Estrich nicht waagrecht
BAU-Forum: Estrich und Bodenbeläge

Estrich nicht waagrecht

Hallo und Guten Tag,
in unserer Neubauwohnung haben wir nach Übergabe festgestellt, dass der Estrich nicht waagrecht ist. Wir haben die Wohnung übernommen ohne verlegten Parkett, somit war auch der Randdämmstreifen noch vorhanden. Nach dem Verlegen des Parketts (verklebt) durch einen Fachmann und dem Entfernen des Randdämmstreifens vor dem 4 m breiten Wohnzimmerfenster, war deutlich zu sehen, dass das Parkett stark von der Mitte des Raumes nach links und rechts abfällt. Sprich, schaut man auf die Unterkante der Fensterfront, die die Bezugslinie für uns bildet, fällt die Oberkante des Parketts von der Mitte des Fensters aus gesehen nach links und rechts zu den Ecken stark ab, es dreht sich um mehr als 2 cm. Wir gehen davon aus, dass der Estrich darunter insgesamt nicht im Wasser ist. Wir haben einen Anhydritestrich der manuell eingebracht wurde und deshalb auch etwas wellig ist, aber noch in der Toleranz von 6 mm auf 2 m. Die Unebenheit von der ich spreche bezieht sich also nicht auf das Vorhandensein der kleinen "Wellen" bzw. der Unebenheit des Estrichs in sich, sondern inwiefern der Estrich schief sein darf, bzw. muss er im Wasser sein? Wie ist hier die Toleranz? Und inwieweit kann ich nachweisen, dass Estrich schief ist, wenn schon verklebtes Parkett drauf ist? Alles bis auf den Parkett läuft über einen Bauträger, der noch Geld von uns bekommt, oder auch nicht ...
Gruß Jochen Maier
  1. Nu ist Toupet ...

    ääääh zu spät.
    Dem Ersteller des (evtl.) mangelhaften Gewerks muss Gelegenheit gegeben werden, seine Leistung nachzuarbeiten.
    Das ginge in Ihrem Falle nur nach Wiederausbau des Parketts. Die Kosten müssten Sie aber tragen.
    Warum denn der Parkettverleger keine Bedenken angemeldet?
    War es da vielleicht noch gar nicht uneben und er hat einfach zu früh draufgelegt?
  2. Also ...

    1. Der Estrich wurde im November 2006 eingebracht, der Parkett Mitte April 2007, trocken war es also schon. Es wurde sogar einen Monat lang eine Bautrocknung durchgeführt.
    2. Ein Mitarbeiter der Firma die den Estrich verlegt hat, war bezüglich der Unebenheit des Estrichs in sich schon vor Verlegung des Parketts da und hat mir groß und breit erklärt, dass mit dem Estrich alles in Ordnung sei, wie gesagt 6 mm auf 2 m ist eben Toleranz. An den Stellen, wo es mehr war wurde nachgespachtelt. Die Unebenheiten sind nun in der Toleranz. Dass der gesamte Estrich schief ist, bzw. von der Mitte aus abfällt, habe ich selbst nicht geprüft und war auch durch das Vorhandensein des Randdämmstreifens nicht zu erkennen (leider). Der Estrichleger hatte somit Gelegenheit sein Arbeit zu korrigieren, hat dies aber nicht getan.
    3. Gibt es hier nun eine Toleranz oder kann der Estrich in sich eben sein, aber trotzdem nicht im Wasser?
    Jochen Maier
  3. Also

    Unebenheiten und Winkeltoleranzen sind 2 Paar Schuhe.
    Beides wird unabhängig voneinander gemessen. Sie hatten Unebenheiten reklamiert?
    Der Estrichleger hat Unebenheiten beseitigt. :-)
    Haben Sie Winkeltoleranzen reklamiert?
    Zum anderen hat der Parkettleger Prüfungspflichten. Insbesondere auch auf Unebenheit und Winkeltoleranz des Untergrundes.
    Er hätte Bedenken anmelden müssen, hat er aber nicht.
    Indem er den Parkettboden verlegt hat, hat er die wohl mangelhafte? Leistung des Estrichlegers abgenommen.
  4. Prüfpflicht winkeltoleranzen?

