Hallo.
Ich habe folgendes Problem und bin bislang weder auf den diversen Baurechtsseiten noch in diesem Forum fündig geworden.
Ich habe ein Haus von einem Bauträger bauen lassen bzw. gekauft. Neben dem Haus gibt es einen Höhenunterschied zu dem daneben (noch anzulegenden) liegenden öffentlichen Weg von deutlich über 2 m. Der Bauträger hat diesen Höhenunterschied überbrückt, indem er einen Hang angelegt. Der Hang verkleinert bei einem Winkel von ca. 45 Grad natürlich auch das (bei einem Reihenhaus eh schon sehr kleine) Grundstück um die gleiche Breite.
Gibt es Vorschriften, wie dieser Hang zu befestigen ist (Stützmauern o.ä.) und ob an dem Hang eine Absturzsicherung angebracht werden muss?
Für Hinweise oder Linktipps wäre ich sehr dankbar.
Viele Grüße Roman
Gibt es Vorschriften zur Grundstücksbefestigung (speziell Böschungen)?
BAU-Forum: Rund um den Garten
Gibt es Vorschriften zur Grundstücksbefestigung (speziell Böschungen)?
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Abgrabung oder Auffüllung?
Es kommt wohl darauf an ob auf Ihrem Grundstück abgegraben oder auf dem Nachbargrundstück aufgefüllt wurde. Danach hat derjenige der die Veränderung herbeigeführt hat auch auf seinem Grund für eine Sicherung des Gefälles zu sorgen. Näheres in der LBOAbk. Ihres Bundesandes (siehe Link). -
Weder noch.
Leider kann man das in dem Fall nicht genau sagen. Es handelt sich um ein komplett neu gestaltetes Gebiet. Der frühere Landschaftsverlauf ist auf beiden Seiten der Grenze nicht mehr vorhanden. Ich habe auch bereits in der Landesbauordnung von NRW und in diversen Foren nachgesehen, aber keine Lösung für mein konkretes Problem finden können.
Meine Frage ist eher, ob der Bauträger, der ja letztlich das Grundstück so modelliert hat, nicht auch die üblichen (oder gar vorgeschriebenen) Maßnahmen hätte treffen müssen um den Hang zu stützen. Im entspr. Kaufvertrag heißt es hierzu: " ... geländebedingte Stützmauern und Absturzsicherungen sind im Preis enthalten. ". Mich würde jetzt natürlich interessieren, was man unter "geländebedingt" verstehen darf. -
Im Bauantrag ist der Geländeschnitt
Hallo,
bei uns war es so, dass im Bauantrag ebenfalls eine 45 ° Gradböschung zum Nachbargrundstück vorgesehen war. Dies wurde vom Landratsamt abgelehnt. Deshalb mussten wir dieses Problem durch eine Umplanung lösen. Ich denke, wenn in der Baugenehmigung das genehmigt wurde was im Bauantrag gezeichnet wurde ist der Bauträger nicht verpflichtet eine Stützmauer mit Geländer zu liefern. ABER, wenn durch Regen oder normale Benutzung des Gartens das Abrutschen des Geländes auf das Nachbargrundstück/den Weg zu erwarten ist, so ist dies sehr wohl ein Punkt der den Bauträger nicht komplett entlastet, da auf Plänen und Geländeschnitten immer alles toll aussieht aber doch nicht den "allgemein anerkannten Regel der Technik" entspricht. Da hilft meiner Bauherrenmeinung nach nur, Geld zurückhalten und im Internet nach ähnlichen Fällen suchen.
Mit freundlichem Gruß
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