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Flachdachgarantieverlust (begrünt) ohne Pflegevertrag?
BAU-Forum: Dach

Flachdachgarantieverlust (begrünt) ohne Pflegevertrag?

wir haben ein Reheinmittelhaus mit extensiv begrüntem Dach. Lt. Vertrag war keine Pflege einer Fachfirma erforderlich. Mit der Übergabe sagt der Bauträger jedoch, dass die Gewährleistung (5 Jahre) nur dann in vollem Umfang Erfolg, wenn der Pflegevertrag (5 Jahre) mit dem Gartenbaubetrieb abgeschlossen wird, der das Dach begrünt hat. Der ist wesentliich teurer als Andere.
1. Kann man die Pflege nicht selbst übernehmen ohne die Gewährleistung zu verlieren? (Entfernung von Fremdbewuchs der die Dachhaut beschädigen könnte)
Die Dächer sind nicht getrennt. Ein Wasserschaden kann oft nicht lokalisiert werden, sodass der Nachbar sein Dach auch neu decken muss trotz Pflegevertrag auch wenn der Schaden auf dem nicht fachmännisch geplegten Dach sein könnte!
2. Hätte das Dach nicht getrennt sein müssen?
  • Name:
  • gladstorm
  1. Moin, ne Rechtsfrage, mit Sicherheit.

    Foto von Stefan Ibold

    Aber, so aus dem laienhaften Bauch heraus: Das ist eine Frage des Vertrages, den Sie mit dem Bauträger geschlossen haben. Und normalerweise haben Sie eh gem. VOBAbk. zwei Jahre und nach BGBAbk. 5. Und wenn es der Bauträger verpennt hat, einen entsprechenden Pflegevertrag mit Ihnen dahingehend abzuschließen, er aber nur dann eine Gewährleistung vom Nachunternehmer bekommt wenn eben der Pflegevertrag abgeschlossen ist, dann hat der Bauträger m.E. Pech.
    Aber wie geschrieben, ist eine Rechtsfrage zu der ich led. meine private Meinung beisteuere.
    MfG
    Stefan Ibold
  2. Re:

    toll die schnelle Antwort! Das auch dem Bauch heraus kann ich sicher nicht rechtlich nachlesen oder?
    Muss das Dach zwischen RH getrennt sein oder nicht?
    DINAbk. 4109 sagt ja aber ist die zwingend einzuhalten?
    Gruß
    • Name:
    • gladstorm
  3. wie kommen sie ...

    Foto von Stefan Ibold

    Moin,
    auf die Schallschutz DINAbk.?
    Entscheidender wäre hier die LBOAbk. und die Sache mit den Brandwänden.
    Wobei man ehrlcih sagen muss, dass das bei Flachdächern mit Stahlbetondächern eher weniger ein Problem darstellt. Analog dazu verhält es sich mit der Schallschutz.
    MfG
    Stefan Ibold
  4. Re:

    Hallo nochmal, DINAbk. 4109 sagte mir ein anderer Bauträger und Bauunternehmer der damit konfrontiert wurde als freundschaftlicher Rat. LBOAbk. Baden Württemberg gilt wohl bei mir. Es gibt zwar div. Vorschriften, aber scheinbar ist es egal, ob man sich dran hält (Mein Eindruck) kontrolliert das jemand? Kann ein Vertrag geltende Rechte "aushebeln"?
    Das Dach ist eine Holzschalung! Nix Beton! Und Nun?
    kann ich mich darauf berufen? :
    § 27 Dächer
    (1) Dächer sind widerstandsfähig gegen Einflüsse der Witterung herzustellen; gegen Feuer müssen sie nur dann widerstandsfähig sein, wenn Gründe des Brandschutzes unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit, Anordnung und Funktion, ihrer Bauart und ihrer Baustoffe dies erfordern.
    (2) Dachaufbauten, Oberlichter, Glasdächer und andere lichtdurchlässige Dächer sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke übertragen werden kann.
    (3) Dächer an öffentlichen Verkehrsflächen und über Ausgängen müssen Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben, soweit es die Verkehrssicherheit erfordert.
    (4) Für Arbeiten auf dem Dach sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.
    LBO § 15 Brandschutz
    (1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch im Interesse der Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind.
    (2) Bauliche Anlagen, die besonders blitzgefährdet sind oder bei denen Blitzschlag zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.
    (3) Jede Nutzungseinheit muss in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein. Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine Treppe (notwendige Treppe) führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Der zweite Rettungsweg ist nicht erforderlich bei Gebäuden mit einem Treppenraum, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).

