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Dachausbau und vorbeugender Brandschutz bzgl. Holzbalkendecke
BAU-Forum: Dach

Dachausbau und vorbeugender Brandschutz bzgl. Holzbalkendecke

Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Fragen zum vorbeugenden Brandschutz bzgl. einer vorhandenen Holzbalkendecke und dazugehörigen Holzpfeilern stellt sich vor nachstehendem Hintergrund:
Das Dachgeschoss des in Sachsen befindlichen und freistehenden Gebäudes mittlerer Höhe wird dergestalt ausgebaut, dass mittels Einbau einer Gaube der vorhandene Raum vergrößert wurde. In dem Haus wohnen zwei Familien. Das Dachgeschoss selbst besteht aus einem unteren Geschoss und einem darüber befindlichen Spitzbogen, der auch nach dem Ausbau nicht zu Wohnzwecken o. sonstigen Aufenthaltszwecken genutzt werden soll. Zudem ist der Spitzbogen so niedrig, dass man nur in der Mitte aufrecht stehen kann. Weder das ausgebaute Dachgeschoss noch der darüber befindliche Spitzbogen stellen Vollgeschosse i.S.d. § 2 Abs. 6 SächsBO dar. Der Spitzbogen wird von dem Dachgeschoss durch eine Holzbalkendecke getrennt, die von Pfeilern aus Holz getragen wird. Weder die Balken der Decke noch die Stützen sind in ihrem Durchmesser so stark, dass sie nach den einschlägigen DINAbk.-Vorschriften als feuerbeständig bezeichnet werden könnten. Dass zum vereinfachten Genehmigungsverfahren dazugehörige Gutachten des Prüfingenieurs verlangt die Abdeckung der Pfeiler und Holzbalkendecke durch Gipskartonplatten. Gewünscht ist jedoch, dass die Holzpfeiler und die Holzbalken der Decke sichtbar bleiben. Bei näherer Betrachtung des Prüfberichts besteht u.U. die Möglichkeit, dass die Anforderung des Prüfingenieurs auf der Durchsetzung eines "allgemein üblichen Standards" beruht, ohne meinen besonderen Wünschen Rechnung zu tragen.
Die Rechtslage in Sachsen stellt sich wie folgt dar:
Nach § 26 Abs. 1 SächsBO sind die Pfeiler, weil tragend, feuerbeständig herzustellen. Nach § 26 Abs. 1 S. 2 SächsBO gilt dies jedoch nicht für oberste Geschosse von Dachräumen. Bezüglich der Decke  -  und damit auch bezüglich der diese tragenden Teile  -  bestimmt § 30 Abs. 1 SächsBO ebenfalls, dass diese feuerbeständig herzustellen sind. Nach § 30 Abs. 1 S. 2 SächsBO gilt auch dies nicht für oberste Geschosse von Dachräumen. In der Kommentarliteratur (Jäge/Dirnberger/Böhm, Sächsisches Bauordnungsrecht) findet sich der Hinweis, dass Decken, die gleichzeitig den oberen Gebäudeabschluss bilden, keine Decken i.S.d. § 30 SächsBO sind. Dies folge aus dem Schutzziel der Bestimmung, nach dem die vertikale Brandausbreitung von Geschoss zu Geschoss verhindert werden soll. In der Folge wären an solche "Decken"  -  abgesehen von hier wohl nicht einschlägigen Sondervorschriften  -  keine Brandschutzanforderungen zu stellen. Gleichzeitig wird jedoch  -  m.E. zu Recht  -  darauf hingewiesen, dass im Falle von mehreren Geschossen in einem Dachraum der Verzicht auf brandschutztechnische Anforderungen an Decken zwischen diesen dem vorgenannten Schutzzweck widersprechen würde.
Meine Fragen dazu:
1. Ist der über dem ausgebauten Dachgeschoss befindliche Spitzbogen als eigenes Geschoss zu werten mit der Folge, dass die diesen trennende Holzbalkendecke feuerbeständig herzustellen ist? Oder gilt das ausgebaute Dachgeschoss als oberstes Geschoss i.S.d. der zitierten Vorschriften, auf dass die gesetzlichen Erleichterungen angewendet werden können?
2. Gibt es, wenn der Spitzbogen als eigenes Geschoss zu werten und die ihn vom darunter liegenden Dachgeschoss trennende Decke deshalb feuerbeständig herzustellen ist, Möglichkeiten die Holzbalkendecke und dazugehörigen Pfeiler/ Stützen durch Farben o.ä. so zu behandeln, dass sie sichtbar bleiben können, gleichwohl aber den brandschutztechnischen Anforderungen entsprechen?
Für Ihre Bemühungen schon im Voraus herzlich dankend
M. Ringel
  • Name:
  • Maik Ringel
  1. zu 2.

    vielleicht.
    kommt auf die holzquerschnitte an. vielleicht ist auch ohne Anstrich schon f30
    eingehalten, vielleicht ist auch nur f0 erforderlich ..
    was erforderlich ist, muss ja irgendwer festlegen  -  Architekt oder Tragwerksplaner .. was
    erreicht werden kann, ermittelt meistens der Tragwerksplaner.
    der evtl. mögliche Verzicht auf bs-Anstrich ist jedenfalls a bisserl papierkram
    Wert ;-)
  2. Zusatzinformation

    Sehr geehrter Herr Sollacher,
    zunächst einmal herzlichen Dank für Ihre Antwort.
    Die Holzquerschnitte dürften nach den mir erteilten Informationen nicht ausreichen. Sie gewährleisten wohl nicht mal einen Schutz von F30.
    Ich habe mich in der Zwischenzeit auch noch ein bisschen umgetan und folgende Rechtsprechung gefunden: Nach Ansicht des OVG NW (Entscheidung v. 25.3.1991, Az. 14 A 1374/88, Bundesbaubl. 1992, S. 884) " ... sind unter obersten Geschossen von Dachräumen ausgebaute Bereiche des Dachraums zu verstehen, oberhalb derer sich lediglich noch Dachböden befinden. Unter einem Dachboden ist dabei der Teil eines Dachraumes zu verstehen, in dem weder zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignete Räume noch Nebenräume enthalten und nach dem genehmigten Bauplan vorgesehen sind. "
    Kann es sein, dass dies die Lösung meines Problems ist? Denn der Spitzbogen ist keinesfalls zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet.
    Mit besten Grüßen
    M. Ringel
    • Name:
    • M. Ringel
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