Bauplatzversteigerung von privat: Rechte als Bieter, korrekte Vorgehensweise & Risiken?
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Bauplatzversteigerung von privat: Rechte als Bieter, korrekte Vorgehensweise & Risiken?

Sehr geehrte Damen und Herren,
über eine örtliche Zeitungsannonce ist ein freier Bauplatz ohne Bauzwang von privat angeboten worden. Der Meistbietende sollte laut Anzeigentext den Zuschlag erhalten. Wir haben unser Angebot abgegeben (lief über Chiffre). Nun sind wir vom Verkäufer (Privatmann) angeschrieben worden. Er teilt uns mit, wir lägen mit unserem Angebot unter den drei "Besten". Wir und die zwei anderen "hohen Bieter" werden nun aufgefordert nochmals zu bieten, wobei dann der "Höchste" das Grundstück erhalten soll.
Ist so eine Vorgehensweise des Verkäufers (wohlgemerkt von privat) zulässig?
Johann Krumm
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    ⚠️ Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung. Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Bei einer Bauplatzversteigerung von privat, bei der der Zuschlag an den Meistbietenden gehen soll, ist die Situation rechtlich komplex. Es handelt sich um eine Auktion, bei der der Verkäufer (Johann Krumm) grundsätzlich nicht verpflichtet ist, das höchste Angebot anzunehmen.

    Wichtig: Ein verbindlicher Kaufvertrag kommt erst mit der notariellen Beurkundung zustande. Bis dahin kann der Verkäufer grundsätzlich vom Verkauf zurücktreten, auch wenn Sie das höchste Gebot abgegeben haben.

    Ich empfehle Ihnen, folgende Punkte zu beachten:

    • Prüfen Sie die Auktionsbedingungen: Gab es im Vorfeld klare Regeln für die Versteigerung?
    • Dokumentieren Sie alles: Heben Sie die Zeitungsannonce, Ihr Gebot und jegliche Kommunikation mit dem Verkäufer auf.
    • Suchen Sie rechtlichen Rat: Ein Anwalt für Immobilienrecht kann Ihre Situation beurteilen und Ihnen Ihre Rechte aufzeigen.

    👉 Handlungsempfehlung: Kontaktieren Sie einen Anwalt für Immobilienrecht, um Ihre Erfolgsaussichten zu prüfen und die nächsten Schritte zu planen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Auktion
    Eine Auktion ist eine Verkaufsform, bei der ein Gut an den Meistbietenden verkauft wird. Es gibt verschiedene Arten von Auktionen, z.B. englische Auktionen (aufsteigende Gebote) und holländische Auktionen (absteigende Gebote).
    Verwandte Begriffe: Versteigerung, Gebot, Zuschlag
    Bauzwang
    Bauzwang bedeutet, dass der Käufer eines Grundstücks innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet ist, ein Gebäude darauf zu errichten. Der Bauzwang soll verhindern, dass Grundstücke spekulativ erworben und unbebaut gelassen werden.
    Verwandte Begriffe: Bebauungspflicht, Grundstück, Bebauungsplan
    Grundbuch
    Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem alle Grundstücke und die damit verbundenen Rechte (z.B. Eigentumsverhältnisse, Hypotheken, Grundschulden) verzeichnet sind. Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt geführt.
    Verwandte Begriffe: Grundbuchamt, Eigentümer, Belastung
    Grunderwerbsteuer
    Die Grunderwerbsteuer ist eine Steuer, die beim Erwerb eines Grundstücks anfällt. Die Höhe der Grunderwerbsteuer ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
    Verwandte Begriffe: Steuer, Grundstück, Kaufvertrag
    Notarielle Beurkundung
    Die notarielle Beurkundung ist die öffentliche Beglaubigung eines Rechtsgeschäfts durch einen Notar. Bei Grundstückskaufverträgen ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben.
    Verwandte Begriffe: Notar, Kaufvertrag, Beglaubigung
    Zuschlag
    Der Zuschlag ist die Erklärung des Verkäufers, dass er das Gebot des Meistbietenden annimmt und das Gut an diesen verkauft. Mit dem Zuschlag kommt in der Regel ein verbindlicher Kaufvertrag zustande (Ausnahme: bei privaten Versteigerungen ohne notarielle Beurkundung).
    Verwandte Begriffe: Gebot, Auktion, Kaufvertrag
    Baulasten
    Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde. Sie können z.B. die Bebauung, die Nutzung oder die Gestaltung eines Grundstücks einschränken.
    Verwandte Begriffe: Grunddienstbarkeit, Bebauungsplan, Nachbarrecht

