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Schon mal Sicherungsverlangen nach § 321 BGB durchgeführt?
BAU-Forum: Baufinanzierung

Schon mal Sicherungsverlangen nach § 321 BGB durchgeführt?

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass ich als AN vom AG eine Sicherung nach § 321 BGBAbk. verlangen kann? Blosse Vermutungen oder wie ist hier eine Begründung schlüssig?
  • Name:
  • Dieter Moss
  1. Wirklich § 321 BGB?

    Meinen sie wirklich § 321 BGBAbk.? Dies ist eine spezielle Vorschrift, die regelt, dass jemand Aufgrund eines gegenseitigen Vertrages (z.B. Bauvertrag) vorleistungspflichtig ist, also erst seine Leistung zu erbringen hat, bevor er die Gegenleistung erhält, und nach (!) Vertragsschluss erfährt, dass sein eigener Anspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird.
    Dem anderen wird eine Frist gesetzt, binnen derer er Sicherheit leistet (z.B. Bürgschaft) oder seine Leistung "Zug um Zug" gegen die andere Leistung erbringt. Nach ergebnislosem Fristablauf darf der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten.
    Die Voraussetzung der "mangelnden Leistungsfähigkeit" liegt z.B. vor, wenn ein wichtiger Kredit abgelehnt wird, ungedeckte Schecks begeben werden oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
    Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, weshalb ein Vorgehen nach § 321 BGB alleine durch Rechtsanwälte beurteilt werden sollte. Denn wenn sich später herausstellt, dass der andere Vertragspartner doch leistungsfähig war, hat der, der nach § 321 BGB vorgeht, ein ernstes Problem ... deshalb sollten Sie unbedingt sachkundigen Rat anhand Ihres Einzelfalles einholen.
  2. Herr Dr. Siegel?

    Ich selber bin Handwerker. Der Kunde ist ein Bauherr eines Einfamilienhauses. Somit kann ich von ihm keine Sicherung nach § 648 a BGBAbk. verlangen. Ich glaube jedoch (aber nur Aufgrund seines Verhaltens), dass er die Kohle nicht mehr hat. Welche Möglichkeiten bestehen denn sonst so, um meinen Restwerklohn abzusichern, wenn nichts vereinbart ist?
    • Name:
    • Dieter Moss
  3. Ferndiagnose:

    Nach 632a BGBAbk. (Werkvertragsrecht) kann der Unternehmer vom Besteller für "in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen. " (§ 16 Nr. 1 Abs. 1 VOBAbk./B enthält ähnliche Vorschriften.)
    Alternativ gibt es noch die Möglichkeit der sog. Sicherungshypothek des Bauunternehmers nach § 648 BGB: Der Unternehmer kann danach für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek am Baugrundstück des Bestellers verlangen.
    Beide Alternativen setzen allerdings voraus, dass Sie sich entsprechend beraten lassen. Insbesondere die Sicherungshypothek wird selten gefordert, weil das Procedere der Durchsetzung bei Weigerung des Bauherren aufwändig ist und zwingend die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes erfordert.
    Können Sie nicht mit Ihrem AG reden und eine Vereinbarung in Richtung kurzfristiger Abschlagszahlungen treffen, die Sie hinsichtlich Ihrer Vorleistungen nicht allzu sehr ins Risiko laufen lassen?
  4. Dr. Siegel!

    Nein, mit dem Bauherren kann man nicht reden. Er besteht darauf, kein Geld mehr zu zahlen.
    • Name:
    • Dieter Moss
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