    Hallo,
    ich teile die Meinung des Herrn fitz. Nur in einem Punkt, und zwar in der prüfPflicht des parkettlegers bezüglich der winkeltoleranzen. In der Literatur die Pflicht dazu nicht ganz eindeutig nachzulesen.
    Bei der Messung/Prüfung der winkeltoleranzen ist nämlich nicht die innen liegende Fläche maßgebend, sondern der Bezug der Ecken zueinander. Einfach Wasserwaage drauflegen gilt also hier nicht. Außerdem hat der Parkettleger nicht das EstrichGewerk abgenommen, sondern eher nur übernommen. Das Gewerk "abzunehmen" ist immer Sache des Bauherr, bzw. seines bevollm. Architekten. Auch in Fachkreisen wird dieses Thema der winkeltoleranzen und die prüfPflicht des Parkett- oder Bodenlegers (Parkettlegers, Bodenlegers) diskutiert: mit dem Ergebnis, dass es nicht Aufgabe und verbindliche Pflicht sein kann auch noch die winkeltoleranzen dahingehend zu überprüfen.
  5. leider vertippt

    ... nur in einem Punkt [ Zitat Anfang ] ... "nicht ... [ Zitat Ende ]" ...
  6. Also nochmal ...

    Herbert, mit den Winkeltoleranzen hast Du Recht.
    Diese brauchen vom Parkettleger in der Tat nicht geprüft werden.
    Streitpunkt bliebe hier noch der Prüfpunkt auf ">unrichtige Höhenlage der Oberfläche des Untergrundes im Verhältnis zur Höhenlage anschließender Bauteile<".
    Zitat: >Nach dem Verlegen des Parketts (verklebt) durch einen Fachmann und dem Entfernen des Randdämmstreifens vor dem 4 m breiten Wohnzimmerfenster, war deutlich zu sehen, dass das Parkett stark von der Mitte des Raumes nach links und rechts abfällt. <
    Bei einem 4 m langen Bodennahen Fensterelement sollte da schon mal geprüft werden. Auch wenn der Randstreifen noch steht, was ja auch richtig ist, entbindet dies nicht von dieser Pflicht.
    Der Parkettleger nimmt natürlich nicht die Leistung des Estrichlegers nach VOBAbk.-B-§ 12 ab, er nimmt aber schon die Vorleistung des anderen Gewerks ab, wenn er im Rahmen seiner Prüfpflicht Bedenken anmeldet  -  oder auch nicht.
    Aber gut, sprechen wir hier nicht von "Abnahme", sondern von Prüfung.
  7. unrichtige Höhenlage ...

    Hallo Bernhard,
    im Prinzip sind deine, aber auch meine Anmerkungen zum Thema ja richtig. Anscheinend handelt es handelt sich im vorliegenden Fall um einen grenzfall, der so oder so ausgelegt werden kann.
    Eins steht aber fest, der eine (estrichleger) hat den Fehler gemacht und der andere (Parkettleger) hat es übersehen bzw. nicht geprüft. Nach meinem empfinden ist hier der Verursacher der hauptschuldige.
    Im Kommentar zur DINAbk. 18356 Parkettarbeiten ist bezüglich der Prüfung  -  unrichtige Höhenlage der Oberfläche des untergrundes im Verhältnis zur Höhenlage anschließender Bauteile- sinngemäß beschrieben: der Parkettleger hat die Verpflichtung die Höhenlage daraufhin zu prüfen, ob nach Aufbringung des Parketts keine Höhenunterschiede zwischen den angrenzenden Bauwerksteilen z.B. zwischen räumen und fluren bestehen. So wie ich diesen Punkt im Kommentar verstehe geht es hier um die Überprüfung der horizontalen Flächenbündigkeit. Also um einen höhengleichen Übergang des Parketts zu anden Bauteilen.
    Dieser Punkt beinhaltet für mich auch, ob die Türen nach dem Einbau des Parketts noch genügend Bodenfreiheit beim öffnen haben. Ene zwingende Verpflichtung zur Überprüfung der winkeltoleranzen (in diesem speziellen fall) sehe ich hier nicht gegeben. Aber das ist natürlich Auslegungssache, wie ich meine.
  8. Nu hört mal auf ...