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was passiert, wenn der Verkäufer das höchste Gebot nicht annimmt?
      Grundsätzlich ist der Verkäufer nicht verpflichtet, das höchste Gebot anzunehmen, solange kein notarieller Kaufvertrag besteht. Es sei denn, es gab im Vorfeld klare, bindende Auktionsbedingungen, die dies regeln.
    2. Habe ich als Höchstbietender ein Recht auf den Bauplatz?
      Nein, ein Recht auf den Bauplatz entsteht erst mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags. Bis dahin ist der Verkäufer in der Regel frei, sich für einen anderen Käufer zu entscheiden.
    3. Kann ich den Verkäufer auf Schadenersatz verklagen, wenn er mir den Bauplatz nicht verkauft?
      Das hängt von den Umständen ab. Wenn der Verkäufer ohne triftigen Grund vom Verkauf zurücktritt und Ihnen dadurch Kosten entstanden sind (z.B. für Gutachten), könnte ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen. Dies sollte jedoch von einem Anwalt geprüft werden.
    4. Was sind typische Risiken bei einer privaten Bauplatzversteigerung?
      Ein Risiko ist, dass der Verkäufer sich nicht an die vereinbarten Regeln hält oder kurzfristig vom Verkauf zurücktritt. Auch können ungeklärte Altlasten oder Baulasten auf dem Grundstück vorhanden sein.
    5. Wie kann ich mich vor Risiken bei einer Bauplatzversteigerung schützen?
      Informieren Sie sich im Vorfeld gründlich über das Grundstück, prüfen Sie das Grundbuch und lassen Sie sich von einem Anwalt beraten. Klären Sie alle wichtigen Punkte schriftlich ab.
    6. Was bedeutet "ohne Bauzwang"?
      "Ohne Bauzwang" bedeutet, dass Sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet sind, auf dem Grundstück ein Haus zu bauen. Dies gibt Ihnen mehr Flexibilität bei der Planung und Finanzierung.
    7. Welche Kosten kommen neben dem Kaufpreis noch auf mich zu?
      Neben dem Kaufpreis fallen noch Notar- und Gerichtskosten, Grunderwerbsteuer und gegebenenfalls Maklerkosten an. Auch Kosten für Gutachten, Vermessung und Erschließung können entstehen.
    8. Was ist der Unterschied zwischen einer privaten und einer öffentlichen Versteigerung?
      Eine private Versteigerung wird von Privatpersonen oder Unternehmen durchgeführt, während eine öffentliche Versteigerung in der Regel von einem Gericht oder einer Behörde durchgeführt wird. Bei öffentlichen Versteigerungen gelten oft strengere Regeln und Verfahren.

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  2. Grundstücksversteigerung: Zuschlag & notarielle Beurkundung

    Kniffelige
    Angelegenheit, denn: Bei Versteigerungen kommt mit dem Zuschlag auf ein Gebot ein rechtswirksamer Vertrag zustande. Verträge über Grundstücke sind jedoch nur dann rechtswirksam, wenn diese von einem Notar beurkundet werden.
    Ist eine Frage für einen Rechtsanwalt ...
    • Name:
    • M.P.
  3. Bauplatz-Versteigerung: Preisdruck durch Verkäufer unzulässig?

