Schadenersatz für nichterreichten Niedrigenergiehausstandard?
BAU-Forum: Energiesparendes Bauen / Niedrigenergiehaus
Schadenersatz für nichterreichten Niedrigenergiehausstandard?
Im Vertrag mit dem Bauträger war ein Niedrigenergiehaus (NEH) ausgemacht. Für die Dämmung war mineralischer Putz vertraglich vereinbart.
Frage 1: Wie wird der Niedrigenergiehaus (NEH)-Standard errechnet? Beim Wärmebedarfsnachweis wird doch unterschieden
zwischen der Energiebilanz und den K-Werten der einzelnen Bauteile. Bei Einfamilienhaus kann er auf die Energiebilanz
verzichten und einfach die K-Werte der Bauteile verwenden. Kann er daraus schließen, dass er für ein Niedrigenergiehaus (NEH)
auch nur 25 % unter den hier erlaubten Werten bleibt (wäre für die Wand . 5 - . /. 25 % : = 0.38 (oder muss er 0.3
einhalten?
Frage 2: Fenster: Glas hat K-Wert von 1.1, Rahmen hat 1.6. Wird der K-Wert des Fensters nach der 70:30
Formel errechnet (ergäbe wohl etwa 1.3)?
Frage 3: Wir haben einen 4 cm Dämmputz auf 30 cm Mauerwerk. Der Bauträger ließ anklingen, dass er einen
Vollwärmeschutz draufmachen würde, um den Wert zu erreichen. Dürfte er dies (wäre wohl ziemlicher Pfusch) -
auch in Bezug auf die Formulierung im Vertrag?
Frage 4: Entschädigung: wegfallende Steuergutschrift und Mehrbedarf an Heizkosten (auf wieviel Jahre?). Wie
sähr es aus mit Schadenersatz wegen Nichtvertragserfüllung, der darüber hinausgeht? Gibt es die Möglichkeit
der Minderung nach Par. 472 BGBAbk.?
Vielen Dank im Voraus für eine erneute Beantwortung ...
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Schadensersatz Niedrigenergiehaus (NEH)
Leider ist es schon spät, aber das Thema ist interessant! Habe z.Z. in einem Beweissicherungsverfahren das gleiche Problem! Neutrales Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen liegt seit letzter Woche vor. Entscheidend sind nicht die k-Werte der einzelnen Bauteile, sondern nach der Wärmeschutzverordnung 1995 der summarische ermittelte Gesamtheizenergiebedarf. Dieser muss gemäß Wärmeschutznachweis im Bauantrag nach heutiger Definition für ein Niedrigenergiehaus (NEH) unter 100 kWh/m²a liegen. Bitte dort nachlesen! Aber: Wird dieser Wert im Objekt tatsächlich erreicht? Da hilft nur messen über mehrere Heizperioden. Gewährleistungsdauer der VOBAbk. beachten! Noch wichtiger für den Heizwärmebedarf sind nicht die Transmissionsverluste durch die Wände, Fenster, etc, sondern die Lüftungsverluste durch Fugen, Undichtigkeiten etc. Auch dieser Wert lässt sich messen mittels Blower-Door-Test (BDT)! Mindestwerte dafür sind aber noch nicht verbindlich. Es existiert seit 3 Jahren dafür der Entwurf einer DINAbk.-Vorschrift (DIN V 4108-7). Danach sollte die Luftwechselrate höchstens 2 pro Stunde sein (Austausch des Hausluftvolumens pro Stunde). Was für ein Heizsystem wurde installiert? Ist hier ein Lüftungssystem (mit Wärmerückgewinnung) vorhanden, um den hygienisch bedingten Luftwechsel bei einer vorschriftsmäßigen Luftdichtheit des Hauses zu erreichen? Wenn das Haus luftdicht wäre, wird ohne Lüftungssystem sonst alles feucht (Schimmel). Wenn das Haus nicht luftdicht ist, geht die Wärmeenergie durch den Luftaustausch über die Fugen verloren. Das beeinträchtigt den Energieverbrauch. Spannendes Thema, besonders für einen HSGler! Grüße U. Stiebel -
Bei Niedrigenergiehaus (NEH) wird leider viel durcheinander gewürfelt Niedrigenergiehaus (NEH) ...
Bei Niedrigenergiehaus (NEH) wird leider viel durcheinander gewürfelt. Niedrigenergiehaus (NEH) nach geltendem Eigenheimzulagengesetz sind Wohnbauten, die die durch die WSVO95 festgelegten zulässigen Energieverlustwerte um 25 % unterschreiten. Mit 100 kWh/m²a ist dies in den meisten Fällen nicht zu machen. Ein Wärmeschutznachweis nach Energiebilanzverfahren scheint auf jeden Fall erforderlich. Das nur als Anmerkung -
Was ist ein "echter" Niedrigenergiehaus (NEH)-Standard?
Ein Neubau mit einem Wärmeschutz-Standard (WSVO95 - 25 %) ist noch kein Niedrigenergiehaus (NEH). Zu den Themen "Dem Missbrauch auf der Spur - Nicht jedes Niedrigenergiehaus ist tatsächlich eines" und "Blower-Door-Messung - Leitfaden 'Gebäudedichtigkeitsprüfung' für Bauherren und Planer" sowie zu anderen Themen gibt es kostenlose Fachtexte bei der hessenENERGIE (gegen Einsendung eines Adressaufklebers und von mind. 4 DM in Briefmarken für das Rückporto). Einiges ist auch als Download auf den Webseiten erhältlich. hessenENERGIE GmbH (Energieagentur des Landes Hessen) Mainzer Str. 98 - 102 65189 Wiesbaden Tel 0611 / 746 23-36 Fax 0611 / 71 82 24 kontakt@hessenENERGIE.de -
Richtigstellung zum Thema Grenzwerte für die Luftdichtheit
Durch eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger Nr. 140, ausgegeben am 31. Juli 1998, Seite 10 885, hat das Bundesbauministerium die DINAbk. V 4108, Teil 7 zur "anerkannten Regel der Technik" im Sinne des § 10 der Wärmeschutzverordnung erklärt. Damit ist die Blower-Door-Messung das vorgeschriebene Verfahren. Zu den verbindlichen Grenzwerten sind dort ebenfalls Festlegungen getroffen worden. Die Grenzwerte für die Luftwechselrate sind jetzt 3 [1/h] bei Gebäuden mit Fensterlüftung und 1,5 [1/h] bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen (Lüftungsanlagen). Ausführliche Info zum Thema Luftdichtheit finden Sie auf der Homepage -
Wärmeschutznachweis
Wir berechnen Ihnen gern den Wärmeschutznachweis und den Wärmebedarf. Wenden Sie sich an unser Leipziger Büro.
Interne Fundstellen
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