Eigenheimzulage bei Kaufvertrag und Bauantrag?
BAU-Forum: Baufinanzierung
Eigenheimzulage bei Kaufvertrag und Bauantrag?
ich habe vor noch in diesem Jahr eine Doppelhaushälfte als Neubaumaßnahme zu kaufen.
Ein Freund von mir sagt: Eigenheimzulage gibt es nur wenn Datum vom Kaufvertrag und Bauantrag in diesem Jahr liegt. Sprich Bauantrag muss noch in diesem Jahr vorliegen.
Der Bauträger sagt: Nur das Datum des Kaufvertrags ist als Ersterwerber wichtig.
Ein Bauantrag ist nicht nötig (für die Eigenheimzulage), da der Bebauungsplan rechtskräftig ist.
Wer hat recht?
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bei zählte ...
bei zählte seinerzeit das Datum des Bauantrages.
Den Bauantrag hatte ich 12.2002 gestellt und erst 03.2004 den Kaufvertrag/Werkvertrag für die Erstellung des Hauses unterschrieben. Ich habe damit noch nach alter Richtlinie die Förderung genehmigt bekommen, die nach Fertigstellungsanzeige und Zustimmung des Bauordnungsamtes genehmigt wurde.
Demzufolge zählt das Datum des Bauantrages. Ob sich allerdings seit 2002 etwas darin geändert hat, kann ich nicht sagen. -
Zusammenhang zwischen Bebauungsplan und Eigenheimzulage
Hallo,
gibt es denn ein Zusammenhang zwischen dem Bebauungsplan und der Eigenheimzulage?
Ich frage mich, ob der Bauträger nicht recht haben könnte: Wenn ein Bebauungsplan existiert, reicht das! (O-Ton vom Bauträger) -
ein B-Plan
existierte bei mir ebenso.
Allerdings ist es notwendig, dem Bauordnungsamt anzuzeigen, dass sie vorhaben zu bauen. Wie die entsprechende Anzeige aussehen soll kann ich Ihnen nicht beantworten.
Vorschlag: Wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt und fragen sie dort nach. Es ist sicherlich mit ein wenig Rennerei verbunden, aber die richtige Antwort erhalten sie dort von den Fachkräften. -
Auskunft vom Finanzamt
Hallo,
vom Finanzamt habe ich folgenden Brief bekommen:Bauherren, die vor dem 01.01.06 mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die vor dem 01.01.06 den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, habe noch Anspruch auf Eigenheimzulage nach den bisherigne Regelungen des Eigenheimzulagegeseztes über den gesamten Förderzeitraum von 8 Jahren.
Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei Baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen (z.B. eine Bauanzeige) einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Einreichung von Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.
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