    .---
    Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
    Stand: August 1995

    • Name:
    • gladstorm
  5. die Gewährleistung

    gilt in jedem Fall, allerdings dafür, dass das Gewerk zurzeit der Abnahme in Ordnung war, nachher müssen Sie nachweisen, dass der Mangel 'eingebaut' schon vorlag, der Pflegevertrag macht eventuell diesen Nachweis einfacher, der Rest ist vornehm kaschierte 'Bestechung'
    Wie es sich anhört, entspricht der Brandschutz zwischen den Häusern nicht den Erfordernissen, ob das die Bauaufsichtsbehörde heutzutage noch von sich aus prüft und ahndet, ist durchaus die Frage (fragen Sie mal Werner Aselmeyer), das müssten Sie wohl privatrechtlich verfolgen.
  6. ohoh

    Foto von Josef Feldwisch-Drentrup, Dipl.Ing.

    Moin,
    nu wird kniffelig.
    Sind das einzeln parzellierte Grundstücke, also per Definition tatsächlich Reihenhäuser oder sind das Eigentumswohnungen in Reihenhausform?
    Der entscheidende Punkt sind hier die Brandwände oder Wände, die Brandwandmäßig erstellt werden müssen. Steht so um den § 30 LBOAbk. und wenn Sie haben in den Durchführungsverordnungen (z.B. in Niedersachsen).
    Brandwände müssen und können gerade beim Flachdach wunderbarst über Dach gezogen werden. Damit hätten Sie alle Probleme fast auf einmal geregelt.
    So ohne nachzulesen und aus dem Bauch heraus müssen normalerweise auch Trennbereiche in und zu den benachbarten Gebäuden eingehalten werden. So darf z.B. zu einem aufgehenden Bauträger eines anderen Brandabschnittes der Bewuchs nicht bis an das Mauerwerk gehen, sondern es muss ein ausreichend breiter Kiesstreifen angeordnet werden.
    Bei Ihnen steht also nicht nur die Problematik dr "Gartenpflege" sondern auch die der Ausführung als Brandwand zur Diskussion.
    Der aufgeführte § 27 (1) könnte u.U. so ausgelegt werden, dass die Anordnung (eben Reihenhausdächer) den Brandschutz fordert.
    Ein weiterer Schreiber hier im Forum hat ein ähnliches Problem mit dem Brandschutz und hofft, im Laufe der nächsten Woche Klärung zu erhalten.
    Auch die DINAbk. 4109 (Schallschutz) kann natürlich von Bedeutung sein.
    Ich will hier keinen unnötigen Wind aufwirbeln, aber dennoch vorsichtig hinweisen.
    Sie sollten sich an einen Architekt oder SV wenden, der die LBO und deren Umsetzung beherrscht. Es handelt sich hier m.E. nicht um eine Drittelfinanzierung, sondern um ein (wenn es stimmt, was ich vermute) ernsteres Problem.
    MfG
    Stefan Ibold
  7. Re

    Was ist eine Drittelfinanzierung? Und worin besteht das erstere Problem!
    Gruß
    • Name:
    • gladstorm
  8. Re. feldwisch

    Hallo, nachzuweisen, dass ein Mangel schon eingebaut war wird wohl unmöglich sein, oder? Wo finde ich Herrn Aselmeyer?
    Wenn ich den Bauträger über diesen Schriftwechsel informiere, wäre es doch nicht ausgeschlossen, dass er seinerseits schon reagiert?
    Durch die landesspezifischen LBOAbk. wie der Name schon sagt, kann in Niedersachsen ja was ganz anderes gelten als in Baden Württemberg! Meine LBO habe ich oben eingefügt mehr habe ich dazu nicht (glaube ich). ALos die Bauaufsicht (Bauamt) informieren, dass Brandwände fehlen? Richtig?
    • Name:
    • gladstorm
  9. Die Durchführungsverordnung für Baden-Württemberg heißt LBOAVO

    das ist die "Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung". Können Sie komplett bei

