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Welche Anforderungen an die Dämmung müssen bei neuer Dachhaut erfüllt werden?
BAU-Forum: Dach

Welche Anforderungen an die Dämmung müssen bei neuer Dachhaut erfüllt werden?

Hallo zusammen,
vor etwa 10 Jahren habe ich das Dachgeschoss meines Reihenendhauses (in NRW) ausgebaut und die eine Seite des Daches fast vollständig mit einer großen Gaube versehen. Das Flachdach der Gaube wurde mit 200 mm Zwischensparrendämmung (035) + 24 mm Untersparrendämmung (035) versehen. Die andere Hälfte des Daches erhielt 140 mm Zwischensparrendämmung (035) + 24 mm Untersparrendämmung (035). Alle Flächen wurden innen mit einer Dampfsperre versehen und mit Gipskarton verkleidet.
Da die Nachbarn seinerzeit nicht bereit waren, ihr Dach gemeinsam mit mir neu einzudecken, habe ich auf der Restdachhälfte eine diffusionsoffene Folie verlegt, Konterlattung und Traglattung angebracht und die alten Pfannen wieder aufgelegt.
Nun soll das Dach neu eingedeckt werden. Reicht es dabei, auf dem Dach meines Hauses die Pfannen auszutauschen (sofern der Abstand der Traglattung passt, wovon ich ausgehe) oder müssen nun höhere Wärmeschutzanforderungen erfüllt werden, z.B. durch eine zusätzliche Aufsparrendämmung?
Laut (10 Jahre altem) Wärmeschutznachweis für das gesamte Dach wurde mit einem berechneten Jahres-Heizwärmebedarf von 31,23 kWh/m³a der zulässige Jahres-Heizwärmebedarf von 31,24 kWh/m³a knapp unterschritten. Die von mir zusätzlich eingebrachten 24 mm Untersparrendämmung wurden bei der Berechnung allerdings nicht berücksichtigt.
Ist es möglich, mir Aufgrund dieser Angaben eine (fundierte) Antwort zu geben? Ich hoffe, ja.
Vielen Dank vorab, Lisa.
  • Name:
  • Lisa
  1. Reicht

    leider nicht mehr aus. Habe es aber eben nur schnell mit dem Rechner von Iso er durchgespielt (keine 100 % Genauigkeit) da muss jetzt auf der 140 mm. Seite mind. 170 mm. rein.
  2. Vielen Dank

    für die Antwort. Wegen 6 mm zu wenig auf der einen Dachhälfte muss ich jetzt den äußeren Aufbau komplett erneuern? Oder haben Sie die zusätzlichen 24 mm Untersparrendämmung schon berücksichtigt?
    Können Sie mir einen Link zu dem ISOVER-Rechner angeben, oder ist dieser nicht öffentlich? Habe selbst auf der ISOVER-Homepage zwar einen Energiebedarfsrechner gefunden, der scheint mir aber für diese Fragestellung nicht geeignet.
    Nochmals danke,
    • Name:
    • Lisa
  3. Habe den Rechner

    schon selbst gefunden.

    Komme auf einen U-Wert von 0,25 W/ (m²K), erlaubt sind scheinbar max. 0,24 W/ (m²K). Da lohnt es sich ja womöglich, noch einmal exakt nachrechnen zu lassen, da die Sollwerte auf der Gaubenseite spielend erreicht werden mit 224 mm Dämmung (035).
    Gruß und Danke,

    • Name:
    • Lisa
  4. Lassen ...

    Lassen Sie sich nicht verrückt machen mit dieser U-Wert-Rechnerei!
    Es ist sicherlich unverhältnismäßig und unwirtschaftlich, nun noch zusätzlich eine Aufsparrendämmung anzubringen.
  5. Komisch,

    ich dachte die EnEVAbk. ist Gesetz und muss unter/ab bestimmten Kriterien eingehalten werden!
    Das hat nichts mit "verrückt machen lassen" zu tun.
  6. ich sach nur

    EnEV 2009, §§ 8 und 9, Anlage 3,4. Dächer, 4.1 Steildächer und
    schon Problem gelöst.
    Grüße
  7. Genau so ist es.

    Zwischenzeitlich war ich auch, ausgehend von der ISOVER-Homepage und dem dort befindlichen U-Wert-Rechner, auf die Anlage 3 der EnEVAbk. 2009 gestoßen. Dort steht sinngemäß, dass bei Erneuerung der Dachhaut der U-Wert = 0,24 dann nicht eingehalten werden muss, wenn die Sparrenstärke dies nicht zulässt und die gesamte Sparrenhöhe entsprechend dem Stand der Technik zur Dämmung genutzt wird. Ich gehe mal davon aus, dass 035 er-Dämmung dem Stand der Technik entspricht, auch wenn es zwischenzeitlich bereits 032er Dämmung gibt.
    Ihnen allen  -  auch Herrn Schuchmann für den Hinweis auf den ISOVER-Rechner  -  vielen Dank für die Antworten. Jede Antwort war auf ihre Weise hilfreich.
    Nochmals Danke und einen schönen Abend,
    Lisa.
  8. Nur der ...

    Nur der Vollständigkeit halber.
    Die EnEVAbk. ist kein Gesetz!
    Sie heißt Energieeinsparverordnung!
    Der Gesetzgeber hat eine Verordnung herausgegeben, die eigentlich durch aufmerksames Lesen für genügend Ordnung sorgen müsste. Die EnEV regelt unter § 25 Befreiungen, dass unwirtschaftliche Maßnahmen in der üblichen Nutzungsdauer zu unterbleiben haben!
  9. by the way

    Auszug:
    Wenn Sie die Außenbauteile des bestehenden Gebäudes vorsätzlich oder leichtfertig nicht gemäß den Anforderungen der EnEVAbk. 2009 ändern, handeln Sie ordnungswidrig im Sinne des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2009). Die Geldbuße kann in diesem Fall bis zu 50.000 € betragen.
    Einzug:
    Grüße
  10. Nun wird es lustig ...

    Nun wird es lustig da wollte ich nochmal in der EnEV nachlesen und fand bei Google; "Der EnEV Wahnsinn"
    Auch andere Menschen befassen sich mit diesem Wahnsinn!
    Mal lesen unter:

    die Menschen mit so einer dummen 50.000 Eoro Geldbuße
    Angst machen wollen.
    Mal genau lesen § 25 Befreiungen:

  11. schon klar  -  Herr J!

    Wir sind ja all auf der Brennsupp hergeschwommen und glauben einem selbsternannten EnEVAbk.-Fachmann Wulf, der sich zur Vermeidung von Haftungsansprüchen aus Fehlberatung usw. auf seiner Internet-Seite nur mit einer US-Adresse legitimiert und dann von einem Kumpel das selbstgebastelte Machwerk namens "iBook" (was eigentlich ein Apple-Laptop ist und die elektronischen Bücher heißen eBooks) per Dienstleistungsvertrag online verticken lässt (vermutlich um kaufvertragliche Haftungsansprüche zu umgehen).
    • Das nenn ich seriös -
  12. Vor was ...

    Vor was haben Sie Angst Herr Tilgner, dass Menschen andere Dinge zu lesen bekommen, dass Menschen anfangen nachzudenken und Ihnen den übertriebenen Dämmirrsinn nicht mehr abnehmen!?
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