Hier habe ich mal eine Frage, vielleicht auch für die Juristenfraktion. Folgender Sachverhalt hat sich ereignet:
Wir haben zwei Zimmer durch Wanddurchbruch zusammen gefasst und wollen auf dem Boden Fertigparkett verlegen. Da die Böden beider ehemals einzelnen Zimmer ziemlich uneben sind und man vor 30 Jahren, als das Haus gebaut wurde wohl noch keine Wasserwaagen kannte, musste nun eine Nivellierungsmasse zum Ausgleich her. Also Kostenvoranschlag eingeholt und den Handwerker darauf hingewiesen, dass der Boden für Parkettverlegung tauglich sein muss. Kein Problem, sagt der Handwerker, der sich Fußbodentechniker nennt, begutachtet die Aufgabe und schickt den Voranschlag. Vorher muss noch der Klempner neue Rohre in den Fußboden verlegen, da sich die Heizungsanschlüsse zwecks neuer Heizkörper ändern. Der Fußbodentechniker weiß das.
So jetzt kommt der Estrichverleger, spachtelt die Rohrschlitze zu, zieht die Ausgleichmasse auf. Das Ergebnis: Abschlussrechnung um 100 % höher als der Voranschlag. Da kann ich noch mit leben, da die Heizungsrohrschlitze mehr Material aufgenommen, als der Estrichverleger wohl angenommen hat. Allerdings weist der Fußboden immer noch mehrere beachtlich große Senken von 6 mm Tiefe auf. Mehr als 3 mm auf den Meter geht allerdings nicht, sonst wird die Parkettverlegung ziemlicher Murks. Anruf beim Fußbodenmenschen ergibt folgendes: Jawohl, da ist viel Material hinein gegangen deshalb so teuer. Was die Senken anbelangt entweder Korkgranulat zum Ausgleich als billige Lösung, oder nochmal den Spachtler kommen lassen, als teure Lösung. Da die Aktion schon meines Ermessen teuer genug war und der Estrichverleger genau wusste, was von ihm verlangt wird, bleibt bei dem Ergebnis für mich ein bitterer Geschmack zurück. Was sagen, denn die Juristen und Bauprofis im Forum zu dieser Leistung?
Kostenvoranschlag bei Abrechnung um 100 % überzogen, Ergebnis: Fußboden so nicht zum vorgesehenen Zweck brauchbar
BAU-Forum: Estrich und Bodenbeläge
Kostenvoranschlag bei Abrechnung um 100 % überzogen, Ergebnis: Fußboden so nicht zum vorgesehenen Zweck brauchbar
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Eine Rechtsberatung darf Ihnen hier keiner geben wohl ...
Eine Rechtsberatung darf Ihnen hier keiner geben, wohl aber Tipps.
Wie Sie vorgehen sollen: ganz einfach die Abnahme und Bezahlung verweigern und Nachbesserung fordern. -
DIN 18 202,
Tabelle 3, Zeile 3. Maßtoleranzen im Hochbau für flächenfertige Böden. Die ist für Alle und Jeden maßgeblich! -
oder auch nicht BOHN
wenn man nämlich bedenkt, das die Norm, keine Vorschrift ist, sondern nur eine privat rechtlich zu vereinbahrende Empfehlung.
Denke ich mir nicht aus, sagt das BGH!
Also nach was können wir gehen?
VOBAbk. ist auch in folge der AGB zu vereinbaren, fehlt also weg!
DAS BGBAbk., und hier nach müsste es für den Verwendungszweck geeignet sein. Wenn jetzt Herbert hier ein Naturstein drauf legen möchte, in den Massen 1 m auf 2 m, im Dünnbett wegen der Balkontür.
Bedeutet das, das der Estrich topfeben sein muss.
Wenn die Parkettklebefläche jetzt bei 90 % liegen soll, bedeutet das auch, dass je nach Stablänge der Estrich gerade genug sein soll.
Oder soll man gegen die Entscheidung des BGH verstoßen? -
Status der DIN 18202
Prinzipiell hat TB recht. Die DINAbk. 18202 ist keine Eingeführte Technische Baubestimmung ETB. Sie muss vereinbart werden. Bei Putz- und Estricharbeiten (Putzarbeiten, Estricharbeiten) gilt sie, wenn die VOBAbk. vereinbart ist. Damit gelten nämlich die ATV der VOB Teil C und darin ist die DIN 18202 in Bezug genommen. Beim reinen BGBAbk.-Vertrag kann man nur um die Ecke argumentieren (übliche Beschaffenheit und Eignung), falls nichts Konkretes vereinbart wurde. Es kommt dann nicht auf die Einhaltung der DIN 18202 zum reinen Selbstzweck an. Das Werk muss nach § 633 BGB beurteilt werden. Kann sein, dass Gerichte dabei auf die DIN 18202 zurückgreifen würden, muss aber nicht sein. -
Danke Bruno
so sehe ich das auch!
Bei Gericht ist dann die Frage, ob die Gutachter sagt die 18202 ist allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) (steht in der HBO als gefordert, auch wenn veraltet) oder ob er sagt, es muss nach BGBAbk. für den Verwendungszweck geeignet sein, und dieses ist es ohne weitere Maßnahme hier leider nicht somit ...
Wenn man allerdings auch bei einem VOBAbk. Vertrag darauf hinweist, dass das Gerwek für einen bestimmten Zweck erbracht werden soll, gelten dann auch oft nicht die Mindestanforderungen des Normen, sondern die Anforderungen, um das Geschuldete zu erüllen!
Aber das kenn ein linksvertreher besser als ich! -
VOB oder BGB
Die einzelnen Vereinbarungen sind wichtig.
In diesem Falle wäre eine VOBAbk. Vereinbarung für Sie hilfreich. Dann würde Ihr Fußbodentechniker in Probleme geraten mit Fertigparkett und 3 mm Unterschied, weil die Nutzschichten bei Fertigparkett zu gering sind.
Entscheidend ist auch Ihre vertragliche Gestaltung. Mit welchen Leistungen wurde Ihr Handwerker beauftrag. Wie hoch ist die Angebotssumme. Handelt es sich um ein Angebot oder um eine Kalkulation.
Wenn Sie in einem persönlichen Gespräch mit ihren Handwerker nicht weiterkommen müssen sie Rat bei einen Fachanwalt für privates Baurecht suchen. Sie sollten ihren Handwerker auf jeden Fall die Unbrauchbarkeit detailliert schriftlich anzeigen und der Rechnung widersprechen. Fristen laufen beim BGBAbk. mit 4 Wochen und nach VOB erfolgt die ungewollte Abnahme 6 Tage nach Benutzung. Alle Angaben ohne Gewähr. Ihr örtlicher Anwalt kennt Entscheidungen des jeweiligen Gerichtes und kann Sie dahin beraten
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