StVergAbbauG gescheitert - Bedeutung für die Eigenheimzulage?
BAU-Forum: Baufinanzierung
StVergAbbauG gescheitert - Bedeutung für die Eigenheimzulage?
Klar, dass er damit das "Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen" (... was für ein Titel!) meinte, das auch einige ordentliche Veränderungen bei der Eigenheimzulage vorsieht. D.h. also, dass sich die ganzen Anträge dort erst mal stapeln, bis die Rechtslage geklärt ist.
Am 14.03.02 wurde das Gesetz nun im Bundesrat abgelehnt. Die Regierung hat daraufhin den Vermittlungsausschuss angerufen ...
Nun meine Fragen:
Was bedeutet das nun für die eingereichten Anträge? Können diese jetzt bearbeitet werden oder muss erst noch die Antwort des Vermittlungsausschusses abgewartet werden?
Wie hoch stehen die Chancen überhaupt, dass das Gesetz angenommen wird?
Wie lange kann sich nun die Bearbeitung eines Antrages in etwa hinziehen?
Vielen Dank für die Antworten auf diese eher formalen Fragen!
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rückwirkende Wirkung
Hallo,
die ursprünglich vorgesehene rückwirkende Wirkung der geplanten Gesetzesänderungen auf den 01.01.2003 wurde bereits im Februar aufgegeben. Hat Ihr zuständiger Sachbearbeiter noch nichts davon gehört?
Mir scheint eher, dass er hier eigenes Timemanagement bezüglich der Bearbeitung betreibt. Und wer's glaubt wartet länger.
Viele Grüße -
Eingangsstempel des Antrages
Uns hat man gesagt, dass das Eingangsstempeldatum z.B. bei Neubau - des Bauantrages - beim Bauamt des für uns zuständigen Kreises ausschlaggebend ist, um auf Nummer sicher zu gehen, also nicht unbedingt das Bauamt in der Gemeinde, sondern die Leute, die die eigentliche Baugenehmigung vergeben. Wenn dieser Eingangsstempel vor der Änderung des Eigenheimzulagengesetzes liegt, sind wir auf der sicheren Seite.
Auch wir hoffen natürlich, dass sich gar nichts zum schlechteren ändern wird, denn das hätte nicht nur für viele Bauwillige, sondern auch für die gesamte Bauindustrie katastrophale Folgen.
Auf jeden Fall wird im Moment weiterhin das alte Eigenheimzulagengesetz angewendet, solange bis kein neues Gesetz endgültig verabschiedet ist. -
Antrag auf Eigenheimzulage
Hallo,
es geht bei der Frage nicht um den Bauantrag, sondern um den Antrag auf Eigenheimzulage. Das Objekt steht schon, der Fragesteller müsste sogar schon darin wohnen.
Viele Grüße -
Laienantwort: Bearbeitungspflicht
Nach etlichen Behördenquärelereien (in anderen Bereichen) und RA-Beistand wurde ich darüber aufgeklärt, das Ämter in der Bearbeitungspflicht sind. Die Bearbeitung muss also vorgenommen werden und um die Eigenheimzulage-Zahlung werden diese in diesem Fall nicht drumherum kommen (Gleichheitsgebot/Willkürverbot).
Mein Laientipp: Druck machen, notfalls mit dem RA sprechen.
Grüße -
angemessener Zeitrahmen
Hallo,
selbstverständlich besteht Bearbeitungspflicht. Glauben Sie denn nicht, dass ein Bearbeiter unbeliebte, schwierige, liquiditätswirksame oder unsympathische Fälle auf den "Späterstapel" legt, solange er innerhalb einer angemessenen Bearbeitungszeit bleibt. Absichtliche Verzögerungen müssen Sie ihm erstmal nachweisen.
Viele Grüße -
Eingang des Antrages beim Finanzamt
Haben Sie eine Bestätigung mit Datum des Eingangs des Antrags beim Finanzamt?
Wenn gar nichts geht - schriftlich anfragen - mit Rückschein etc. Falls immer noch keine entsprechenden Auskünfte - Dienstaufsichtsbeschwerde.