    Hare zu spalten. ;-))
    Ebenheit muss der Parkettleger kontrollieren. Und wenn wirklich eine wesentliche Winkeltoleranz vorliegt, müsste das im Rahmen der Ebenheitsprüfung mit auffallen.
    Es ist für mich daher weiterhin fraglich, ob diese Winkeltoleranz vorm Parkettlegen bestand.
    Denn 2 cm auf 2 m (= 4 m / 2) ist massiv und müsste einem versierten Parkettleger auffallen.
    Mich würden mal die CM-Messwerte und die Holzfeuchtemesswerte vor Einbau des Parkettlegers interessieren. Wenn er denn sowas überhaupt hat. Zumindest am CM zweifele ich schon mal nach den Aussage  -  auf Grund von Zeit und Trocknung sollte doch wohl ...
    Nicht das Schwund und Baufeuchte (= quellendes Parkett) den Boden nachträglich verwölbt haben!
  9. Prüfungen ...

    Hallo Herbert,
    Estrichleger kontra Belagsverleger, dies lässt mir ja nun keine Ruhe. :-))
    Auch ich habe jetzt mal im Kommentar zur 18365 gegraben.
    Danach ist sogar eine Prüfung der Winkeltoleranzen erforderlich, wenn diese auch zunächst auch nur als reine Sichtprüfung durchzuführen ist.
    Bei optischer Wahrnehmung von Auffälligkeiten sind Bedenken anzumelden und ist dann weiter zu prüfen.
    Gerade in diesem Fall, wo der Estrichleger schon die Ebenheit nachgebessert hat, kann vom Folgehandwerker erwartet werden, dass er seine Prüfpflichten besonders wahrnimmt.
    Ein Fensterelement von 4 m Länge ist in den meisten Fällen auch ein Ausgang zur Terrasse, und somit als Höhenanschluss zu überprüfen.
    Im vorliegenden Fall reden wir ja nicht über einige mm, sondern über cm und dies auf rel. kurzen Strecken.
    2 cm hätten dem Parkettleger auffallen müssen. Ich behaupte einfach mal, er hat ganz einfach seine Prüfpflicht versäumt. :-)
    Und hat er doch geprüft, so hat er seine Hinweispflicht versäumt.
    Hätte er Bedenken gehabt, so hätte der Estrichleger noch die Gelegenheit gehabt, seine Leistung zu korrigieren.
    In diesem Fall sehe ich es so, dass der Fragesteller schlechte Karten hat, weil er die Parkettarbeiten selbst beauftragt hat und beim Bauträger rausgenommen hat.
  10. auf ein neues ... <img loading="lazy" src="/bilder/smilies/smile.png" title=":-)" alt=":-)" width="15" height="15">

    Hallo,
    irgendwie kommen wir hier mit winkeltoleranz und unrichtige Höhenlage nicht weiter. Wenn ich mir den Sachverhalt nochmals verdeutliche und mir die Situation bildlich vorstelle, dann geht es hier ausschließlich um ein Ebenheitsproblem.
    Und zwar aus folgendem Grund: Die Abweichung von der Ebenheit kann auch eine Wölbung sein. So wie ich das hier verstanden habe, zeigt der Estrich in der Mitte des Raumes eine Erhöhung/Wölbung, die zu den Ecken hin abfällt (ca. 20 mm).
    Und somit geht es hier nicht um winkeltoleranzen, sondern schlichtweg um Ebenheitstoleranzen.
    Ausgehend von 4 m raumbreite, bzw. 4 m Messpunktabstand liegt hier die zulässige Abweichung der Ebenheit (Wölbung) gem. normentext bei max. 10 mm. Also eine deutliche Überschreitung der zulassigen Toleranz.
    Sicherlich hätte der Parkettleger diesen umstand erkennen können und müssen. Da er ohne bedenken auf den Estrich verlegt hat, ist er natürlich in der Verantwortung.
    Eins stimmt mich jedoch fraglich: wieso hat der Estrichleger bei den Nachbesserungen diesen umstand nicht erkannt?
  11. zum Ende kommen ...

