Meinung von anderen WSVO 95 Geschädigten Hallo WSVO ...
BAU-Forum: Energiesparendes Bauen / Niedrigenergiehaus
Meinung von anderen WSVO 95 Geschädigten Hallo WSVO ...
Hallo WSVO 95 Geschädigte!
Diese Aussage ist natürlich etwas flappsig und provokativ, jedoch bin ich mittlerweile zu der
Ansicht gekommen, dass die WSVO 95 viel versucht hat, aber genau so viel Schlupflöcher
gelassen hat. Um hier jetzt keine seitenlangen Monologe zu veröffentlichen, die schwer zu
lesen und zu verstehen sind, trage ich in kurzen Sätzen meine Meinung/Erfahrung vor, zu der
hoffentlich Andere Bauherren der Jahre 1995 - 2002 (Geltungsbereich der WSVO 95) auch etwas
beitragen können. Die Bauherren die nach der EnEVAbk. gebaut haben sind hier etwas besser
gestellt und dürfen sich aber auch beteiligen.
1.
Ewiger Zankapfel zw. Architekt/Bauträger (= Auftragnehmer) und Bauherr dürfte wohl der Begriff
Niedrigenergiehaus (NEH) oder Niedrigenergiehaus gewesen sein, der in vielen Verträgen/Verhandlungen benutzt
wurde, der jedoch - wegen mangelnder klarer Definition in der WSVO etc. - dehnbar ausgelegt
werden kann. D.h. der Bauherr versteht darunter die 25 % Unterschreitung der WSVO 95 um
die Niedrigenergiehaus (NEH)-Förderung des Finanzamtes zu bekommen und der Auftragnehmer legt dies nach dem
gültigen Ansatz aus "Niedrigenergiehaus (NEH) ist alles was die gültige WSVO 95 unterschreitet". Und da in der WSVO
die "Begrenzung des Jahres-HeizWärmebedarfes in Abhängigkeit von A/V (Verhältnis der Wärme-übertragenden Umfassungsfläche A zum hiervon eingeschlossenen Bauwerksvolumen V" definiert
ist und sonst nichts, gibt es Interpretationsspielraum.
Also grob für die Laien/Bauherren war laut WSVO erlaubt: 80 - 100 kWh pro Jahr.
2.
Aus irgendwelchen sentimentalen Gesichtspunkten heraus haben wir uns für (Kiefer) -Holzfenster
entschieden. Murks war das, den laut dem Stand der Fenstertechnik muss ein Holzfenster nur eine
umlaufende Dichtung haben, die aber in einem Niedrigenergiehaus (NEH) völlig überfordert ist. (unser Kv = 1,1).
Auswirkung ist, dass sich Innen in der Beschlaglage an der 'thermisch getrennten' Metall- / Kunststoff-Regenschiene ab ca. 0 ° Grad Außentemperatur Kondenswasser bildet und ab ca. -7 ° Grad sogar Eis.
Das Argument des mangelnden Lüftungsverhaltens etc. muss ich zurückweisen, da wir bewusst
darauf achten und dies auch tun (Luftwechselrate Normal ca. 0,4 h ggf. höher nach Duschen, Kochen
etc.).
3.
Ich habe bis heute noch kein Gerichtsurteil etc. gefunden, in dem um die WSVO 95 und die Bauwerks-Ausführung entschieden wurde. Ist das nur weil es keine Bau-Rechtsschutzversicherung gibt?
Ich glaube eher, dass bei Streitigkeiten plötzlich jeder der Beteiligten erkennt wie schwammig doch
in diesem Punkt unsere Gesetzgebung war. Unsere Wärmeschutzberechnung ist bewusst vom Auftragnehmer hingemogelt UND er hat es trotz eindeutiger schriftlicher Aufforderungen bis heute nicht für nötig gehalten diesen zu korrigieren. Und das ist keine Firma die kurz vor dem Konkurs steht.
Die muss sich also sehr sicher sein, dass Ihr nichts passiert.
4.