    einsehen (genauer Link siehe unten). Erst dort stehen (analog zur Durchführungsverordnung bei uns in Niedersachsen) die genaueren Durchführungsvorschriften, auch zum Thema Brandschutz und Brandwand. Der betreffende Paragraph 8 der LBOAVO ("Anforderungen an Brandwände") lautet:
    " (1) Brandwände müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
    (2) Brandwände dürfen keine Öffnungen haben. In inneren Brandwänden (§ 7 Abs. 4) sind Öffnungen zuzulassen, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und
    1. die Öffnungen feuerbeständige und selbstschließende Abschlüsse haben oder 2. der Brandschutz auf andere Weise gesichert ist.
    (3) In Brandwänden sind Teilflächen aus lichtdurchlässigen, nichtbrennbaren Baustoffen zulässig, wenn diese Flächen
    1. einen Feuerwiderstand wie feuerbeständige Bauteile haben und 2. insgesamt nicht größer als 10 vom Hundert der Wandfläche sind.
    (4) Müssen auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck in einem Winkel von weniger als 120 ° zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, muss der Abstand der inneren Ecke von der Brandwand mindestens 5 m betragen oder durch andere bauliche Maßnahmen ein Brandüberschlagsweg von mindestens 5 m gewährleistet sein.
    (5) Brandwände sind bei Gebäuden geringer Höhe bis unmittelbar unter die Dachhaut, bei sonstigen Gebäuden mindestens 0,3 m über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,5 m auskragenden feuerbeständigen Platte abzuschließen. Absatz 6 bleibt unberührt.
    (6) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände nicht überbrücken. Dachvorsprünge aus brennbaren Baustoffen dürfen vor Brandwänden angeordnet werden, wenn sie so ausgebildet werden, dass eine Brandübertragung verhindert wird.
    (7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen durch Brandwände nicht hindurchgeführt werden; § 15 Abs. 1 bleibt unberührt. Bauteile und Leitungsschlitze dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, dass der verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig bleibt.
    (8) Anstelle von durchgehenden inneren Brandwänden können geschossweise versetzte Wände angeordnet werden, wenn
    1. die Nutzung des Gebäudes dies erfordert,
    2. die Wände feuerbeständig aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden,
    3. die Verbindung zwischen diesen Wänden durch feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen ohne Öffnungen hergestellt wird und
    4. eine senkrechte Brandübertragung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.
    Für diese Wände gelten die Absätze 2 bis 7 entsprechend.
    (9) Vorbauten wie Erker und Balkone, die aus brennbaren Baustoffen bestehen oder eine Verkleidung aus brennbaren Baustoffen haben, müssen von Brandwänden und Wänden nach Absatz 8 mindestens 1,25 m entfernt oder durch feuerbeständige Bauteile in der Flucht dieser Wände geschützt sein. "
    (Zitat Ende)
    Das würde bedeuten: Wenn die Dächer zwischen den Häusern nicht getrennt sind und mit BRENNBAREN Stoffen überbrückt sind, ist das sicherlich brandschutztechnisch nicht in Ordnung. Siehe Absatz (6) und (7).
    Da ich aber nur "erfahrener" Bauherr bin (der mit ähnlichen Problemen zu kämpfen hat) und kein Gutachter, ist dies alles nur als unverbindlicher Hinweis zu verstehen. 100 %ig den Mangel feststellen kann das natürlich nur ein Gutachter vor Ort ...

  10. Danke für die Rückinfo Das Baurechtsamt hat mir ...

    Danke für die Rückinfo.
    Das Baurechtsamt hat mir unterdessen eine Ausführungsskizze zukommen lassen. Dabe ist ersichtlich, dass die Wände unter dem Dach aufhören dürfen! Lächerlich! Feuer scheint sich in Baden Württemberg anders zu verhalten als in NRW! Was sind das eigentlich für willkürliche Auslegungen der Länder. Ich komme mir vor wie in der Kleinstaaterei des Mittelalters!
    Was es mit dem Flachdachgarantieverlust nun auf sich hat, weiß ich immer noch nicht. Offenbar muss man thematisch darauf abheben, dass laut Vertrag keine Gemeinschaftsanlage bestellt war, jedoch mit dem durchgehenden Dach geliefert wurde. Bekannt wurde mir zudem, dass es kein Grundsatzurteil gibt, was ein Dach als Gemeinschaftsanlage billigen würde! Wer kann mir raten, mein Vorgehen gg. den Bauträger so auszurichten?
    Gruß
    • Name:
    • gladstorm
  11. her mit der Skizze

    Foto von Werner Aselmeyer

    Moin,
    die Skizze möchte ich gern sehen, wenn es Ihnen Recht ist.
    Denn da gibt es Einschränkungen bezüglich der Materialien, die darüber hinweggeführt werden dürfen.
    FaxNr. wenn erforderlich auf der hp.
    MfG
    Stefan Ibold
  12. bei Gebäuden geringer Höhe

    braucht die Brandwand ja auch nur direkt bis unter die Dachhaut reichen und muss nicht über das Dach heraus ragen. Da hat Ihr Bauamt recht und stimmt mit den zitierten Paragraphen der Verordnung Ihres Bundeslandes absolut überein.
    Nur: Brennbare Stoffe dürfen halt nicht darüber geführt werden. Das hieße z.B. durchgehende Eindeckung mit Ziegeln ist erlaubt (weil unbrennbar), durchgehende Unterkonstruktion aus Holz (z.B. Lattung) jedoch NICHT, weil brennbar.
  13. Re Ibold

    die Skizze ohne durchgehende Brandwand über das Dach war in einer Taschentabelle, die irgendwie mit Feuerwehr zu tun hatte! Konnte mir das Baurechtsamt nicht mitgeben, wäre anscheinend über die Feuerwehr zu bekommen ...?
    Dämmung war noch unter der Lattung durchgehend erkannbar! Was soll das für eine sein die nicht brennt? Asbest womöglich ;-). Wäre ja toll das bei mir eingebaut zu wissen ...
    Gruß
    • Name:
    • gladstorm
  14. diese

    Foto von Werner Aselmeyer

    Moin,
    Glas- oder Steinwolle (Glaswolle, Steinwolle) ist A1 Ware. Ebenso Schaumglas gemörtelt.
    Bliebe noch die Frage der Rauchdichtigkeit.
    MfG
    Stefan Ibold
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