    Hallo Herbert,
    ich würde nicht soweit gehen, und die gesamte Länge der Fensterfront als Wölbung bezeichnen und messen.
    Aber es ist eigentlich egal, ob Ebenheit bei einer Wölbung oder Winkeltoleranzen bei Abweichung von der Waagerechten. Solange unabhängig voneinander gemessen wird.
    Bei beiden Messverfahren hätte der Estrichleger dass Soll wohl verfehlt.
    Beim konkreten Fall wissen wir nicht, ob der Fragesteller die ersten Unebenheiten festgestellt hat oder der Parkettleger.
    Der Fragesteller hat die Parkettarbeiten selber vergeben. Also hätte er den Estrich abnehmen oder abnehmen lassen müssen.
    Wer hat die Nachbesserungen kontrolliert und abgenommen?
    Mir ging es von Anfang an nur darum, wenn der Auftraggeber Leistungen wie Parkettverlegung vergibt und diese ausgeführt sind, kann er jawohl nicht vom Bauträger verlangen, nun seine Leistung nachzubessern. Dazu muss er erstmal wieder den Parkettboden zurückbauen.
    Und über diese Kosten kann er sich dann mit dem Parkettleger streiten.
    Warum der Estrichleger bei seinen Nachbesserungen seine Schlechtleistung nicht erkannt hat  -  vielleicht wollte er nicht. :-)) )
  12. Der Fragesteller selbst ...

    Hallo Zusammen,
    vielen Dank für die zahlreichen Antworten! Aber hier nochmals ein paar Anmerkungen zum Problem: Ich selbst war mit dem zuständigen Sachverständigen der Estrichfirma in der Wohnung. Er hat mir groß und breit erklärt, dass die Unebenheiten im Estrich in der Toleranz sind, wie gesagt 6 mm auf 2 m, was auch richtig ist. Eine Winkelprüfung hat nicht stattgefunden, es wurde also nicht überprüft, ob der Meterriss eingehalten wurde, zumindest von mir nicht. Weiterhin gehe ich davon aus, dass die Estrichfirma kein Interesse an einer Nachbesserung hatte, da mir ebenfalls groß und breit erklärt wurde, dass die Estrichfirma bei einem Gebäude mit 22 Wohnungen mit jeweils über 100 m² INSGESAMT höchstens 2000 € Gewinn gemacht hat, so wörtlich der Sachverständige! Daraufhin hatte ich mit dem Bauleiter des Bauträgers einen Termin vor Ort. Es wurde auf einem Protokoll festgehalten, dass 3 Stellen im Wohnzimmer abgeschliffen werden. Das war mehr als 3 Wochen vor Übergabe. Anstatt abzuschleifen wurde kurz vor Übergabe angespachtelt, der Ergebnis ist bekannt. Am 20.04.07 war dann Übergabe und der Parkettleger war ab 23.04.07 drinnen, am 28.04.07 war dann Umzug, sonst wären wir ab 01.05.07 auf der Straße gesessen. Was also hätte ich tun sollen? Denn Estrich nochmals überprüfen und dann feststellen, dass ich, wenn ich es bemängle, kein Dach mehr über dem Kopf habe. Zudem war der Bau 7 Monate zu spät fertig (ein Termin im Kaufvertrag wurde vereinbart). Wir standen also unter erheblichem zeitlichen und finanziellen Druck. Sicherlich mag es irgendwo stimmen, dass der Parkettleger hätte nochmals prüfen müssen. Aber es ist auch so, dass der Bauträger bzw. die Estrichfirma kein Interesse hatte, die Sache ordentlich zu korrigieren, sonst hätten wir jetzt nicht das Problem! Weiterhin werde ich die Sache auch nicht korrigieren lassen, da ich die Schnauze voll habe von dem Pfusch auf unserer Baustelle und auf den Dreck im Wohnzimmer habe ich sicher keine Lust. Kann ich eine Minderung geltend machen? Wenn ja, in welchem Umfang?
    Und noch eine Sache (ebenfalls vielleicht etwas dumm gehandelt): Zwischen Estrichverlegung und Verlegung vom Parkett lagen mehr als 5 Monate mit Bautrocknungsgeräten die 1 Monat lang Tag und Nacht gelaufen sind. Ich gehe davon aus, dass der Estrich trocken war, mehr kann ich dazu nicht sagen.
    Zur Veranschaulichung: in der Mitte des Wohnzimmers befindet sich eine Wölbung, die eben links und rechts zu den Wänden hin abfällt.
    Gruß Jochen Maier
  13. Minderung?