Aufgrund des hohen Kniestockes hat unser Haus 3 Vollgeschosse. D.h. die Wärmeschutzberechnung
nach WSVO 95 ist nach dem Energiebilanzverfahren durchzuführen und nicht nach dem vereinfachten
Bauteile-Nachweis. Effekt ist, dass die in unserem Haus vorhandene Souterrain-Wohnung nicht
genügend gedämmt wurde und der Auftragnehmer die Wärmegewinne des Holzständer-Hauses auf dem Keller großzügig mit den Wärmeverlusten der Souterrainwohnung verrechnet. Toll und jetzt sitze ich
auch einer "korrekten" Wärmeschutzberechnung und erreiche in der Kellerwohnung vielleicht gerade
so die gesetzlichen Mindesttemperaturen. Das ist jetzt die praktische Umsetzung einer Wischi-Waschi
Wärmeschutzverordnung die keine Konsequenzen im Falle einer Nichteinhaltung/Rechtsbeugung
enthält. (Jedes Gesetzt nennt doch normal eine Mindest- / Höchststrafe - Oder?)
Wenn es hierzu ebenfalls Meinungen/Erfahrungen/Urteile gibt, so bitte ich um eine lebhafte Diskussion
und vielleicht auch den einen oder anderen praktischen Hinweis.
Mit freundlichem Gruß
Hr. Bühler
-
Was haben Sie gegen ..
Kieferholzfenster. Nur weil Sie solche gekauft haben, die nur eine Dichtung haben; resp. nicht ordentlich konzipiert wurden, schließen sie auf eine Bauart.
Also dafür habe ich überhaupt kein Verständnis! -
Hallo Herr Basqu ich habe gar nichts gegen Kieferfenster ...
Hallo Herr Basque,
ich habe gar nichts gegen Kieferfenster, die wurden 1991 vom örtlichen Glaser in ein altes Haus Baujahr 1927 eingebaut und haben dort gut funktioniert.
Doch jetzt bin ich einfach enttäuscht, da bei uns anscheinend so viel geregelt und reglementiert ist war ich der Meinung, dass die Fenster auch zu einem Niedrigenergiehaus (NEH) passen und es nach 6 Jahren (1995 bis Hausbezug 2001) es die Holzfenster-Industrie fertig bringt auf die Mängel einer einfachen umlaufenden Dichtung entsprechend zu reagieren. Bei Kunststofffenstern sind es doch auch bei den billigen meistens zwei Dichtungen.
Klar der Dumme bin sowieso ich, da ich mich vorher mehr informieren können (es standen preisgleich Kunststofffenster und Holzfenster zu Auswahl!). Aber wer denkt schon an solche Prototypen-Mängel bei den bewährten Holzfenstern.
Mit freundlichem Gruß -
Herr Bühler, das ist eine Frechheit.
Die arme WSVO wird völlig zu Unrecht gescholten.
Sie ist ein einfaches Instrument zur Begrenzung des Heizwärmedearfs, also zum allgemeinen Energiesparen. Nicht mehr und nicht weniger.
Ein Bilanzverfahren bilanziert. Das ist so. Und das ist gut so. Wenn Sie nun meinen, dass Ihrem EGAbk. Dämmung 'geklaut' wurde, weil es im KG nicht gereicht hat, dann kann ich nur herzlich lachen.
Sie sind ein ein typischer Haar_in_der Suppe - Sucher.
Und weil's nicht gereicht hat, im Vorfeld alle Wünsche vertraglich zu regeln, wird ein einfaches Gesetz zum Energiesparen missbraucht und zum Sündenbock gemacht. -
Korrektur
Wenn Sie nun meinen, dass Ihrem KG Dämmung 'geklaut' wurde, weil im EGAbk. 'noch was über' war, dann kann ich nur herzlich lachen.Warum haben Sie Ihren Mund nicht vorher aufgemacht?
Sprechen Sie mir nach: (Beispiel)
"ICH HÄTTE gerne 10 cm Dämmung AN DER KELLERWAND" -
Ist es so einfach - Vertrag ist Vertrag und Gesetz ist Gesetz?
Hallo Herr JDB,
prinzipiell haben Sie schon recht, jedoch gebe ich doch zu bedenken, dass die WSVO, als Gesetz, auch für offiziell, korrekt geplanten Wohnraum im KG gilt. Und deshalb wehre ich mich gegen das Argument "selber schuld wenn es im Vertrag nicht steht". Es gehört doch zur Planung und Ausführung, den Bauherren zumindest darauf aufmerksam zu machen, dass es doch besser 10 cm sein sollten (= Bedenkenanmeldung). Ich denke dass doch der Bauherr meistens der Laie ist und nicht der Bauausführende!
