Zum "Lüftungsverhalten" einer Mieterpartei (2005-2008) hat das Gericht ein Gutachten durch den mittlerweile dritten! Sachverständigen in Auftrag gegeben. In den Akten liegen von mir seinerzeit veranlasste Hygrometeraufzeichnungen über einen Zeitraum von mehreren Wochen vor. Diese werden aber weiterhin von Sachverständigen und damit auch dem Gericht ignoriert.
Vor 2005 und nach dem Mieterwechsel in 2008 trat /tritt Schimmel nicht auf. Beim Ortstermin - kein Schimmel vorhanden - wurde nun 2015 nach Wärmebrücken gesucht. Gemessen wurden im Februar
- Innenraumtemperatur 17,5 °C bei 39 % rel. Luftfeuchte (Taupunkt 3,4 °C) ,
- Wandoberflächentemperaturen 9,11, 12 und 15 °C,
- Außentemperatur 0,5 °C, Oberflächentemperatur der Außenwand -2,2 °C, daraus rückgerechnet (?) eine Außentemperatur von -3 °C.
In einer ersten Auswertung wurden die Zahlenwerte (17,5 °C; 9-15 °C und -3 °C) in die Formel für den Temperaturfaktor eingesetzt. Die errechneten Werte sind: 0,59; 0,68; 0,73 und 0,88, d.h. teilweise < 0,7. Die Differenz zwischen vorhandener und kritischer Oberflächentemperatur (80 %) beträgt zwischen 2,41 und 8,41 °C. Die Aussage dazu lautet: Die schimmelpilzkritische Temperatur wird wegen der niedrigen Außentemperatur und der geringen Luftfeuchte innen nicht erreicht.
In einer zweiten Berechnung nimmt der Sachverständige "die als normal anzusehende Luftfeuchtigkeit von 50 %" an. Die Messwerte bleiben unverändert (17,5 °C innen, 9-15 °C Wandoberfläche, -3 °C außen, errechnet). Aus der willkürlichen Rahmenbedingung 17,5 °C, 50 % rel. Luftfeuchte ergibt sich ein Taupunkt von 7 °C. Die errechneten Temperaturfaktoren bleiben gleich (s.o., teilweise < 0,7), die Differenz zwischen vorhandener und kritischer Oberflächentemperatur (80 %) erreicht z.T. negative Werte (-1,25 bis 4,5 °C). Die Aussage dazu lautet: Wärmebrücken sind vorhanden, die bei normalem Wohnverhalten zu Schimmel führen.
Auf die zweite Berechnung (theoretisch: 17,5 °C, 50 % rel. Luftfeuchte) stützt sich die Kernaussage des Gutachtens: Bauzeitbedingte unzulässige Wärmebrücken sind vorhanden, die bei normalem Wohnverhalten zu Schimmel führen. (Anmerkung: Schimmel ist nicht vorhanden).
Welche Aussagekraft hat der Temperaturfaktor, wenn die Randbedingungen für die Berechnungsformel (20 °C innen, 50 % rel. Luftfeuchte, -5 °C außen) nicht vorliegen?
Ist es zulässig, wie für die zweite Berechnung geschehen nur den Wert der rel. Luftfeuchte von 39 auf 50 % zu ändern, ohne die Temperatur anzupassen, wo doch Temperatur und Luftfeuchte voneinander abhängig sind?
Der Wärmedurchlasswiderstand des Gebäudes R wurde vom Sachverständigen errechnet als 0,840 m²K/W. Passt dieser Wert zu den errechneten Faktoren?