    Danke für Ihre Antwort, aber mir geht es ...
    Danke für Ihre Antwort,
    aber mir geht es hauptsächlich darum, das der Verkäufer vorher sagt, der Meistbietende erhält das Grundstück, und dann anschließend versucht den Preis noch höher zu treiben, indem er (angeblich) drei Parteien, die sich nicht kennen, gegeneinander auszuspielen.
    Ehrlich gesagt, der Bauplatz gefällt uns sehr gut und wir haben auch schon hoch geboten (im Vergleich der ortsüblichen Preise). Vielleicht sind wir auch schon meistbietend, und wir würden uns sehr ärgern unnötig noch eine Schippe drauf zu legen.
    Was ist nun weise?
    Joahann Krumm
  4. Immobilienerwerb: Wert des Bauplatzes realistisch einschätzen

    Weise ist es,
    für eine bestimmte Sache nicht mehr zu zahlen als diese einem Wert ist.
    • Name:
    • M.P.
  5. Moral vs. Recht: Fragwürdiges Verhalten bei Versteigerungen

    Stimme zu, ...
    Stimme zu,, das Verhalten des Verkäufers ist zwar vermutlich rechtlich nicht zu beanstanden aber moralisch fragwürdig. Gehen Sie in sich und ermitteln Sie für sich den angemessenen Preis. Wenn Sie diesen bereits geboten haben teilen Sie dem Verkäufer mit das Sie nicht höher bieten werden. Sie werden sehen was passiert (und müssen sich im Misserfolgsfall nicht ärgern zu viel bezahlt zu haben!).
  6. Bauplatz-Versteigerung: Ist das Vorgehen des Verkäufers legitim?

    Moralisch verwerflich?
    ... eine sehr Weise Antwort😉.
    Aber ist eine solche Manier nicht zumindest moralisch verwerflich (wir fühlen uns regelrecht verar ...) -
    oder gibt es auch rechtlich gesehen Aspekte, die bei einer solchen Versteigerung von privat nicht legitim sind?
    (Wir sind nicht auf einen Rechtstreit aus, da persönlich betroffen aber sehr interessiert über die "Lex Versteigerungen")
    Johann Krumm
  7. Private Versteigerung: Erneute Gebotsrunde – akzeptabel?

    Überschneidung der Antwort mit Herrn Alde ...
    Wir können damit leben, bei der Versteigerung ehrlich von jemanden überboten worden zu sein. Dann eben Pech gehabt.
    Aber dann durch erneute Versteigerung sich auswringen zu lassen ...
    Johann Krumm
    PS: Weitere Meinungen werden gerne gehört
  8. Bieterverfahren: Moralisch einwandfrei vs. echte Auktion

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    nicht zu beanstanden
    Eine Auktion im Rechtssinn, zu der nur zugelassene Versteigerer berechtigt sind, findet nicht statt. In dieser Hinsicht ist nichts zu beanstanden. Auch moralisch ist das Verfahren einwandfrei. Wenn Sie ein Grundstück der Bundesvermögensverwaltung über ein Bieterverfahren kaufen wollen, läuft es genauso. Und bei der Vergabe jedes privaten Bauauftrags läuft es so, dass die Bieter gegeneinander ausgespielt und zu weiteren Geboten aufgefordert werden. Ebenfalls ohne zu wissen, ob sie vielleicht schon das Beste Angebot abgegeben haben.
    Sie sind in der selben Rolle, die Zigtausenden von Gewerbetreibenden und Freiberuflern im Wettbewerb täglich zugemutet wird.
  9. Bieterverfahren statt Versteigerung: Rechte als Interessent

    Meines Erachtens ist es keine echte Versteigerung:
    Ich denke Sie nehmen lediglich an einem Bieterverfahren Teil. Der Verkäufer hat zur Abgabe von Geboten aufgefordert was Sie getan haben. Im Grunde genommen passiert nichts anderes als bei jedem anderem x-beliebigen Grundstücksverkauf (da wissen Sie ja auch nicht ob der Verkäufer noch weitere Interessenten in der Hinterhand hat oder das nur vortäuscht). Machen Sie sich also über den moralischen Teil möglichst wenig Gedanken (Sie werden den Verkäufer nicht ändern können!) und bieten Sie den Ihnen angemessen erscheinenden Preis. Sie werden sicherlich den Zuschlag bekommen wenn Sie das Beste Angebot abgeben (und damit unterscheidet sich hier nichts von einem normalen Verkaufsgespräch bei dem irgendwann der Interessent mit dem höchsten Angebot angerufen wird).
  10. Versteigerung: Angebotseröffnung & Zuschlag – übliche Praxis?