Was denken Sie denn? Ist ein Vertrag der nur "6 cm" enthält richtig oder die Ausführungsbestimmungen der WSVO? Das ist jetzt hier die Frage.
Mit freundlichem Gruß -
6 cm können OK sein.
Hallo Herr Bühler,
Sie sind nicht vernünftig beraten worden, bzw. haben sich zu wenig dafür interessiert.
Ich denke, Sie haben zum Festpreis gebaut, oder?
Also wenn Sie jemanden Vorwürfe machen dürfen, dann sich selbst.
Mit freundlichem Gruß,
JDB -
Wärmeschutzverordnung als Gesetz ...
hilft ihnen - jetzt wissen sie's leider - genauso wenig wie andere Gesetze, wenn sie
sich nicht um die Durchsetzung bemühen.
vorher wäre das einfach gewesen, dafür gibt es Architekten und Ingenieure,
jetzt ist es immer noch einfach, dafür gibt es rechtsanwälte und sachverständige.
ähnlich wie ihr Beitrag war vor einiger Zeit die beschwerde über die - ach so tollen -
Erleichterungen für Bauherren durch die novelle der baybo überschrieben, durch die
das bauen doch sooo viel leichter würde ...
komisch! erst wollen alle Deregulierung - und dann doch nicht mehr? -
Bauherr Laie - Bauberatung unvollständig - Auftragnehmer zufrieden!
Hallo,
mittlerweile habe ich das Büßergewand angezogen und frage mich ob ich jemals wieder normal gekleidet rumlaufen kann.
Scherz beiseite und noch einmal konkret nachgefragt - gibt es nach Kenntnis der Leser irgendwo einen Hinweis in Literatur und Rechtsprechung die den Auftragnehmer zur Beratung nach dem "Stand der Technik" oder den anerkannten Regel der Technik auffordert bzw. verpflichtet? Oder ist in einem Vertrag alles erlaubt?
Ich weiß es ist nervig, jedoch werden die Forumsteilnehmer verstehen, wenn einer der in der Grube sitzt gern wissen möchte ob er da ganz alleine reingefallen ist oder ob noch etwas nachgeholfen wurde.
Mit freundlichem Gruß -
Hallo Herr Bühler
ich bin selber Bauherr und kann Sie verstehen. Man geht als naiver Baulaie zunächst mal davon aus, dass ein (schlüsselfertiges) Angebot natürlich den geltenden Regeln und Normen sowie den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Genauso wie z.B. auch ein Auto natürlich der StVo, diverser Abgasnormen etc. zu entsprechen hat. Und wenn der AN davon abweichen möchte, dann hat er gefälligst den Finger zu heben. Schließlich ist ER der Experte und nicht der Kunde (Laie).
Leider bin auch Aufgrund meiner eigenen Bauherrenerfahrung mittlerweile davon überzeugt, dass dies im Baubereich leider nicht immer gang und gäbe ist. Daher sollte man als Baulaie wohl selber mit Sorge dafür tragen und eigene Experten (Gutachter, Anwalt etc.) als Kontrollorgan hinzuziehen, wenn man die Fachkenntnisse nicht selber hat.
Die rechtliche Seite kenne ich nicht ganz genau. Normalerweise ist es so, dass beim Abweichen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) Sie einen Anspruch auf Beseitigung des Mangels haben. Auch gibt es sicherlich eine Hinweispflicht bei nicht "normgemäßem" Arbeiten.
Ob das in einem Einzelvertrag umgangen werden kann ohne dass Sie anschließend Regressansprüche anmelden können, das weiß ich allerdings auch nicht ... -
Nachweise
Wer hat den WSch-Nachweis gerechnet? War dieser auch mit der Überprüfung auf der Baustelle beauftragt (z.B. Architekt od. Statiker mit Bauleitung)?
Sie als Bauherr sind die Schnittstelle. Sie müssen die Ergebnisse der Berechnungen den anderen mitteilen.
Oder haben Sie sich diese Mängel "zusammengespart" da die Nachweise nicht im Vorfeld gerechnet wurden?
