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Bin betriebsblind: Was tun bei Verweigerung der Räumung
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Bin betriebsblind: Was tun bei Verweigerung der Räumung

Foto von Helmuth Plecker

Einem Bauunternehmer wurde wegen seinen vertragswidrigen Verhaltens der VOBAbk.-Auftrag entzogen, verbunden mit der Aufforderung unter Fristsetzung, die Baustelle zu räumen. Die Frist läuft morgen um 14:00 Uhr ab. Der neue Bauunternehmer sowie die Eltern der Bauherren waren heute an der Baustelle. Ihnen hatte der "alte" Bauunternehmer erklärt, dass er die Baustelle nicht räumen würde, solange er sein Geld nicht erhalten habe. Ihm steht allerdings wegen Mängelzurückbehaltungen kein Werklohn mehr zu bzw. die er hat einen weiteren Teil seiner Forderung trotz Aufforderung nicht schlussgerechnet.
Wie verhalten?
  1. Na dann ...

    FF ;-((.
    Wenn der Auftrag und die Räumungsaufforderung rechtssicher sind (soweit das überhaupt vorab geht) auf diese Äußerung reagieren, kurze Nachfrist setzen und dann durch Dritte räumen lassen.

    Aber:
    Nicht gleich den Nächsten dranlassen! Bitte erst mm-genau den Stand der Leistung festhalten. Elende Quälerei und zeitintensiv, ich weiß, aber notwendig.
    Ich habe EINAML so eine Nummer durchgezogen  -  incl OLG Entscheidung (die war hahnebüchen). Muss ICH so schnell nicht wieder haben.
    ***

  2. wird nicht ohne externen Sachverständigen abgehen,

    der den Leistungsstand und alle Mängel für für den Vertragsgegenstand (Leistungsumfang) genau fotodokumentiert um dann eine nachgereichte Schlussrechnung prüfen zu können oder bestreiten zu können.
    Solche Bautenstandsaufnahmen machen wir häufiger, wenn es sein muss, aber es gibt tatsächlich schönere Arbeit! Stimme Herrn Dühlhammer voll zu!
    Der Unternehmer sollte darauf hingewiesen werden, dass er bis zum Ablauf der Nachfrist berechtigt ist selbst ein Aufmaß anzufertigen oder alternativ am Aufmaß des von Ihnen beauftragten SV teilnehmen kann.
    Sollte der Unternehmer zwischenzeitlich Baustellenverbot haben, so ist ihm zumindest unter Bauherrenaufsicht oder Architektenaufsicht bis zur Nachfrist die Aufnahme eines eigenen Aufmaßes zu gestatten. Versäumt er dies, so sollte ihm klar sein, dass er keine eigene Handhabe mehr hat, denn ab da werden die Tatsdachen durch Weiterbau beseitigt.
  3. Aufmaß und Mängel sind mir an erster Stelle wurscht ...

    Foto von Uwe Tilgner

    Aufmaß und Mängel sind mir an erster Stelle wurscht da hier der Bauunternehmer die Beweislast hat und nicht ich. Ich werde da keine Mühen betreiben. Der Bauunternehmer hat auch kein Baustellenverbot, sondern kann sein Aufmaß ohne Weiteres machen.
    Es geht mir in erster Linie darum, wie ich dem Bauunternehmer von der Baustelle bekomme, vielmehr seine Materialien und Werkzeuge. Der Unternehmer wurde unter Fristsetzung aufgefordert, nachdem ihm der Auftrag entzogen wurde, die Baustelle zu räumen. Die Frist läuft heute um 14:00 Uhr ab.
    Bislang tut sich an der Baustelle nichts. Der neue Unternehmer kann daher nicht am kommenden Montag einrichten und mit seinen Arbeiten beginnen.
    Gibt es da ein "Durchgriffsmittel", z.B. Polizei verständigen etc. Mir fehlt hier die Praxis ...
  4. Um was geht es denn?

    bei den Materialien und Werkzeugen? Mehr Schaufel und Hammer oder Baukran und 10 t Stahl? Evtl mal die Jungs von Russeninkasso vorbei schicken zum "tragen helfen" ;-)
  5. Um

    Foto von Christian Sigge

    angebrochene Paletten Steine, Mauergerüste, Bauzaun und jede Menge Bauschutt, der auf der ganzen Baustelle herumfliegt.
  6. dann eben erst zur Seite räumen

    Hallo Herr Plecker, noch ist Ihnen das Aufmaß egal, aber wenn die Baustelle fertig ist und der gekündigte mit 98 % Erfüllung seiner Leistung und unter Bestreiten jeglicher Mangelhaftigkeit schlussrechnet, spätestens dann sehen Sie ein, dass Sie doch besser ein eigenes Aufmaß und eine Mängeldokumentation gemacht hätten.
    Sie können die Sachen erstmal alle auf die Seite räumen und nach Ablauf einer Abholfrist (Nachfrist) entsorgen. Schuttberäumung und Baustellenräumung können sie von der Schlussrechnung abziehen. Um die Arbeit mit dem Krempel kommen Sie sicher nicht herum.
  7. Material ...

    kann gegen Erstattung der Materialpreise vom Folgeunternehmer verarbeitet werden. (Wichtig z.B. bei Verblendung).
    Wenn es Grundstück groß genug, den Rest in einer Ecke sammeln und mit dem bauzaun "einsperren". Schutt in den Container.
    Stundenaufwand festhalten und abziehen.
  8. "mmmh"

    was ich kann ned verstehen mag Herr Plecker iss die Tatsache dass es nicht das erste Haus ist das Sie bauen ... so ohne weiteres haut man keine Firma zum Teufel ... sprich das müssen dann schon die letzten Heuler sein ... kannten Sie die Firma bereits ... gab's Referenzen und was hat Sie bewegt diese Firma zu nehmen?
  9. Ja, nee!

    Foto von Josef Thalhammer

    @tilgner: Die Beweisast liegt bei der Abrechnung nicht bei mir, sondern beim Unternehmer. Es liegt alleine in seinem Interesse, ja es ist sogar eine Nebenpflicht, ein Aufmaß zu erstellen. Wenn er sein Geld bekommen will, muss er beweisen, welche Leistungen er tatsächlich erbracht hatte und das keine Mängel bestanden.
    @thalhammer: Ja, es war für mich ein neuer Unternehmer, der für mich an einigen anderen "kleineren" Baustellen gearbeitet hatte. Da gab es keine Probleme. Offenbar hatte sich bei ihm jedoch zwischenzeitlich solvente Probleme eingestellt, sodass er unter Druck geraten war und nicht mehr rational agiert und reagiert hatte, sondern auch emotional, sodass sich die Fronten verhärtet haben und zwar so stark, dass es für mich unmöglich wurde, das Vertragsverhältnis weiter aufrechtzuerhalten und deaher die Auftragsentziehung gem VOB
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