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Nießbrauch und Eigenheimzulage
BAU-Forum: Baufinanzierung

Nießbrauch und Eigenheimzulage

Hallo,
ich habe 2004 mit dem Bau eines 2-Familienhauses auf meinem Grundstück begonnen. Fertigstellung war Sommer 2005. Die eine Wohnung nutze ich selber, die andere Wohnung überlasse ich mietfrei an meine Mutter. Ihr werde ich auch noch den Nießbrauch für ihre Wohnung eintragen lassen.
Nun habe ich zwei Meinungen erfahren: Meine Mutter kann ebenfalls Eigenheimzulage beantragen bzw. sie kann keine Eigenheimzulage beantragen.
Welche Position ist nur richtig? Und wenn meine Mutter Eigenheimzulage beantragen kann, wie kann sie das tun, der Bauherr war ich alleine?
Danke für die Antworten und ein gutes neues Jahr
Thomas
  • Name:
  • Thomas
  1. Nicht die Mutter

    Foto von Oliver Kettig

    Sondern Du selbst musst die Eigenheimzulage für die von der Mutter genutzte Wohnung beantragen. Siehe bundesrecht.juris.de/eigzulg/=>§4
    Ich bin nicht sicher ob die Eintragung des Mießbrauchs hilfreich / nötig / kontraproduktiv ist.
    Grüße
  2. Nochmal der Link

    Foto von Oliver Kettig

    und dort § 4 angucken
  3. Zu wenig Input

    ... und dein Fall für ihren Steuerberater. In der Regel ist Nießbrauch aber kontraproduktiov. Sie müssen die Wohnung überlassen  -  dazu zählt nicht, dass Sie sie auf Grund eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts überlassen _müssen_.
    Susanne
    • Name:
    • Frau Sus-595-Hel
  4. schädlich

    wäre das richtige Wort für Oliver.
    Und das sollte unbedingt mit einem Steuerberater geklärt werden.
    Richtig ist, dass nicht die Mutter die Eigenheimzulage-Berechtigte wäre, sondern der Überlassende.
    Viele Grüße
  5. Zuwendung

    Hallo Susanne,
    ich bin mir nicht sicher, ob ein Zuwendungsnießbrauch eventuell schädlich ist, weil das Recht aus dem Nießbrauch über die bloße Eigennutzung hinausgeht oder es lediglich dann darauf ankommt, wie der Angehörige die Wohnung tatsächlich nutzt. Um eine begünstigte Überlassung handelt es sich nach dem Eigenheimzulagengesetz auch, wenn ein Angehöriger die Wohnung ganz oder teilweise Aufgrund eines obligatorischen oder dinglichen Zuwendungs- oder Vermächtniswohnrechts (Zuwendungsrechts, Vermächtniswohnrechts) nutzt, nicht jedoch, wenn die Nutzung auf einem vorbehaltenen obligatorischen oder dinglichen Wohnrecht beruht (vgl. BFH vom 28.7.1981  -  BStBl 982 II S. 378  -  und vom 3.6.1992  -  BStBl 1993 II S. 98  -  sowie zum Vorbehaltsnießbrauch BFH vom 14.10.1998  -  BStBl 1999 II S. 89).
    Lieber Gruß
  6. Objektverbrauch

    Foto von Marion Daffner

    Hallo,
    "schädlich"  -  Danke Marion, das Wort hat mir als Nichtjurist gefehlt ;-)
    Aber es geht ja weiter: Kann der Fragesteller denn für die eigengenutzte Wohnung und zugleich für die von der Mutter genutzte Wohnung die Eigenheimzulage beantragen? (Immer vorausgesetzt, dass das mit dem Nießbrauch kein Problem darstellt) Das ist doch doppelter Objektverbrauch, oder?
    Grüße
  7. Objektverbrauch

    Hallo Oliver,
    dazu müsste man, wie Susanne schon schreibt, den Sachverhalt genauer kennen. Grundsätzlich wäre dies ein Fall, für den ein Ehepaar 2 Förderungen gleichzeitig bekäme, einmal für die Eigennutzung und einmal für die Überlassung. Voraussetzung ist, dass zwei Förderungen, wie bei Ehepaaren, möglich sind. Die Frage zeigt auch auf, dass solche Überlegungen und die Einbindung eines Steuerberaters bereits bei Planung des Bauvorhabens erfolgen sollten, um die für die Beteiligten beste Gestaltung zu erarbeiten.
    Lieber Gruß
  8. Hallo Marion,

    Du hast recht, ich hatte den  -  hier bei uns häufigen  -  Fall im Hinterkopf, dass ein Objekt an das Kind übertragen wird und der Übertragende sich BEI DER Übertragung ein Wohn- oder Nießbauchsrecht vorbehält, denn dann handelt es sich um eine vorbehaltene Minderung des übertragenen Vermögens.
    Der  -  kurzen  -  Schilderung nach aber läuft es im vorliegenden Fall wohl anders ab.
    Susanne
    • Name:
    • Frau Sus-595-Hel
  9. @Marion

    Ja so ist es, wenn schon vor Baubeginn mit Fachleuten eine Beratung gemacht wurden wäre, wären zwei Eigentumswohnungen entstanden ;-), hätte zwar in der Beratung etwas Geld gekostet, zweimal Eigenheimzulage wäre aber durchaus drin gewesen.
    Aber die Sorgen sind jetzt vorbei, alle Bauanträge für die Eigenheimzulage müssen eingereicht sein, gestalten lässt sich jetzt nichts mehr.
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