Bei uns hat es gewirkt, dass ich mich einfach mit dem Vorgesetzten habe verbinden lassen um verlässliche Auskünfte zu bekommen. -
Bestätigung des Eingangs
... sehr wichtig, sonst fehlt ein brauchbarer Beweis. Habe ich mir bei der Erbschaftsausschlagung auch geben lassen.
@MD
Das Wichtigste ist doch, das der Antrag nicht verfällt egal wann er bearbeitet wird und nach der noch aktuellen Regelung ausgezahlt werden muss.
Wie die Vorredner bestätigten, hartnäckig bleiben.
Grüße -
keine Zustimmung
Hallo Herr Contes,
da stimme ich Ihnen nicht zu. Eine zügige Bearbeitung des Antrag und Auszahlung der Zulage bietet dem Antragsteller einen Liquiditäts- und Zinsvorteil (Liquiditätsvorteil, Zinsvorteil).
Aus den Angaben des Fragestellers geht nicht hervor, ob es sich um einen klassischen Altfall (einschließlich 31.12.2002) oder um einen "neuen" Altfall (ab 01.01.2003) handelt. Beim klassischen Altfall dürfte alles klar sein. Beim "neuen" Altfall muss man wissen, dass im Fall der Herstellung, der Bauantrag oder die Bauanzeig, die Fertigstellung, der Bezug und Antragstellung innerhalb der letzten 2 1/2 Monate passiert sein müsste. Das wäre dann eine klassische Schweinchenfrage. Im Fall der Anschaffung müssten Kaufvertrag, Eigentumsübergang, Beginn der Eigennutzung und Antragstellung in den letzten 2 1/2 Monaten erfolgt sein. Das ist sehr knapp, aber möglich, daher eine gewisse Unwahrscheinlichkeit.
Für diesen Fall könnte in der Tat zurzeit noch keine Dienstanweisung in der Sachbearbeiterebene vorliegen und es empfiehlt sich ein nettes, klärendes Gespräch mit dem Sachbearbeiter. Wer will denn gleich mit Rechtsanwalt, Dienstaufsichtsbeschwerde und Vorgesetzten auf Spatzen schießen?
Wenn Sie mal bei Ihrem Finanzamt vorbeikommen, lassen Sie sich die Technik des Briefkastens und deren Bedeutung erklären.
Viele Grüße -
@Marion Daffner
Hallo Frau Daffner,
woraus ergibt sich denn diese 2,5 Monatsfrist?
Wenn ich also jetzt einen Bauantrag einreiche müsste dieser innerhalb von 2,5 Monate genehmigt, ich gebaut und eingezogen sein, um die Eigenheimzulage noch zu erhalten? Scheint mir unmachbar.
Meine bisherigen Erfahrungen mit stl. Institutionen sind so dermaßen negativ, dass ich nur noch einmal kurz telefonisch/persönlich um Gespräch ersuche/führe und wenn das nicht hilft, kommt der große Hammer. So und nicht anders.
Recht haben und bekommen ist Zweierlei und jedes private Schreiben führt einen in unbekannte Sackgassen oder verschlechtert die eigene Position. Daher nur noch RA-Hammer.
Wenn ich meine Interessen nicht selbst wahre, tut es kein anderer. Die sogenannten und gewählten Volksvertreter sind jedenfalls alles andere als Vertreter des Volkes, sie vertreten/verhauen/verschlagen das Volk ist passender.
Muss aber der Vollständigkeit auch sagen, dass ich den ein oder anderen sehr guten Sachbearbeiter/in erlebt habe und mehr als ein Telefonat nicht nötig war.
Wenn ich aber wie in diesem Fall davon ausgehen muss, dass wenn ein Bearbeiter sagt "dass ich mich ohnehin gedulden müsste, weil möglicherweise eine Gesetzesänderung ins Haus steht", dann gehen bei mir alle Warnleuchten an.
Liebe Grüße -
Zeitraum bis Mitte März
Hallo Herr Contes,
die 2 1/2 Monate sind der Zeitraum vom 01.01. bis letzten Freitag (letztmöglicher Tag für die persönliche Abgabe des Antrags auf Eigenheimzulage durch unseren Fragesteller).
Das sind die Fälle des Bauantrags/Bauanzeige bzw. Kaufvertrages nach dem 31.12.2002, für die die Bundesregierung rückwirkend das neue Eigenheimzulagengesetz anwenden wollte.
