Kreditgefährdes Verhalten eines Unternehmers
BAU-Forum: Probleme im Mittelstand und Handwerk
Kreditgefährdes Verhalten eines Unternehmers
Ich habe dem Dachdecker sodann auf diese Restarbeiten hingewiesen und ihm noch zwei kleinere Mängel gerügt, die er noch zu erledigen hatte. Dieser Rüge sowie der Aufforderung, die Restarbeiten auszuführen folgte der Dachdecker nicht.
Seine Sekretärin rief mich darauf hin an und fragte erneut nach einem Abschlag. Ich habe ihr erklärt, dass ich dies prüfen werde, ich ihr jedoch nichts versprechen könne. Da ich gegenüber meinem Kunden erst nach Fertigstellung der Dacharbeiten meine Forderung berechnen kann, war mir ja eben wegen der Restarbeiten nicht gegeben, meine Rechnung zu stellen. Ich habe dem Unternehmer sodenn nichts überwiesen, weil ich nicht bereit war, wegen seiner verzögernden Haltung (der vereinbarte Termin war längst überschritten!) ihm entgegenzukommen. Es folgte eine Mahnung und eine zweite Mahnung und sodann die Klage des Dachdeckers. In der Klage steht unter anderem zu lesen, dass das Haus inzwischen bewohnt und bezogen sein und ich bis heute keine Abnahme verlangt habe (hääääh!). Hierzu sei festzustellen, dass erst gestern der Estrich eingebaut wurde (nochmal häääh!). Das mit der Klage macht mir da wenig Sorge, allerdings geht nun der Dachdecker auf die Baustelle und erzählt den dort arbeitenden Handwerkern, ich würde nicht zahlen (können) und löst damit unkontrollierte Reaktionen aus. Den Estrichleger konnte ich gerade noch beruhigen, da er bei meinem Eintreffen an der Baustelle gerade seine Sachen packte. Ich habe ihm nunmehr den Betrag als "Vorkasse" übergeben.
So schnell gerät man wegen Fehler anderer in Misskredit. Wie kann man sich vor soetwas schützen?
-
BGB § 824 Kreditgefährdung - haben Sie doch selbst schon gesagt ...
BGB § 824 Kreditgefährdung
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. -
@Thiele
Ja, das weiß ich. Ich habe meinen Anwalt ja auch bereits angewiesen, Schadensersatz anzukündigen und das hat er auch getan (Ich habe heute nämlich die Abschrift des Schreibens bekommen). Aber dies tritt erst ein, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist. Ich fragte ja danach, wie man sich daVOR schützen kann. -
Angewandter Darwinismus ...
mit DEM bauen SIE doch nie wieder ...
und damit mendelt sich's raus.
VORHER: Keine echte Chance trotz Referenzen etc. pp.. Manche sind so. -
Schutz..
1)
Dem Dachdecker - oder wer immer es sei - mitteilen (schriftlich), dass seine Forderung wg. der ausstehenden Restarbeiten und Mängelbeseitigung noch nicht fällig ist - und zwar zeitnah zum Rechnungseingang.2)
Wird der trotz obigen Schreibens "pampig" offensiv auf der Baustelle und bei den Bauherren "aufklären" über den Grund des Streits
Wenn ich bei der Rechnungsprüfung fehlende Unterlagen anmahne, tu ich das nur noch schriftlich mit dem Hinweis, dass die Zahlungsfristen erst nach vollständigem Eingang aller Unterlagen einsetzen. -
@Dühlmeier
Ja, richtig. So mache ich das auch immer. Inzwischen! verstehen viele Handwerker aber dies miss und interpretieren darein, dass ich als Auftraggeber nur einen Grund suche, um die Zahlung zu verzögern und dann geht die Gerüchteverstreuung auch schon los. Ich habe mir abgewöhnt, auf Abschlagsforderungen zu zahlen, die lauten: Bitte überweisen Sie mir bis zum "soundsovielten" (fast immer stimmt hier nicht einmal das vereinbarte Zahlungsziel) ein Stück Geld in Höhe von "Summe X". Wenn ich dann verlange, die Summe prüfbar nachzuweisen, dann wird schon vermutet und über meine Solvenz spekuliert und auch das fördert die Gerüchteküche. Ich habe immer wieder festgestellt, dass Handwerker hinsichtlich Zahlungsziele keine Ahnung haben und schon vor Ablauf des regulären Zahlungsziel beim Bauherren anrufen und dort nach Geld fragen. Was der Bauherr dann denken muss, dürfte wohl jeden klar sein ... -
Natürlich mit y, Herr Dühlmeier
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Das Problem ...
mit der Unwilligkeit zum Erstellen ordnungsgemäßer Rechnungen kenne ich. Wieso denn Massenberechnung für AR, so ein Blödsinn - und ähnliches höre ich regelmäßig
Letzter Klopfer:
Maurer schickt Schlussrechnung, fügt keine Massenberechnung bei.
Nach Anforderung derselben, wieso haben sie doch mit den AR's gekriegt. Ja glaubt der ernsthaft, dass ich für den die Sekretärin mache, und alles nochmal kopiere.
Jetzt hat er die drei Einzelmassenberechnungen kopiert und hergeschickt - ohne Zusammenstellung. mal schauen, wie er auf's nächste Schrieben reagiert.
Nur habe ich eine Riesenvorteil: Ich prüfe nur - zahlen tut der AG. Von daher kann man weder mir noch dem AG Zahlungsunwillig-Fähigkeit unterstellen.
Was kann man7frau noch tun:?
Heute hilft ja nicht mal mehr langjährige Zusammenarbeit bei der Vermeidung solcher Nummern. -
Da kann man sich nicht gegen wehren ...
Da kann man sich nicht gegen wehren und dann kommt wieder das Fernsehen und filmt den bösen Generalübernehmer. Ich erlebe solche Dinge täglich. Da wird richtig getratscht und nur gegen den Generalübernehmer. Wenn es dann noch um Mängel geht, dann: Au weia. Nach Ansicht vieler Handwerker sind Mängel doch nur Gründe, Zahlungen zu verzögern. Jetzt mal ehrlich: Sicherlich gibt es auch genügend Erbsenzähler, die tatsächlich mit Mängelbehauptungen Zahlungsverzögerungen rechtfertigen. Davon habe ich genug als Auftraggeber. Aber es ist tatsächlich auch so, dass offenkundige Mängel noch vom Handwerker bestritten werden. Und schon wieder brodelt die Gerüchteküche.
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- … Kreditgefährdes Verhalten eines Unternehmers …
- … Zum Leidwesen Aller, die es nicht mehr hören können trage ich hier folgenden aktuellen Sachverhalt vor: Ich erlebe zurzeit eine Sache, die mich zum unaufhörlichen Kopfschütteln veranlasst. Für ein Einfamilienhausobjekt habe ich einem Dachdeckungsunternehmen einen Auftrag über Dachdeckungs- und Klempnerarbeiten erteilt. Grundlage ist die VOBAbk. Teile B und C sowie das schriftliche Angebot des Unternehmers sowie die Teile des BGBAbk. zum Werkvertrag. Vereinbart wurde, die …
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