Gibt es eine Frist innerhalb derer ein Auftrag ausgeführt werden muss?
BAU-Forum: Probleme im Mittelstand und Handwerk

Gibt es eine Frist innerhalb derer ein Auftrag ausgeführt werden muss?

Hallo, ich hoffe, ich habe das richtige Forum gefunden.
Am 6. September 2006 erteilten wir einen Auftrag zur Dachsanierung mit dem Hinweis, es sei dringend u.a. wegen der MwSt. -Erhöhung. Der Handwerker sah das auch ein, meinte aber, dass es wegen der Auftragslage unwahrscheinlich sei, dass er noch im Oktober anfangen könnte. Nachdem wir dann Mitte November immer noch nichts gehört hatten, erkundigten wir uns nach dem Stand der Dinge. Es hieß er hätte viel zu tun, aber man versteht unsere Bedenken und es bleibt bei dem vorher vereinbarten Preis. Uns ist klar, dass dieser auch noch etwas steigen kann. Naja, nun haben wir bis jetzt immer noch nichts gehört. Deshalb möchte ich gerne wissen, in welchem Zeitrahmen ein Handwerker zur Ausführung der Leistung verpflichtet ist. Die Firma ist in unserer Region sehr bekannt und hat einen guten Ruf, es handelt sich daher nicht um schwarze Schafe.
Danke für die Hilfe.
  • Name:
  • Kathrin Poser
  1. verpflichtet

    Foto von Josef Schrage

    Hallo Frau Poser,
    eine grundsätzliche Regel oder Frist innerhalb der ein Auftrag ausgeführt werden muss gibt es nicht.
    Die bei einem Auftrag vereinbarten Fristen sind jedoch einzuhalten.
    Setzten Sie dem Handwerker schriftlich eine Frist. Dann haben Sie eine.
    Dann eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung.
    Und alles schriftlich!
    Telefonanrufe und mündliche Zusagen (Vertröstungen) bringen nichts.
    Freundliche Grüße
    Josef Schrage
  2. Falls VOB Vertrag

    § 5:
    "Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen"
    • Name:
    • M.P.
  3. Termine vereinbaren

    Es empfiehlt sich immer Termine zu vereinbaren, sowohl für den Baubeginn als auch für die Fertigstellung.
    Wenn nichts vereinbart ist, bleibt nur die bereits geschilderte Lösung.
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