Wie Sie richtig erkannt haben, dürfte es ein Bauherr in dieser Zeit noch nicht geschafft haben, ein Projekt vom Bauantrag bis zum Einzug durchzuziehen. Im Falle des Kaufvertrages ist die Zeit vom notariellen Vertrag bis Einzug zwar knapp, aber machbar. Dennoch fragwürdig, warum der Notartermin nicht noch in den Dezember gelegt wurde. Wie soll man also die Frage von Silverice verstehen?
Bleibt noch die Möglichkeit, dass Bauantrag/Bauanzeige oder notarieller Kaufvertrag vor dem 01.01.2003 lagen, dann gäbe es überhaupt kein Problem, da gültiges Recht anzuwenden ist.
In den Finanzämtern herrscht Unsicherheit bzgl. der Eigenheimzulage, eventuell wurde die Aussage des Finanzbeamten nur missverstanden. Ein Telefonanruf sollte der erste Schritt sein, dann kann man sich immer noch weitere Schritte überlegen. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde sollte nur in berechtigten Fällen eingelegt werden, sie bedeutet auch im Finanzamt viel Ärger, Arbeit und Zeit, die für Bearbeitung von Steuerangelegenheiten fehlt.
Ich kann Sie durchaus verstehen, dass bei Ihnen Alarmglocken läuten. Ich sehe das etwas gelassener, da ich die Frage und die Umstände bzw. Hintergründe besser beurteilen kann.
Viele Grüße -
Aus dem Schneider ...
Es scheint also, als sei meine Ausgangsfrage gar nicht mal so dumm gewesen ...
Aber um noch etwas Licht ins Dunkel meines speziellen Falls zu bringen: Das Gebäude, für das Eigenheimzulage beantragt wird, steht schon seit 2001 im bezugsfertigen Zustand (Bauantrag wurde 1999) gestellt). => Damit läge also der oben beschriebene klassische Altfall vor.
Wir beantragen die Eigenheimzulage erst jetzt, da die Wohnung bisher vermietet war, nun aber unser Sohn eingezogen ist (unentgeltliche Überlassung an Angehörige). Auch wenn wir dabei in Kauf nehmen müssen zwei der acht Jahre (nämlich 2001 und 2002 seit bezugsfertigen Zustand) an Förderung zu verlieren. Da wir so schnell nicht nochmal bauen werden und die gesetzlichen Änderungen möglicherweise bevorstehen, erschien uns der Antrag momentan noch sinnvoll.
Aber zurück zum eigentlichen Problem: Weil hier der bereits erwähnte Altfall (vor dem 1.1.2003) vorliegt, dürften sich die gesetzlichen Änderungen doch ohnehin nicht auswirken, soweit ich das richtig verstanden habe. Demnach hat mich der Bearbeiter beim Finanzamt schlichtweg belogen. Er müsste den Antrag zügig bearbeiten, oder? Was ist denn nun erfahrungsgemäß eine angemessene Bearbeitungszeit, sofern alle relevanten Unterlagen vorliegen? 4-6 Wochen sollten doch ausreichen, oder? -
nett ...
dass Sie uns so lange im Dunkeln gelassen haben. Mit diesen Informationen wäre Ihre Frage mit einem Beitrag beantwortet gewesen und wir hätten uns alle Spekulationen ersparen können.
Nach wie vor gilt mein Tipp eines Anrufes beim Finanzamt. -
Relativieren
... muss ich meine Aussage noch was bevor ich gänzlich falsch verstanden werde ...
Bessere Reihenfolge:- Telefonat
- Persönliches Gespräch, Aussagen notieren und per Unterschrift bestätigen lassen
mehr ist im Normalfall nicht notwendig, an sonst:
- Gespräch mit Vorgesetztem, ggf. ebenfalls schriftlich Ergebnis quitieren lassen
- dann die große Keule
habe einfach zu viel Ärger mit Behörden in letzter Zeit gehabt (obwohl ich immer freundlich und mit viel Telefonierei den Diplomatischen Weg gesucht habe).
Ich finde wir konnten wieder alle ein Stück zur Eigenheimzulage und der Handhabung dazulernen, daher Spezialdank an MD
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