    Soweit so gut
    aber  -  Herr Stubenrauch  -  gibt es "im echten Wettbewerb" nicht auch so etwas wie Angebotseröffnung, d.h. das an einem bekannten Termin alle Angebote gelesen werden, und dann gleich der Beste den Zuschlag erhält?
    So hätten wir das gedacht. Aus der Annonce ging nicht hervor, das nochmals eine Auslese stattfindet.
    Johann Krumm
  11. Ausschreibung: Kein Zwang zur Vergabe im Bieterverfahren

    Foto von

    kein Zwang zur Vergabe
    Die Ausschreibung (= Aufforderung zur Abgabe von Angeboten) stellt keinen Antrag (auf Abschluss eines Vertrags) i. s.d. §§ 145 ff. BGBAbk. dar. Erst die eingehenden Angebote sind solche Anträge. Anträge/Angebote können, aber müssen nicht angenommen werden, nicht mal im öffentlichen Bereich. Die VOL nennt z.B. als Grund für die mögliche Aufhebung einer Ausschreibung, dass "kein wirtschaftliches Angebot" eingegangen ist. Oft wird im Anschluss daran ein freihändiges Verfahren durchgeführt, bei dem die günstigsten Bieter nochmal "eingeladen" werden, ein Angebot abzugeben. Das Spielchen kann wiederholt werden.
    Auch als Bauherr sind Sie nicht gezwungen, nach einer Ausschreibung, bei der alle Bieter zur Submission anwesend sind und die Summen verlesen werden, an den Günstigsten zu vergeben.
  12. Taktik: Bauplatz-Interesse durch höheres Gebot demonstrieren!

    na dann gut ...
    wenn schon kein ordentliches Versteigerungswesen, dann halt auch keine bindenden Gebote.
    Drehen Sie den Spieß rum und bieten nochmals 25 % mehr als zuvor.
    Alle weiteren Bieter werden aus dem Rennen gekickt und verworfen.
    Unter der Angabe von noch zu erfindenden Gründen (die Straßenbeleuchtung brennt [nicht, wahlweise] die ganze Nacht, die Kanalsohle liegt Ihnen nicht tief genug, der Nachbar zur linken hat Blähungen, das belästigt Sie auf Terrasse später mal etc. was weiß ich) drücken Sie den Preis auf 95 % und einem Kaufvertrag steht nichts im Wege.
    Spielen Sie das Spiel, welches Ihnen aufgezwungen wird.
    • Name:
    • Herr Ber-180-Sob
  13. Vorsicht: Gebot bei Versteigerung ist bindender Antrag!

    Foto von

    nicht zu empfehlen
    Nicht zu empfehlen Herr Ber-Sob. Antrag ist Antrag. Schon manche Firma musste nach dem Zurückziehen eines Angebots die Differenz zum zweiten Bieter als Schadenersatz zahlen. Wie wollen Sie konkret ein Angebot formulieren, bei dem Sie nach Annahme einseitig den Preis ändern können bzw. an das Sie sich gar nicht binden wollen?
  14. Grundstückskauf: Rücktritt vor Notarvertrag möglich?

    Ne, eine Bruno
    es dürfte wieder an der Formerfordernis des notariellen Vertrages hängen. Und bis dieser unterschrieben ist, kann ich jederzeit zurück ohne mich irgendwelchen unangenehmen Dingen auszusetzen.
    Es mag bei einer Auftragsvergabe bei Unternehmer, wie weiter oben von Dir beschrieben, durchaus üblich sein, das man vom Unternehmer Schadensersatz bekommt, beim Grundstückskauf von privat an privat sicher nicht.
    Und viele Makler gehen so vor um einen Vermittlungsauftrag zu erhalten, versprechen vollmundig Preise, bekommen den Auftrag und realisieren ein Jahr später davon nur 50 ... 75 % im Verkauf.
    Die von Beginn an gleich gesagt haben es gibt nur diese geringe Summe bekommen keinen Auftrag mehr, die mehr Geld in Aussicht gestellt haben, keine Schadensersatzforderung.
  15. BGB §311: Haftung bei Verletzung vorvertraglicher Pflichten

    Foto von

    Ne, eine Bernd
    siehe § 311 BGBAbk.:
    Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
    1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
    2. die Anbahnung eines Vertrags, usw.
    Der Notar wird zwar gebraucht um den Grundstücksvertrag zu schließen, hat aber nichts mit der Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten zu tun. Der Verkäufer kann mich nicht auf Zahlung des Grundstückspreises in Anspruch nehmen, aber er wird alle entstehenden Schäden geltend machen können, wenn ich falsche Tatsachen vorspiele und letztlich nicht mit zum Notar gehe.
  16. Versteigerungstrick: Angebliche Top-Bieter entlarven!

