In Teil 15 der EnEVAbk.-Auslegungsreihe heißt es:
Mal eine Verständnisfrage: Der letzte Teil ("davon kann bei massiven Deckenkonstruktionen, die seit 1969 errichtet wurden, und bei Holzbalkendecken aller Baualtersklassen ausgegangen werden. ") heißt im Umkehrschluss, dass wir für alle obersten Geschossdecken seit 1969 und für ALLE Holzbalkendecken ohne rechnerische Prüfung annehmen dürfen, dass diese den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2003-07 einhalten?
IST DAS SO?
DIN 4108-2:2003-07 fordert für die oberste Geschossdecke ein Rmin von 0,9 m² K/W ergo einen maximal zulässigen U-Wert von rd. 1,00 W/m² K.
Kurze Überlegung: richtig - Historische Holzbalkendecken haben einen U-Wert von 1,25 ... 2, irgendwas
ABER man kann eben per Gesetzesauslegung die Physik mit Ignoranz strafen. Fragt sich wie lange uns dann noch Mietwohnungen mit Schimmelpilzbefall an den Raumseiten unzureichend gedämmter Außenbauteile zurückstrafen.
Als Ergänzung zu dieser Auslegung der EnEV hätte ich jetzt gern eine Liste von Bauartbeschreibungen oberster Geschossdecken für die der § 10 Abs. 3 noch Gültigkeit besitzt.
Mir fällt da so spontan nichts ein. Bitte um Nachhilfe - gern mit Fotos - Smiley