Geschossflächenermittlung  -  Diskussion
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Geschossflächenermittlung  -  Diskussion

§ 20 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.):
"Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind. "
Die Formulierung "ausnahmsweise" im letzten Satz impliziert, dass Aufenthaltsräume in anderen Geschossen als Vollgeschossen grundsätzlich mitzurechnen sind.
Nun ist unter Kollegen die folgende Diskussion aufgekommen:
Sind Aufenthaltsräume in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände nun grundsätzlich mitzurechnen, auch, wenn das Geschoss, in dem sie sich befinden nach Landesrecht kein Vollgeschoss ist?
Btw: Es ist eine grundsätzliche Frage, ohne konkretes Projekt.
  1. da habe ich was ...

    da habe ich was aus einem Kommentar der DINAbk. 277, Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau. Da steht unter dem Begriff Bruttogrundfläche folgender interessanter Kommentar:
    "Der in § 20 Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.)) definierte Begriff der Geschossfläche ließ sich in der Norm (DIN 277) nicht verwenden, weil sich die Geschossfläche im Gegensatz zur Bruttogrundfläche nur auf Vollgeschosse und auf die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschl. der zu ihnen gehörenden Treppenräume bezieht. Die in der Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVO)) vorgeschriebenen Einschränkungen soll die Geschossfläche aus planungspolitischen Gründen niedrig halten, damit eine angemessene Nutzung erzielt werden kann. Die in DIN 277 Teil 1 enthaltenen Bestimmungen sind demgegenüber reine Berechnungsgrundlagen, die sich auf alle Grundrissebenen, also auch auch die Nichtvollgeschosse beziehen. "
  2. Geschossfläche in Nicht-Vollgeschossen

    ja, aber könnte man den Wortlaut der Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) nicht auch so auslegen:
    Grundsätzlich ist ausschließlich die Grundfläche aus Vollgeschossen heranzuziehen.
    ABWEICHEND KANN in Bebauungsplänen festgelegt werden:
    1. Darüber hinaus auch Flächen von Aufenthaltsräumen (und ihrer Erschließungsflächen) außerhalb von Vollgeschossen hinzuzuzählen
    2. Abweichend ("ausnahmsweise") Flächen in Vollgeschossen NICHT mitzurechnen.
    Diese Auslegung würde auch im Zusammenhang mit dem Kommentar zur DINAbk. 277 Sinn machen, um "die Geschossfläche aus planungspolitischen Gründen niedrig zu halten, damit eine angemessene Nutzung erzielt werden kann. "
  3. vorab klären, welche Baunutzungsverordnung (BauNVO) angewendet wird!

    Hallo Herr "Unbekannt", Hallo Frau "Unbekannt",
    maßgeblich für die Anrechnung von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen ist die anzuwendende Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.))). Schauen Sie mal in den Bebauungsplan. Falls dieser die Anwendung der Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVO))) von 1990 vorgibt, dann brauchen Sie die Aufenthaltsräume in Nichtvollgeschossen nicht anzurechnen (es sei denn, es gibt zusätzl. textliche Festsetzungen, die anderes angeben). Bei der Anwendung von älteren Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVO)))'s müssen Aufenthaltsräume einschl. der Treppenräume, mit einbezogen werden.
    MfG
    Nancy Liebold

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