Der Architekt muss das Gebäude entsprechend den Vorschriften planen und die Ergebnisse der Fachplaner (z.B. Statiker) in die Werkplanung einarbeiten. Dies aber erst, wenn er aber einen Auftrag für die Werkplanung bekommen hat. Die Eingabeplanung ist dafür nicht detailliert genug. -
Darum geht's nicht, Herr Halbinger
"Keine Ahnung vom Bau" + "Leichtfertigkeit" + "Festpreis" ergibt "Wirtschaftliche Optimierung der Gegenseite"
Da kann er nur sich selbst einen Vorwurf machen.
(Ich unterstelle mal, dass alles in Ordnung ist) -
Gedanke
Die Nachweise sind Teil der Werkplanung. Wenn der Generalunternehmer keine Werkplanung als Auftragsgrundlage bekommnen hat (vom Architekt des Bauherrn) und die Nachweise nicht eigenverantwortlich erstellt (Auftragsumfang), kann man Ihn höchstens dafür belangen, dass er nicht einem detailieten Werkpan als Grundlage verlangt hat. -
Planen, Bauen, Wundern, Informieren, Rechtsstreit - Lernphasen eines Bauherren
Danke Herr Aselmeyer, Herr Halbinger
für Ihre Tipps, die mir das Leben in der Grube etwas leichter machen. Problem ist:
1. BGBAbk.-Vertrag mit Hausbau-Firma über Haus (EGAbk.+DGAbk.) und KG Wohnraum.
Dessen Architekt hat von allen Räumen (EG+DG+KG) die Pläne gemacht und die Wärmeschutzberechnung in Auftrag gegeben. Hausbau-Firma hatte auch einen Bauleiter.
2. BGB-Vertrag mit Kellerbau-Firma die sich nach außen (Leistungsbeschreibung) auch als Partner der Hausbau-Firma bezeichnet, hat Hand in Hand mit Hausbau-Firma gearbeitet. D.h. Pläne von Hausbau-Firma von KG übernommen.
Klar hier kann keine Rechtsberatung erfolgen, doch wenn in diesem, prinzipiell guten, Zusammenwirken die Mängel (Mangelhafte Wohnraumdämmung, widerrechtliche Verlegung der Abwasserleitung, KG-Geschossdecke durchgehend ohne thermische Trennung zur kalten Garage etc.) aufgetreten sind, kann es doch nicht sein, dass ich jetzt allein der Dumme bin.
Oder was für ein Rechtsempfinden bzw. was für einen persönlichen Erfahrungswert hätten Sie in dieser Sache?
Mit freundlichem Gruß -
Der Schweinchenerkenner
vermutet, dass Herr Bühler 'Ein Stück Haus' gekauft hat.
All Inclusive, sozusagen. -
Zwar nur plakativ
Ein Bau muss zum Zeitpunkt der Bauabnahme den anerkannten Regeln der Technik und den gesetzlichen Vorschriften genügen. Sogar dann, wenn sich in der Zeit der Bauausführung diese ändern. Wenn allerdings der Bauherr (bzw. die Baufrau) auf die Änderung aufmerksam gemacht wurde, aber anweist, dass nach den ursprünglichen Plänen gebaut wird, ist der AN aus dem Schneider raus. Ob bei Ihnen irgendwo tatsächlich ein wie immer gearteter Verstoß vorliegt, ist als Ferndiagnose schwer zu stellen.z.B. : Wenn bei normaler Luftfeuchtigkeit (erreicht durch ausreichendes Lüften) es zur Schimmelbildung kommen kann (d.h. Oberflächenfeuchte der kühlen Wand an einer Stelle größer 80 %) oder durch den Schnitt der Wohnung ausreichendes Lüften unmöglich ist, dürfte ein Mangel vorliegen.
-
stimmt, jdb
aber auch da hat doch der Fragesteller einen Anspruch auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.), die WSchVo, allgemein geltende Baunormen.