    Von wegen Sie gehören zu den 3 besten Bietern, der Vera ... Sie nur
    das bekommen Sie doch mit einem einfachen Trick locker heraus was da läuft. Diskussion wegen der Rechtswirksamkeit kann man sich getrost sparen.
  17. Finanzierungsvorbehalt: Schutz bei unseriösen Verkäufern?

    Ok, OK Bruno, falsche Tatsachen
    (gibt es die überhaupt ... oder ist das sowas wie die größere Hälfte ...) sollten es ja gar nicht sein, aber man könnte z.B. einen Finanzierungsvorbehalt reinsetzen. Spannende Frage dann: Wird sich ein gieriger Verkäufer darauf einlassen und ist ein Kreditinstitut bereit über BRW des Grundstücks zu finanzieren?!
    Aber auch zu der Variante Schadensersatz habe ich noch immer meine Zweifel, ob sich ein Schaden schlüssig feststellen lässt.
    Der Differenzbetrag eines nicht realisierten zu einem realisierten Kaufpreis kann doch kein Schaden sein, da ja zum höheren Preis kein Vertrag zu Stande kam. Gut, eventuell ergibt sich ein Zinsschaden auf Basis des niedrigen Preises für wenig Tage, die zwischen dem abgesagten und dem durchgeführten Vertragstermin liegen, ggf. auch die Kosten des Notars für den Vertragsentwurf. Das war es dann aber auch.
    Springt zwischenzeitlich der andere Interessent ab, entsteht nicht mal der Zinsschaden, da der Verkäufer doch plötzlich nichts mehr hat, woran er den Schaden bemessen könnte, das Angebot dürfte nicht ausreichen.
    Und was ist, wenn man sich im Vertragsentwurf z.B. nicht über öffentliche Abgaben, Zahlungsmodalitäten oder ähnliches einigen kann, der Verkäufer keine Haftung für versteckte Mängel die ihm bekannt sind übernehmen will oder ähnliches und den Vertrag nicht durchführt?! Auch dann ist Essig mit Ersatz, dazu kann mich im Grundstücksverkehr niemand zwingen.
    @Fragesteller: Ich tausche hier mit Bruno meine Rechtsauffassung aus, was geschrieben steht ist unverbindlich, bitte Anwalt oder Notar befragen!
  18. Schadenersatz: Risiko bei Rücktritt vom Gebot im Bieterverfahren

    Foto von

    Schadenersatz gut denkbar
    Nehmen wir drei Bieter an, Nr. 3 mit 90.000, Nr. 2 mit 100.000 und ich mit 125.000. Der Verkäufer verlässt sich auf mich. Ich springe nach einigem Hinhalten ab. Bieter 2 mit 100.000 hat inzwischen ein anderes Objekt gekauft, weil er vom Verkäufer eine Absage auf sein Angebot bekommen hat. Der Verkäufer sucht noch ein Weilchen (Schadensminderungspflicht), findet aber niemanden, der mehr als die 90.000 von Bieter 3 bezahlt und verkauft an ihn. Von mir wird er mit gutem Erfolg 10.000 holen können.
    Ein Argument, wie er die weitere Differenz von 25.000 zu meinem Angebot holen kann, fällt mir nicht ein.
  19. BGB §311b: Verpflichtung zum Grundstückserwerb durch Beurkundung

    Und ergänzend § 311 b BGBAbk.
    "Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
    (1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung ... "
    Die Verpflichtung zum Erwerb kommt erst durch die Beurkundung zu Stande, da es eben ein Vertrag über ein Grundstück ist!
  20. Bauwesen vs. Grundstückskauf: Vergleich Angebotsverfahren unpassend

