ausweist.
- Dokumentation: Dokumentieren Sie alle Änderungen und Absprachen schriftlich, idealerweise mit Unterschrift des Auftraggebers.
- Rechtliche Beratung: Bei Unstimmigkeiten oder Ablehnung des Nachtragsangebots ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Wichtige Aspekte:
- Gewährleistung: Klären Sie die Gewährleistung für die eingebauten, aber vom Kunden beschafften Gegenstände. In der Regel übernehmen Sie als Handwerker keine Gewährleistung für Fremdbauteile.
- Stundenlohn: Stellen Sie sicher, dass Ihr Stundenlohn angemessen ist und im Angebot transparent ausgewiesen wurde.
👉 Handlungsempfehlung: Erstellen Sie umgehend ein Nachtragsangebot und suchen Sie bei Bedarf rechtlichen Rat, um Ihre Forderungen zu sichern.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Nachtragsangebot
- Ein Nachtragsangebot ist eine Ergänzung zu einem bestehenden Angebot, das aufgrund von Änderungen oder zusätzlichen Leistungen während der Auftragsausführung erstellt wird. Es listet die zusätzlichen Kosten und den Mehraufwand auf, der durch die Änderungen entstanden ist.
Verwandte Begriffe: Angebot, Auftrag, Leistungsänderung. - Gewährleistung
- Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Handwerkers, für Mängel an der erbrachten Leistung oder dem eingebauten Material einzustehen. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel zwei Jahre.
Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Garantie, Sachmangel. - Stundenlohn
- Der Stundenlohn ist der Betrag, den ein Handwerker pro geleisteter Arbeitsstunde berechnet. Er sollte alle Kosten decken, einschließlich Lohnkosten, Sozialabgaben, Gemeinkosten und Gewinn.
Verwandte Begriffe: Lohnkosten, Arbeitszeit, Verrechnungssatz. - Materialkosten
- Materialkosten sind die Kosten für die Materialien, die für die Ausführung eines Auftrags benötigt werden. Sie werden in der Regel separat im Angebot ausgewiesen.
Verwandte Begriffe: Baustoffe, Verbrauchsmaterial, Einkaufspreis. - Auftrag
- Ein Auftrag ist die verbindliche Vereinbarung zwischen einem Handwerker und einem Auftraggeber über die Ausführung bestimmter Leistungen zu einem vereinbarten Preis. Mit der Auftragserteilung entsteht ein Vertrag.
Verwandte Begriffe: Angebot, Vertrag, Werkvertrag. - Angebot
- Ein Angebot ist eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Auftrags. Es enthält eine detaillierte Beschreibung der Leistungen und den dafür veranschlagten Preis.
Verwandte Begriffe: Kostenvoranschlag, Leistungsbeschreibung, Preisangabe. - Werkvertrag
- Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer verpflichtet, ein bestimmtes Werk herzustellen, und der Besteller sich verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Verwandte Begriffe: Auftrag, Dienstvertrag, Bauvertrag.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist ein Nachtragsangebot?
Ein Nachtragsangebot ist eine Ergänzung zum ursprünglichen Angebot, das aufgrund von Änderungen oder zusätzlichen Leistungen während der Auftragsausführung erstellt wird. Es listet die zusätzlichen Kosten und den Mehraufwand auf. - Muss der Auftraggeber ein Nachtragsangebot annehmen?
Grundsätzlich ist der Auftraggeber verpflichtet, ein berechtigtes Nachtragsangebot anzunehmen, wenn die Änderungen notwendig waren oder von ihm angeordnet wurden. Eine Ablehnung kann jedoch zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. - Welche Gewährleistung habe ich als Handwerker, wenn der Kunde die Materialien selbst beschafft?
In der Regel übernehmen Sie als Handwerker keine Gewährleistung für Mängel an den vom Kunden selbst beschafften Materialien. Ihre Gewährleistung bezieht sich auf die fachgerechte Ausführung der Montage. - Wie dokumentiere ich Änderungen am besten?
Die beste Methode ist die schriftliche Dokumentation aller Änderungen und Absprachen, idealerweise mit Unterschrift des Auftraggebers. Fotos und E-Mails können ebenfalls als Beweismittel dienen. - Was mache ich, wenn der Auftraggeber das Nachtragsangebot nicht bezahlt?
