Diese Suchbegriffe sind im Text markiert: Auftrag

Schriftliches Angebot  -  Rechnung 44 % höher
BAU-Forum: Balkon und Terrasse

Schriftliches Angebot  -  Rechnung 44 % höher

Hallo,
"das gibt es doch gar nicht" war mein erster Gedanke, als ich die Rechnung von meinem Handwerker für die fachmännische Abdichtung meiner Balkone bekam. An meinem neu erstellten Haus mussten zwei Balkon die oberhalb von Wohnraum liegen fachgerecht abgedichtet und isoliert werden. Der Dachdeckermeister hat sich die Balkone angesehen, ausgemessen, notiert, etc. und wenige Tage später kam das Angebot ins Haus. Preis war in Ordnung, bzw. habe ich akzeptiert da ich wusste, dass so etwas nicht ganz billig  -  wenn es denn auch richtig gemacht werden soll, ist. Auftrag erteilt  -  ausgeführt  -  alles wunderbar. Doch dann kam wie gesagt die Rechnung mit rund 44 % "Aufschlag". In dem Angebot waren die Arbeitsstunden Materialverbrauch etc. angegeben, jedoch mit dem Vermerk "ca. " und "Abrechnung erfolgt nach Material- und Stundenverbrauch". Klar dass da mal zwei drei Stunden mehr oder weniger Differenz zum Angebot entstehen können  -  aber doch nicht gleich 57 Arbeitsstunden anstatt 40 Stunden, oder?

Zusätzliche unvorhergesehene Arbeiten wurden mir nicht mitgeteilt, auch keine Begründung, warum die Rechnung nun plötzlich so hoch ausfällt. Muss ich mir das gefallen lassen? Ich denke daran, den Angebotsbetrag + 10 % mehr zu bezahlen (für die ca. Angaben zeige ich mich ja kulant)  -  aber das war's dann auch. Gibt es eine Prozentzahl, mit der solche Angebote allgemein überschritten werden dürfen oder kann jeder einfach ein x-beliebiges Angebot abgeben und danach abrechnen wie er lustig ist?! Würde mich über konkrete Angaben freuen, danke schööön!

Grüße

  • Name:
  • mini
  1. Begründung

    Werte (r) Fragesteller (in)
    Wenn der Mehraufwand durch Leistungen begründet ist, die bei der Angebotserstellung nicht erkennbar waren, ist er berechtigt. Aber das muss der Unternehmer Ihnen begründen. Und selbst dann hätte er Ihnen den Mehraufwand und die Begründung vorher zu erkennen geben sollen.
    Waren keine Leistungen erforderlich, die der Unternehmer bei Abgabe des Angebots nicht hätte erkennen können, stehen Sie relativ gut da.
    Sprechen Sie den Unternehmer auf die Mehrstunden an und bitten um eine Erläuterung.
  2. zusätzlich den unstrittigen Teil zahlen

    Hallo,
    auch bei Stundenlohnarbeiten darf nicht "hingelangt" werden. Es ist nur der objektiv erforderliche Aufwand zu vergüten. Dies zu beurteilen dürfte allerdings schwierig sein.
    Ihren Ansatz 110 % des Angebotes zu zahlen, halte ich zunächst einmal für fair. Lagen objektive Umstände vor, so ist dies durch den AN darzulegen und kann durch Sie immer noch anerkannt werden.
    Um sich dem Vorwurf einer "Drittfinanzierung" zu entziehen, sollten Sie den unstrittigen Teil überweisen und dem Unternehmer im übrigen Ihren Standpunkt darlegen.
    Mit freundlichen Grüßen
  3. nicht fair

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Die Empfehlung, weniger zu bezahlen als geleistet wurde, halte ich für nicht fair. Die Leistung war offensichtlich in Ordnung ("wunderbar"), der Unternehmer hat eindeutig kein Mengenrisiko übernommen ("Abrechnung nach Verbrauch"). Ein klassischer Einheitspreisvertrag. Was nicht exakt gestimmt hat war das ausdrücklich mit dem Vermerk "ca. " versehene Angebot, im Übrigen kein verbindlicher Kostenanschlag.
    Der Unternehmer hätte zwar nach BGBAbk. bei Erreichen der Angebotssumme die voraussichtliche Überschreitung anzeigen müssen, weil er sich sonst schadenersatzpflichtig machen kann, wenn er dem Kunden die Möglichkeit zur Kündigung nimmt. Nur, wo ist der Schaden?
    Wer einen pauschalen Festpreis will, muss auch einen solchen vereinbaren und darf keinen Einheitspreisvertrag schließen. Dann wäre aber auch das Angebot entsprechend höher ausgefallen, Risikoübernahme kostet Geld.
  4. @Stubenrauch

    Hallo,
    die 110 % der Angebotssumme als unstrittigen Teil zu bezahlen und den Rest zu klären halte ich sehr wohl für fair.
    Es können natürlich Umstände vorliegen, die einen Mehraufwand verursacht haben. Es kann genauso gut sein, dass die Leute eigene Fehler nachbessern mussten oder (z.B. weil Material fehlte) einfach nur rumgesessen haben.
    Die Gründe kennen wir beide nicht. Das der Unternehmer aber nichts angezeigt hat, spricht gegen ihn. Zudem handelt es sich offensichtlich um eine überschaubare, klar kalkulierbare Leistung (Neubau, Abdichtung von Balkonen).
    Hier nach dem Motto zu Verfahren, erstmal Rechnung schreiben und dann sehen ober der Tr ... zahlt halte ich hingegen für die nicht richtige Verfahrensweise.
    Mit freundlichen Grüßen
  5. Das ist hier die Frage