Oder siehst Du das anders? -
neue Beiträge
Da schon neue Beiträge waren, noch eine Ergänzung. Auf Grund welcher Vorgaben ist der Vertrag mit dem Kellerbauer abgeschlossen? Hat die Hausbaufirma die Unterlagen für den Kellerbauer geliefert und waren die OK, ist der Kellerbauer allein verantwortlich. Waren die Unterlagen nicht OK kommt es auf die Art an. Hätte der Kellerbauer einen Mangel erkennen müssen, hätte er Bedenken anmelden müssen und beide haften als Gesamtschuldner. War der Mangel nicht erkennbar haftet nur der Hausbauer in seiner Funktion als Entwurfsverfasser. (Aber Sie wissen ja - nur meine Meinung, keine Rechtsberatung). -
Welche Pläne
Welche Pläne hat die Kellerbaufirma erhalten? Werkpläne mit entsprechenden Details?
Wenn der Architekt der Hausbaufirma die WSch-Berechnungen gemacht hat (hat machen lassen) und die Ergebnisse in die Pläne eingearbeitet wurden, hätte der Kellerbauer sich nach den Plänen richten müssen.
Wenn der Architekt die Ergebnisse nicht in die Keller-Pläne eingearbeitet hat, hat er den Fehler zu verantworten. -
Danke Herr Halbinger für Ihre Antwort Da ich ...
Danke Herr Halbinger,
für Ihre Antwort. Da ich nur von der Kellerbau-Firma (eigener BGBAbk.-Vertrag H. Ebel) zur Abschlussprüfung (Sitz der Steckdosen in den Betonwänden prüfen) die Detailpläne zugesandt bekam, muss es so sein, dass die "Grundrisspläne des KG" von der Hausbau-Firma an die Kellerbau-Firma gingen und diese dann die Detail-Werkpläne für das KG gemacht hat.
Da zur Terrasse auch ein ISOkorb D eingeplant und eingebaut wurde war ich der Meinung das die Kellerbau-Firma das schon richtig macht, wenn dann zur kalten Garage KEINE thermische Trennung eingebaut wird (bitte nicht sarkastisch Antworten H. JDB - ich glaubte eben noch an die Fachleute).
Wie gesagt, die Bauantragspläne wurden vom Hausbau-Firma-Architekt an die Kellerbau-Firma geschickt. Wir mussten diese bei der Hausbau-Firma auch unterzeichnen, damit wir nachher nicht etwas bemängeln (Wände, Platz der Türen, Fenster etc.) was nicht geplant war. Dass ich jedoch als Bauherr auch noch die fachliche Prüfung vornehmen soll (so habe ich Herrn JDB verstanden) leuchtet mir einfach nicht ein. Wie gesagt, keiner hat weder schriftlich noch mündlich Bedenken angemeldet.
Für uns lief das alles gut ab ... bis ich jetzt in der Grube
aufgewacht bin.
Mit freundlichem Gruß -
Prüfung
"eigener BGBAbk.-Vertrag H. Ebel" Davon bin ich mit meiner Meinung nach Ihrem Beitrag auch ausgegangen." ... zur Abschlussprüfung (Sitz der Steckdosen in den Betonwänden prüfen) die Detailpläne zugesandt bekam ... " nach Ihren Ausführungen wahrscheinlich von der Hausbaufirma als Entwurfsverfasser - können Sie das bestätigen?
"Dass ich jedoch als Bauherr auch noch die fachliche Prüfung vornehmen soll (so habe ich Herrn JDB verstanden) leuchtet mir einfach nicht ein. " Sie müssen nicht die Pläne fachlich prüfen - aber es schadet nicht (ist höchstens von Vorteil wie Sie jetzt sehen), wenn Sie das tun oder einen anderen (nicht ist also Einsparung an der falschen Stelle) machen lassen.
Deswegen ist selbst ein guter Statiker (trotz gewissen Bangen, wie bei jeder Prüfung) daran interessiert, dass seine Statik geprüft wird, denn nur wer nichts tut macht keine Fehler. Aber ein schlechter Statiker begrüßt die Aufhebung der Prüfungspflicht. Und genau so ist es mit den anderen Prüfungen von Bauplänen.
-
Die Aussage wird gern in den Raum geschmissen ...
das man sich dafür zu wenig interessiert und sich mit der nicht Materie befasst hat; und eine fachliche Prüfung müssen Sie als Bauherr auch nicht vornehmen. Dazu gibt es ja die Fachexperten.
