- Ein Grundstück muss zwecks Höhenausgleich (möglichst ebener Gartenstreifen hinter dem Haus) an zwei Seiten bis ca. 80 cm aufgeschüttet werden.
- Eine der beiden Seiten liegt an einem Fußweg, die zweite liegt an einem noch unbebauten Nachbargrundstück.
Mauer 1:
Stützmauer zum Fußweg: weil im Bebauungsplan festgelegt ist, dass Einfriedungen 50 cm Abstand zur Fahrbahn haben müssen stellt sich der Ortsbaumeister auf den Standpunkt, die Stützmauer müsse diesen Abstand einhalten. Meine Auslegung ist die: Stützmauern sind erstens keine Einfriedungen (Einfriedungen und Stützmauern werden im Anhang zu § 50 Abs. 1 LBOAbk. Baden Württemberg separat genannt), zweitens gehören sie zu den verfahrensfreien Vorhaben, d.h. es braucht gar keine Genehmigung dafür. Drittens ist ein öffentlicher Fußweg zwischen zwei Grundstücken keine Fahrbahn. Damit ist der Bebauungsplan nicht relevant, und es gilt die LBO.
Mauer 2:
Der selbe Ortsbaumeister behauptet, dass selbiger Abstand zum Nachbargrundstück einzuhalten ist. Meine Auslegung: Gem. § 10 Absatz 2 NRG Baden Württemberg gilt nur für Nachbargrundstücke, die landwirtschaftlich genutzt werden.