    Das dürfte schwer werden.
    Denn für jeden Mangel hat der Unternehmer ein Nachbesserungsrecht. Verwehrt man ihm die Möglichkeit (Verwehren ist auch ein Nicht-Beanstanden), ist er meist raus aus allem.
    5 Monate im Winter sagen gar nichts. Wurde geheizt und gelüftet usw.
    Einzig eine CM Messung hätte Gewissheit über den Trocknungsgrad des Estrichs bringen können.

    Irgendwie riecht mir das langsam auch nach Rache!
    Der böse, böse Estrichleger (der sogar vielleicht wirklich böse war) ist an allem Schuld und der eigene Parkettleger an gar nichts.
    Ich sehe den Parkettleger ebenso in der Schuld (oder es fehlen hier Fakten). Warum hat er nicht auf ein solch massive Verkrümmung hingewiesen? , Warum hat er nicht gemessen? Wie hoch war die Holzfeuchte beim Einbau (oder wie niedrig)?

    Ihr Termindruck ist zwar bedauerlich, aber auch kein Grund dafür, derart zu handeln und dann andere den Kopf hinhalten zu lassen.
    Hier hätten Sie sich mittels RA absichern müssen und ggf. eine Zwischenlösung in Kauf nehmen müssen.
    Das mag zwar hart klingen, aber es ist genau das, was Ihnen jeder Anwalt und jeder Richter jetzt sagen wird.

  14. Frage an Herrn Dühlmeyer

    Grundsätzlich: Kann sich ein Estrich um bis 2 cm innerhalb ein paar Stunden wölben, wenn er noch Restfeuchte hat? Wenn nein, war es der Estrichleger. Warum hat mein Bauleiter ihn angewiesen abzuschleifen? Nur weil er ihm Arbeit verschaffen wollte? Weiterhin war ich jeden Tag auf der Baustelle, jeden Abend nach der Arbeit und habe gelüftet und voll geheizt die kompletten 5 Monate. Nach meiner Meinung ist der Estrich trocken, die komplette Wohnung ist so trocken, wie keine andere in diesem Gebäude, da ich meine Pflichten sehr genau nehme. Was übrigens gar nicht meine Pflichten sind, sondern die des Bauträgers. Ich frage mich, wie Sie gehandelt hätten, wenn Sie nicht vom Fach wären, finanziell etwas belastet sind, 7 Monate zu spät einziehen, eine Hochschwangere Frau und noch ein Kleinkind haben? Das würde mich wirklich interessieren. Sicherlich wären Sie völlig relaxed zum Anwalt und hätten den alles innerhalb ein paar Stunden regeln lassen, weil dieser die Sache ja für umsonst so schnell abwickelt. Gehe ich richtig in meiner Annahme?
    Gruß Jochen Maier
  15. Gegendarstellung

    Hallo,
    mal fiktiv:
    Der Estrichleger baut einen mangelhaften Estrich ein.
    Der Bauherr reklamiert.
    Estrichleger bessert nach. Leider immer noch nicht den Regeln entsprechend.
    Der Bauherr, unter Termindruck gibt sich erstmal zufrieden gestellt und weist seinen Parkettleger an, der eventuell sogar ihm gegenüber Bedenken angemeldet hat trotzdem zu verlegen.
    Der Bauherr denkt sich, ich habe ja mit dem Bauträger noch nicht abgerechnet, das ziehe ich ihm hinterher von der Gesamtforderung ab.
    So soll es in Ordnung sein?
  16. Bisher keine konstruktive Hilfe bekommen!

