Grenzüberschreitung Kellertreppe?
BAU-Forum: Grundriss-Diskussionen

Grenzüberschreitung Kellertreppe?

Hallo,
ich habe vor einem Jahr gebaut, nun hat mein neuer Nachbar angefangen sein Haus zu bauen. Der erste Schreck war das er den Keller ca. 1 Meter höher rausragen lässt lässt als ich. Zweitens hat er eine Kellertreppe gegossen, die nur 1,50 Meter vom Grenzstein meines Grundstücks weg ist. Der Bau ist in NRW und meine Frage lautet ob das erlaubt ist. Ich dachte immer das 3 Meter eingehalten werden müssen. Gilt das nicht für Kellertreppen.
Die eigentliche Kellerwand ist 3 Meter weg.
Danke
  • Name:
  • GSBLUEBIKE
  1. BauO NRW

    Also wenn man mal in den § 6 der BauO NRW

    hineinschaut findet man nichts zu einer Kellertreppe (warum auch) da steht was zu einer das Erdgeschoss erschließenden Treppe selbst die muss nur 1,50 weg sein und dürfte wesentlich mehr Publikum anlocken ...
    Ganz nebenbei, was stört Sie denn die Treppe? Mir fällt da nichts ein.
    Was Erschreckt Sie daran wenn Ihr Nachbar den Keller weiter rausgucken lässt? Das Sie nicht auch auf die Idee gekommen sind?
    Ich sage mal weitere Schrecken stehen bevor, womöglich streicht der sein Haus in einer anderen Farbe als Sie, kauft sich eine andere Eingangstür und einen anderen Zaun, fährt ein anderes Auto und und und

    • Name:
    • Herr Ulr-372-Ree
  2. Wenn es ein Baugebiet mit Bebauungsplan Gebiet ist ...

    dann regelt der Bebauungsplan oft die Höhenlage. Entweder wird die Fußbodenhöhe des EGAbk. festgelegt in Bezug z.B. auf das Straßenniveau oder es wird eine Sockelhöhe festgesetzt in Bezug auf das Urgelände oder es wird Trauf- und Firsthöhe (Traufhöhe, Firsthöhe) festgesetzt. Also informieren Sie sich erstmal ob es einen Bebauungsplan gibt und was darin steht. Es besteht nur dann ein "moralisch" vertretbarer Grund für Ihre Verärgerung, wenn Sie sich an die Vorschriften des B-Plans gehalten haben und Ihr Nachbar eigenmächtig entgegen dem Bebauungsplan gebaut hat. Ob es einen tatsächlichen Verstoß gegen den Bebauungsplan gibt müssen Sie aber erstmal herausfinden. Sie müssen herausfinden, ob es eine Festsetzung zur Höhenlage gibt, dann müssen Sie nachmessen ob auch dagegen verstoßen wurde. Dann, und nur dann, bestünde die Möglichkeit den Verstoß dem Bauordnungsamt zu melden, bzw. die Möglichkeit der Meldung besteht ja immer, nur wenn diese sich als unbegründet herausstellt ist das ja auch nicht so pralle. Das Bauamt wird, einen Verstoß vorausgesetzt, vermutlich nicht gleich mit einer Abrissverfügung kommen, sondern das ganze gegen Zahlung eines Bußgeldes tolerieren. Die Folge ist natürlich lebenslänglicher Nachbarschaftsstreit.
    Gruß

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.