Man könnte manchmal meinen hier wird die Ansicht vertreten, jeder Bauherr muss als solcher Fachexperte geboren werden oder schlichtweg ein "Talent" fürs Bauen haben. Sorry, aber der Bauherr geht in den meisten Fällen sehr laienhaft an die ganze Sache ran. Aber wenn hier schon solche Aussagen fallen ... wie weit soll sich denn der Bauherr interessieren und erkundigen, was soll er denn wissen und wie weit soll sein Wissen gehen, dass er im Sinne mancher Fachleute als "interessiert" gilt?!
Ich erinnere mich noch an unsere Werbung:- schlüsselfertig bauen, alles aus einer Hand
- Ausführung nach dem neuesten Stand der Technik
- lehnen Sie sich zurück und ziehen bald ein
... ein fataler Fehler!
-
Hallo zu Ihrer Rückfrage H Ebel Ja die ...
Hallo,
zu Ihrer Rückfrage H. Ebel - Ja, die Bauantragspläne (= Grundrissplanung für die KG-Räume u. die dortigen Wohnräume) gingen an die Kellerbau-Firma. Diese führte Ihre Werkpläne aus und ließ diese von uns kontrollieren bzgl. Aussparungen, Türen etc.
Von der Hausbau-Firma bekamen wir auch Ihre Werkpläne für EGAbk. und DGAbk. und kontrollierten diese.
Wie gesagt, da im Kellervertrag 6 cm Dämmung drin waren und auf den Keller-Werkplänen auch, war ich als Bauherr zufrieden. Dass diese nicht ausreichend sind bei einem Betonkeller wusste ich damals noch nicht. Schön blöd und selbst schuld wird sich jetzt JDB denken - aber H. Kampa hat es richtig ausgedrückt - man denkt an so vieles aber für Fachleute auch noch mitdenken, das erschien mir damals als nicht erforderlich.
Mit freundlichem Gruß -
Heizungsplanung
Wenn der Wärmeschutznachweis erfüllt ist und kein Schimmelproblem existiert, ist doch der eigentliche Mangel die zu knapp bemessene Heizung. Wer hat die Heizung geplant? Der Heizungsplaner (ist evtl. = Installateur?) hat Ihre Heizung zu knapp geplant oder die Ausführung ist nicht richtig. Wenn das so ist, zielt Ihr Ärger z.Z. in die falsche Richtung. -
1. Bakelscher Leichtfertigkeitsgrundsatz
Back to the Ausgangsfrage.
(Inzwischen ist deutlich geworden, dass anscheinend wirklich etwas nicht in Ordnung ist, dazu will ich mich aber jetzt nicht äußern)
Ich habe nie behauptet, dass der Bauherr Fachmann sein muss.
Er muss aber wissen, dass er keiner ist (!) die entsprechenden Konsequenzen ziehen.
Noch einmal zu meinem eigentlichen Kritikpunkt :
Ich habe keine Ahnung von Bau.
Ich verzichte auf Treuhänder mit Ahnung (Architekt).
Ich bestelle ein Stück Haus mit beheiztem Keller zum Festpreis.
(inklusive Planung, Überwachung, aller Nachweise)
Ich bin nicht blöd und weiß, dass ich in einer Marktwirtschaft lebe. (In Hinsicht auf: 'Hier ich ohne Ahnung, da alle anderen mit Ahnung' müssten doch die Alarmglocken schrillen)
Ich hoffe trotzdem, dass alles gutgeht.
Von Pfusch am Bau habe ich auch schon mal etwas gehört, aber doch nicht bei mir.Sehr viel später :
[Annahme: WS-Nachweis ist korrekt. ]
Ich denke mir: "Ach Mönsch, auf der Kellerwand hätte's doch ein bisschen mehr Dämmung sein können. "
Ich suche einen Schuldigen und finde ihn in der schwammigen WSVO? (Nie im Leben!)
Ich lasse mir von Bakel erklären, dass ich leichtfertig die Planung + Beratung zugunsten des achsoeinfachen Aus_einer_Hand-Festpreis-Bauens geopfert habe.
Ich verstehe das, nehme die Anschuldigungen gegen die WSVO zurück und nehme mir vor, es beim nächsten Haus besser zu machen.
Mit freundlichem Gruß
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