    Hallo Herr Fitz,
    Sie haben fast recht! Der Estrichleger baut einen mangelhaften Estrich ein. Der Bauherr reklamiert. Estrichleger bessert nach, nicht wie besprochen bzw. vom Bauträger beauftragt. Leider entspricht dies immer noch nicht den Regeln, wie sich erst später herausstellt! Der Bauherr, unter Termindruck, denkt, dass der Estrichleger, dessen Beruf es ist einen Estrich zu legen, sicherlich nun alles in Ordnung gebracht hat. Schließlich hat er ja nachgebessert und er wird wissen was er tut. Der Bauherr denkt nicht, dass jemand nicht in der Lage ist seinen erlernten Beruf auszuüben. Der Bauherr lässt den Parkett verlegen, der Parkettleger meldet keine Bedenken an.
    Ist denn das Verhalten des Estrichlegers korrekt? Bin ich der Schuldige, weil ich eine schlüsselfertige Wohnung vom Bauträger kaufe? Muss ich überprüfen, ob der Estrich waagrecht ist? Ich kaufe eine Wohnung, schüsselfertig, und ziehe dann mängelfrei (bis auf Kleinigkeiten) ein, dafür habe ich bezahlt. Sehen Sie das nicht so? Es kommt mir so vor, als ob ich der Schuldige bin hier. Schließlich beauftrage ich eine Leistung, egal ob Parkett oder Estrich. Es ist nicht mein Bier, wenn jemand seine Arbeit, die ich beauftragt habe, nicht ordentlich ausführt. Diese Diskussion führt zu nichts, da ich anscheinend Schuld an der Sache habe. Hinweise, wie ich bei der Sache vorgehen soll habe ich bis jetzt noch nicht bekommen. Sie als Estrichleger sagen, das es nicht dem Estrichleger seine Schuld ist. Warum nicht? Eine Teilschuld hat er doch zumindest, in dem er nicht korrekt nachgebessert hat. Nun ja, wir werden sehen, wie sich die Sache weiterentwickelt, da eh noch viele andere Mängel in der Wohnung vorhanden sind.
    Viele Grüße und vielen Dank für Ihre Zeit
    Jochen Maier
  17. Ein letzter Versuch ...

    Sehr verehrter Herr Maier,
    ich möchte Ihnen mal ein paar andere Beispiele aufzeigen, vielleicht ist es dann besser zu verstehen.
    Der Estrichleger kommt auf die Baustelle. Nach bauseits angegebenen Meterriss stehen 12 cm für den Bodenaufbau zur Verfügung. Vereinbart wird eine 7 cm starke Dämmung, 4 cm Calciumsulfat-Fließestrich und 1 cm für die Bodenbeläge.
    Der Estrichleger baut brav seine 7 cm Dämmung ein, und gießtdarauf seinen Fließestrich. Er hatte auch brav die Höhenpunkte, ausgehend vom Meterriss in die einzelnen Räume übertragen.
    Nach Begehbarkeit des Estrichs und im Verlauf des weiteren Baufortschritts bricht dieser im Wohnzimmer kaputt. Es wird festgestellt, dass hier der Estrich nur noch 2 cm dick ist.
    Woran liegt es?
    Der Rohbauer hatte zu viel Beton bestellt, die Betonplatte wies einen derben Buckel im Wohnzimmer auf.
    Was meinen Sie?
    Der Rohbauer hat Schuld, er muss den Estrichaufbau wieder zurückbauen, seine Rohdecke ausgleichen und die Kosten für den neuen Estrichaufbau tragen?
    Gleiche Fall, nur andere Konstellation:
    Der Bauherr hat die Dämmung verlegt. :-))
    Wer ist jetzt Schuld? Rohbauer, Bauherr oder Estrichleger?
    Sie haben Recht, der Estrichleger.
    Er hat die Vorleistungen der Vorgewerke nicht überprüft.
    Nach Ihrer jetzigen Einstellung hätte der Estrichleger allerdings nichts zu befürchten.
    Mit freundlichen Grüßen
  18. Estrich wurde manuell eingebracht!