    Vergleich mit Angebotsverfahren im allg. Bauwesen hinkt!
    Vielen Dank für die rege Diskussion. Ich werde die genannten Meinungen sicher nicht als Rechtsberatung verstehen  -  wie gesagt, wir sind nicht auf einen Prozess aus.
    Ich glaube das der Vergleich einer Submission von Herrn Stubenrauch hinkt. Schließlich werde ich (Käufer des Grundstücks) in diesem Fall vom Verkäufer diktiert. Ich erhalte für mein Geld ein Grundstück, wobei der Verkäufer am längeren Hebel sitzt (den Preis hochtreibt).
    Beim Bauherrenvergleich sitzt der Bauherr (Verkäufer der Leistung) am längeren Hebel, da er für sein Geld eine Leistung (Haus) erhält, er aber über seine Vergabemanier die Auftragnehmer (Käufer der Leistung) diktiert (den Preis runterhandelt).
    Sehr interessant ist außerdem die Aussage von Herrn Witzgall  -  bitte, würden Sie mir vielleicht bei dem Trick auf die Sprünge helfen?
    @Alle: wir wollen einen fairen Preis für das Grundstück bieten und wir denken wir haben schon sehr "großzügig" geboten. Für Tricksereien, d.h. von "unserem Wort" (Angebot) hinterher abzuweichen, besteht kein Interesse.
    Johann Krumm
  21. Lösung: Notarielles Angebot für Traumgrundstück sichern!

    @Bruno E-Mail für Dich
    Und hier nochmal ich: Ich bin gegen mutwilliges, böswilliges veralbern des Verkäufers, aber es kann durchaus objektive Gründe geben, weshalb ich den Vertrag nicht schließe, ohne Ersatz leisten zu müssen.
    Von meiner Seite noch ein Lösungsvorschlag, wenn der Bieter bereit ist, Kosten zu tragen: Machen Sie dem Verkäufer ein notarielles Angebot über den höchsten Preis den Sie bereit sind zu zahlen und binden das Angebot an eine nicht zu lange Frist, um den Verkäufer auch etwas unter Druck zu setzen (2-3 Wochen). Chance: Der Verkäufer gerät unter Druck und nimmt das Angebot an, Risiko: der Verkäufer nimmt nicht an und Sie bleiben auf den Notargebühren, die auch erheblich sein können (hängt vom Kaufpreis ab) sitzen.
    Auch dazu Angebot und Kosten bitte den Notar befragen.
    Die Variante würde ich nur wählen, wenn es mein Traumgrundstück wäre!
  22. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

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    Bauplatzversteigerung von privat: Rechte, Vorgehensweise & Risiken

    💡 Kernaussagen: Bei privaten Bauplatzversteigerungen ist die Vorgehensweise des Verkäufers oft ein Bieterverfahren, kein formelles Versteigerungswesen. Ein Rücktritt vom Gebot kann Schadenersatzforderungen auslösen. Vorvertragliche Pflichten gemäß BGBAbk. §311 können relevant sein. Ein notarielles Angebot kann den Zuschlag sichern. Die moralische Fragwürdigkeit des Verkäuferverhaltens wird diskutiert.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Wie im Beitrag Vorsicht: Gebot bei Versteigerung ist bindender Antrag! erläutert, ist ein abgegebenes Gebot grundsätzlich bindend. Ein unüberlegter Rückzug kann finanzielle Konsequenzen haben.

    ✅ Zusatzinfo: Der Vergleich mit Angebotsverfahren im allgemeinen Bauwesen hinkt, da der Käufer (Bauherr) in diesem Fall vom Verkäufer diktiert wird, wie im Beitrag Bauwesen vs. Grundstückskauf: Vergleich Angebotsverfahren unpassend hervorgehoben wird.

    💰 Zusatzinfo: Notarielle Kosten entstehen auch bei einem notariellen Angebot, wie im Beitrag Lösung: Notarielles Angebot für Traumgrundstück sichern! erwähnt wird. Diese sollten bei der Kalkulation berücksichtigt werden.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die Seriosität des Verkäufers und lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Ein Finanzierungsvorbehalt im Kaufvertrag kann vor unvorhergesehenen finanziellen Risiken schützen. Beachten Sie auch den Beitrag BGB §311: Haftung bei Verletzung vorvertraglicher Pflichten bezüglich vorvertraglicher Pflichten.

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