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Definition von "Niedrigenergiehaus" (Stand Juni/2001)
BAU-Forum: Energiesparendes Bauen / Niedrigenergiehaus

Definition von "Niedrigenergiehaus" (Stand Juni/2001)

Hallo,
Ich hätte gerne eine genaue Definition, was mit der folgenden Zusicherung eines Bauträgers zum Zeitpunkt Juni/2001 gemeint ist.
"Wir bestätigen Ihnen", (heute zum 30.06.2001, "dass Sie ein Niedrigenergiehaus erwerben werden. " Die Fertigstellung ist 06/2002, der Baubeginn war 08/2001.
WSV95 ist auf jeden Fall eingeschlossen.
Ist der Status "Niedrigenergiehaus" damit bereits erschöpfend beschrieben? Wie gesagt: Stand der Aussage Juni/2001.
  • Name:
  • Axel
  1. Eigenheimzulage Gesetz

    Schauen sie in das Eigenheimzulage Gesetz. Die Aussage muss nicht ausreichen, WSVO vom 16.8.1994 muss zutreffen und der Jahres-Heizwärmebedarf muss mindestens 25 % darunter liegen. Hierzu muss Ihnen der Bauträger einen Wärmebedarfsausweis ausstellen. Dann sollten sie 100 %ig schlauer sein.
    • Name:
    • Ricardo Lopez Caballero
  2. "Niedrigenergiehaus (NEH)" ist nicht geschützt.

    Aber da der Baubeginn bereits erfolgt ist, liegen ihnen ja alle Unterlagen (Wärmeschutznachweis, Wärmebedarfsausweis, Details zur Wärmebrückenminimierung, Details zum Luftdichtheitskonzept, etc.) mit Sicherheit vor :-)
    Schauen Sie doch mal rein in ihre Unterlagen.
    Haben Sie diese nicht, haben sie wohl den Falschen engagiert.
  3. doch geschützt

    Also je nachdem in welchem Bundesland Ihr Häusle steht / entsteht, gibt es Förderrichtlinien für den Bau eines Niedrigenergiehauses. In NRW ist die Unterschreitung des max zul Heizenergiebedarfs um 30 % erforderlich in Berlin und Brandenburg ist eine Unterschreitung von 25 % ausreichend um den Status des Niedrigenergiehauses zu erreichen. IST DAS KEIN SCHUTZ? doch!
    Viel spannender ist jedoch die Frage: Was passiert mit Einführung der Energieeinsparverordnung 2000 im Frühjahr 2002? Wird es eine Förderung des Niedrigenergiestandards nach diesem Termin noch geben, oder ist der Niedrigenergiehausstandard dann "stelbstversändlich"?
    Kann sein Sie erhalten zwar nach der alten Definition ein sogenanntes Niedrigenergiehaus, aber das ist dann nichts besonderes mehr, da die neue Energieeinsparverordnung für alle zukünftigen Neubauten die Messlatte sowieso ein Stückchen höher gehängt hat. Weiß eigentlich wer, wann es genau soweit ist mit der neuen EnEVAbk. 2000? Mai 2002?
  4. Fakten!

    Foto von Norbert Basqué

    Der Begriff "Niedrigenergiehaus" ist nicht geschützt. Vielmehr ist er im Zusammenhang mit Fördermechanismen aus unterschiedlichen Töpfen kreiert worden.
    um die Zusatzförderung nach dem Eigenheimzulagengesetz zu erhalten, ist eine Unterschreitung des maximal zulässigen Jahresheizwärmebedarfs um mindestens 25 % erforderlich. Die Berechnung erfolgt im Rahmen des Wärmeschutznachweises (WschVo 95).
    Daneben gibt es in einigen Bundesländern Fördermittel im Rahmen der sogenannten "öffentlichen Mittel", die teilweise an andere Unterschreitungen des Jahresheizwärmebedarfs gebunden sind.
    Die Zusatzförderung nach dem Eigenheimzulage gibt es noch bis zum Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung (EnEVAbk.) am 01.02.2002; Voraussetzung ist, dass bis zu diesem Zeitpunkt der Bauantrag bei der zuständigen Baubehörde eingereicht sein muss. Im Hinblick auf die Wirksamkeit der Stichtagsregelung, sollten Sie sich den Eingang des Bauantrags bescheinigen lassen.
  5. WSV95 und Luftdichtheitsnachweis

    Hallo, vielen Dank für die schnellen Antworten!
    Der Wärmeschutznachweis, Wärmebedarfsausweis gemäß WSV95 liegt vor. Der Wärmebedarf WSV95 wird im etwas mehr als 25 % unterschritten.
    Wie sieht es mit dem Luftdichtheitsnachweis aus  -  Ist der nach WSV95 gefordert oder nur nach ENEV2002?
  6. Luftdichtheitsnachweis

    Foto von Norbert Basqué

    Hallo Axel,
    ein Luftdichtheitsnachweis ist nicht zwingend vorgeschrieben. Sollten sie jedoch eine Lüftungsanlage mit oder ohne Wärmerückgewinnung einsetzen, ist die Luftwechselrate nachzuweisen. Das geschieht mit einem Blower-Door-Test (BDT) (BDT), in dem Raumweise die Luftwechselrate pro Stunde gemessen wird.
    Auch bei den Vorschriften der EnEVAbk. ist eine Luftdichtheitsprüfung nicht zwingend vorgeschrieben. Es gibt jedoch innerhalb des komplexeren Rechenweges Optionen, die eine Luftdichtheitsprüfung vorsehen.
  7. Luftdicht gebaut werden muss aber trotzdem ...

    Das stand bis jetzt in jeder Verordnung zum Wärmeschutz.
    Nur halt keine Grenzwerte.
    Da es die aber seit geraumer Zeit gibt, kommt wieder der arg strapazierte "Stand der Technik" ins Spiel.
    Wenn offensichtlich Zweifel bestehen, dann kündigen Sie doch auf ihre Kosten einen BDT an.
    Mal schauen, was ihr Bauträger dazu sacht ...
    Gruß
    Johannes
  8. "Luftdicht" in WschV 95 und in EnEV 2002

    Nachtrag zur Diskussion: Hier (siehe Links) habe ich den Stand nach den beiden Verordnungen zusammengetragen.
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