    Sehr geehrter Herr Fitz,
    ich habe mir Ihre E-Mail nun mehrmals durchgelesen und verstehe leider nicht was sie mir sagen wollen!
    Aber hier noch ein paar Anmerkungen: der Estrich ist ein Anhydritestrich der manuell eingebracht wurde, kein Fließestrich. Der Fußbodenaufbau ist ungewöhnlich hoch, 24 cm. 4-5 cm Estrich + Dämmung. Ist nach dem was ich gehört habe nicht unbedingt das Normale ...
    Weiterhin noch eine andere Frage an einen qualifizierten Estrichleger: Im Bad und Gäste-WC wird ein Zementestrich verwendet. Im Gäste-WC ist der Estrich am Rand nur 2 cm dick. Vom Bauleiter und von der Estrichfirma wurde mir erklärt, dass dies OK ist. Im Wohnbereich und Flur beträgt der Anhydritestrich knappe 4 cm, es wurde darauf Fliesen und Parkett verlegt. Ist die Stärke ausreichend?
    Versuchen Sie auch wenigstens mich ein bisschen zu verstehen. In allen 22 Wohnungen hier war und ist der Estrich nicht in Ordnung, weil die Firma unter aller Kanone gearbeitet hat. Das ist schlichtweg eine Sauerei, keiner will es gewesen sein.
    Nochmals, wie gehe ich weiter vor? Ich zahle den Schaden keinesfalls. Wenn es sein soll, wird eben der Parkett doch zurückgebaut und der Estrichleger korrigiert. Der Parkettleger soll die Kosten fürs zurückbauen und neue verlegen übernehmen. Ist dies ebenfalls keine richtige Vorgehensweise?
  19. Vielleicht verstehe ich doch ...

    "Was meinen Sie?
    Der Rohbauer hat Schuld, er muss den Estrichaufbau wieder zurückbauen, seine Rohdecke ausgleichen und die Kosten für den neuen Estrichaufbau tragen. "
    Wieso ist hier der Rohbauer Schuld? Der Estrichleger hat doch das Gewerk abgenommen, indem der seinen Estrich legt und keine Bedenken angemeldet hat, dass der Estrich nur noch 2 cm dick werden kann? Verstehe ich nicht!
    "Gleiche Fall, nur andere Konstellation:
    Der Bauherr hat die Dämmung verlegt. :-))
    Wer ist jetzt Schuld? Rohbauer, Bauherr oder Estrichleger?
    Sie haben Recht, der Estrichleger.
    Er hat die Vorleistungen der Vorgewerke nicht überprüft. "
    Hier leuchtet es mir ein, oben nicht?
    "Nach Ihrer jetzigen Einstellung hätte der Estrichleger allerdings nichts zu befürchten. "
    Was ist meine Einstellung nach Ihrer Meinung? Und wieso hat er nichts zu befürchten, wenn ich zu ihm sage, er soll seine Sache in Ordnung bringen, er kann nächste Woche kommen, dann ist der Parkett entfernt. Muss er auch das nicht tun?
    Jochen Maier
  20. Wie kann man eigentlich an etwas Schuld sein, obwohl man selbst gar keinen Fehler gemacht hat?

    Wie kann man eigentlich an etwas Schuld sein, obwohl man selbst gar keinen Fehler gemacht hat?
  21. Ja, so langsam verstehen Sie mich.