Wenn der Auftraggeber das Nachtragsangebot nicht bezahlt, sollten Sie zunächst eine Mahnung schicken. Bleibt die Zahlung weiterhin aus, können Sie rechtliche Schritte einleiten, beispielsweise eine Klage vor dem zuständigen Gericht. - Kann ich den Auftrag abbrechen, wenn der Auftraggeber die Leistungen nachträglich ändert?
Ein Abbruch des Auftrags ist möglich, wenn die Änderungen so gravierend sind, dass der ursprüngliche Vertragsinhalt nicht mehr gegeben ist. Dies sollte jedoch gut überlegt und rechtlich geprüft werden, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden. - Wie berechne ich meinen Stundenlohn richtig?
Der Stundenlohn sollte alle Kosten decken, die Ihnen als Handwerker entstehen, einschließlich Lohnkosten, Sozialabgaben, Gemeinkosten und Gewinn. Eine transparente Kalkulation ist wichtig. - Was ist der Unterschied zwischen Angebot und Auftrag?
Ein Angebot ist eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Auftrags. Ein Auftrag ist die verbindliche Annahme des Angebots durch den Auftraggeber. Mit der Auftragserteilung entsteht ein Vertrag.
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Werkvertrag: Vergütung bei Teilstorno Sanitär – BGB §649
das volle Programm
So wie es geschildert war, liegt ein Werkvertrag über Lieferung und Montage und bezüglich Lieferung der Sanitäreinrichtung eine freie (Teil-) Kündigung vor. Damit greift § 649 BGBAbk.: es ist die volle Vergütung abzAbk.üglich ersparter Aufwendungen fällig, d.h. der Deckungsbeitrag und der Gewinn auf die Gegenstände. Besser diesen Betrag neben den Stunden in Rechnung stellen und den Stundensatz beibehalten. Der Differenzbetrag ist kalkulatorisch viel einfacher nachzuweisen (Angebotspreis abzügl. Einkaufspreis Ware) als ein neuer Stundensatz. Förmliche Abnahme verlangen, damit die vollständige und mangelfreie Montage fixiert ist. Danach folgt das volle Programm: Rechnung, Mahnung, Mahnbescheid, Klage. -
Änderungsangebot: Auftrag Handwerk durch Arbeitsbeginn angenommen
eine andere Meinung
Hallo,
die Ausführungen von Herr Stubenrauch setzen voraus, dass der Vertrag incl. der Sanobjekte bereits geschlossen war. So verstehe ich die Anfrage aber nicht.
Sie haben ein Angebot abgegeben. Der erteilte Auftrag weicht davon ab. Dies stellt rechtlich ein Änderungsangebot des Auftraggebers dar, welches Sie durch Beginn der Arbeiten angenommen haben.
Sie haben für die Montagearbeiten also nur Anspruch auf den vereinbarten Stundensatz zzgl. des Verbrauchsmaterials.
Mit freundlichen Grüßen -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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Angebotsänderung im Handwerk: Rechte bei Leistungsstreichung
💡 Kernaussagen: Bei nachträglicher Streichung von Leistungen durch den Auftraggeber im Handwerk greifen vertragsrechtliche Regelungen. Handwerker haben Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen und des entgangenen Gewinns. Die Kommunikation und Dokumentation von Änderungen sind entscheidend für die Durchsetzung der Rechte. Ein Änderungsangebot des Auftraggebers kann durch Arbeitsbeginn angenommen werden.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Werkvertrag: Vergütung bei Teilstorno Sanitär – BGB §649, bei einem Werkvertrag mit Teilstornierung hat der Handwerker Anspruch auf die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen gemäß § 649 BGBAbk.. Dies inkludiert den Deckungsbeitrag und den Gewinn auf die stornierten Sanitärobjekte.
✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Änderungsangebot: Auftrag Handwerk durch Arbeitsbeginn angenommen erläutert, dass ein vom ursprünglichen Angebot abweichender Auftrag rechtlich als Änderungsangebot des Auftraggebers gilt, welches durch den Beginn der Arbeiten angenommen wird. Dies betrifft insbesondere den Stundensatz und Verbrauchsmaterialien.
👉 Handlungsempfehlung: Handwerker sollten bei Angebotsänderungen ein Nachtragsangebot erstellen und die Zustimmung des Auftraggebers einholen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Dokumentieren Sie alle Änderungen schriftlich und prüfen Sie Ihre Rechte gemäß Baurecht und Vertragsrecht. Bei Unklarheiten empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt.
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