    Ja, so langsam verstehen Sie mich.
    Zitat:
    Man hat den Fehler gemacht, indem man nichts gemacht hat. :-))
    In diesem Fall der Parkettleger die Vorleistung der vorherigen Gewerke nicht kontrolliert und Bedenken angemeldet hat.
    Sicher muss der Estrichleger seinen Estrich nachbessern, aber erst, wenn ihm der Parkett nicht mehr im Wege ist.
    Und das versuchen einige Leutchen seit einiger Zeit Ihnen klar zumachen. Denn dass der Parkettboden schon verlegt ist, kann er nichts.
    PS. : Nicht der Estrichleger ist Ihr Verhandlungspartner, sondern der Bauträger. und der Parkettleger.
  22. Und wie sieht es es hiermit aus?

    Die Aussage des Sachverständigen der Estrichfirma war, dass der Estrich in Ordnung ist bzw. in der Toleranz ist. Er hatte alles durchgemessen. Dies liegt mir schriftlich vor. Nur auf hinwirken des BTs durch den zuständigen Bauleiter, sollte abgeschliffen werden. Anstatt dessen wurde angespachtelt. Fange ich mit dieser Situation bzw. Aussage nichts an? Es nun mal so, dass ich mehr Vertrauen in meinen eigenen ausgewählten Parkettleger habe, als in die ausführenden Firmen des BTs. Hier hat KEINE einzige Firma zufriedenstellende Arbeit geleistet. Des weiteren hat mein Parkettleger eine CM-Messung gemacht, wie er mir gestern telefonisch mitgeteilt hat. Wie ich schon vermutet hatte, ist alles in Ordnung bezüglich Feuchtigkeit. Den einzigen Fehler, den ich begannen habe, war mich zu sehr auf die Aussage des Estrichlegers zu verlassen. Auch hat der Parkettleger eine Prüfung durchgeführt und festgestellt, dass alles in der Toleranz ist, 6 mm auf 2 m. Eine Winkelprüfung hat er eben nicht durchgeführt. Auf Sicht konnte er nicht kontrollieren, da noch der Randdämmstreifen vorhanden war. So ist die Situation und ich werde nun definitiv versuchen dem Estrichleger einen Strick aus seiner Aussage und dessen Verhalten zu drehen. Dies ist denke ich nachvollziehbar und hat auch durchaus Aussicht auf Erfolg, zumindest nach meiner Meinung! Es ist und bleibt seine Schuld nicht richtig nachzubessern. Das er nichts dafür kann, dass der Parkett schon liegt verstehe ich. Aber auch hier ist der Bauträger Schuld, dieser hat mir einen Einzugstermin im Kaufvertrag am 01.10.2006 zugesichert. Nach Problem am Bau wurde dieser auf den 31.03.2007 verschoben. Dies wurde schriftlich zugesichert. Auch dieser Termin wurde nicht eigehalten. Es ist daher durchaus nachvollziehbar dass Ende April 2007 der Parkett drin liegt. Sicherlich ist dies ein sehr verzwicktes Problem und muss deshalb von einem Gericht geklärt werden, die in letzter Zeit eher zu Gunsten der Verbraucher entscheiden.
    Gruß Jochen Maier
  23. Nochmals Frage an Herrn Dühlmeyer

    Herr Dühlmeyer, es wäre schön, wenn Sie mir kurz bestätigen, dass Sie so in meiner Situation gehandelt hätten. Das würde mich ungemein beruhigen!
    Ich frage mich, wie Sie gehandelt hätten, wenn Sie nicht vom Fach wären, finanziell etwas belastet sind, 7 Monate zu spät einziehen, eine Hochschwangere Frau und noch ein Kleinkind haben? Das würde mich wirklich interessieren. Sicherlich wären Sie völlig relaxed zum Anwalt und hätten den alles innerhalb ein paar Stunden regeln lassen, weil dieser die Sache ja für umsonst so schnell abwickelt. Gehe ich richtig in meiner Annahme?
    Gruß Jochen Maier
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