    Nämlich wer hier nicht fair ist. War's der Unternehmer, der  -  ob unbewusst oder bewusst  -  einen deutlich zu geringen Ansatz gemacht hat, oder war's der Bauherr?
    Oder waren Leistungen nicht erkennbar.
    Zum Thema Kostensicherheit. Der Unternehmer hätte auch einen Preis nach Massen und Einheitspreisen abgeben können, x m Rinne* y €, x m²*Abdichtung* usw. Da wären dann alle Leistungen abgegolten gewesen. Aber er wollte das Risiko, Material oder Arbeitszeit nicht berechnet zu haben, nicht tragen. Daher ein Angebot nach Stundenanfall und Materialverbrauch. So weit so gut.
    Nur sich bei den Stunden um mehr als ein Drittel zu verhauen? Ich weiß nicht.
    Sicher hat sich der Bauherr auf den ca. -Ansatz eingelassen. Aber er ist ja auch bereit, zu sagen, ich übernehme einen Teil der Mehrkosten ohne Murren.
  6. @Bruno Stubenrauch: Korrektheit der Mengen

    Ich teile Ihre Meinung, Hr. Stubenrauch: Menge x Einheitspreis = zu zahlender Preis.
    Die Frage, die sich mir stellt ist: Wie kann der AG die Korrektheit der Mengen (hier z.B. Stunden) überprüfen?
    Geleistete Stunden lassen sich ja nachträglich nicht durch "Aufmaß" ermitteln ...
    Gibt es daher vielleicht die Pflicht/Verkehrssitte geleistete Stunden sich durch Stundenzettel quittieren zu lassen?
    Hätte hier der Fragesteller eine Chance?
  7. Regieberichte

    Foto von Thomas Bolsinger

    Bei Arbeiten nach Zeitaufwand sind sog. Regieberichte zu schreiben, auf denen die Art der Arbeiten, Zeit- und Materialaufwand (Zeitaufwand, Materialaufwand) festzuhalten sind. Diese Berichte sind zeitnah vorzulegen und aus Beweisgründen vom AG gegenzeichnen zu lassen. Geschieht das Gegenzeichnen nicht innerhalb von 6 Tagen, gelten die Regieberichte als anerkannt (§ 15 VOB/B, soweit vereinbart). Selbstverständlich können vom AG Einwände gebracht werden, wenn die Stunden nicht der Tatsache entsprechen. Regiearbeiten müssen entsprechend überwacht werden. Nur im Nachhinein zu sagen das hat mir zu lange gedauert ist nicht. Das geht nur, wenn gar keine Stundenzettel vorgelegt wurden. Dann ist ein Preis nach "wirtschaftlich vertretbarem Aufwand an Arbeitszeit" zu vereinbaren (ebenfalls § 15 VOB/B).
  8. Danke Bruno Stubenrauch!

    Klare Aussage  -  und klarer als die gute, alte VOBAbk. § 15 geht's erst recht nicht.
  9. geht doch klarer

    Hallo,
    ob die VOBAbk. vereinbart wurde, ist zweifelhaft. Eine diesbezügliche Aussage des Fragestellers fehlt. Sich ohne die wirksam vereinbarte VOB auf die Regelungen zum Stundenloh zu berufen, dürfte am AGB-Gesetzt (ich weiß  -  ist ins BGBAbk. aufgenommen) scheitern.
    Wenn der Unternehmer den Mehraufwand nicht rechtzeitig angezeigt hat oder diesen nicht eingehend begündet (begründen kann), so besteht keine zweifelsfreie Vergütungspflicht.
    Der Unternehmer hat den erforderlichen Zeitaufwand nach einem Ortstermin eingeschätzt. Wenn er jetzt wesentlich mehr Zeit benötigte, so muss er dies wenigstens schlüssig begründen können.
    Hätte der Fragesteller gleich die Gesamtkosten mit dem höheren Zeitaufwand erfahren, hätte er dem Unternehmer vielleicht keinen Auftrag erteilt.
    Nochmal zu Klarstellung. Es geht nicht darum einen berechtigten Vergütungsanspruch streitig zu machen. Aber der Unternehmer als die in diesen Dingen erfahrenere Partei muss mindestens seine Hausaufgaben machen.
    Mit freundlichen Grüßen
  10. Wildwest

    Foto von Thomas Bolsinger

    Zur VOBAbk. hatte ich auf die Nebenfrage bereits geschrieben "wenn vereinbart". Beim Fragesteller wissen wir das nicht, also haben wir nur einen BGBAbk.-Werkvertrag.
    Wir sind im Bereich des § 650 BGB ("Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat ... "). Der regelt weiter: "Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen. " Der AG darf dann kündigen und muss das Geleistete bezahlen. Gibt der AN den Hinweis nicht, macht er sich zwar u.U. schadenersatzpflichtig, aber im § 650 (oder an anderer Stelle im BGB) steht nicht, dass keine Vergütung für die Überschreitung fällig ist.
    Der Schaden besteht auch nicht aus den Mehrkosten gegenüber dem Angebot, sondern den Mehrkosten gegenüber einer Alternative, die der AG nach halbfertiger Arbeit und anschließender Kündigung gehabt hätte. Der Schaden muss dargelegt werden. Einfach einen Phantasiebetrag von hier ca. 30 % abzuziehen ist Wildwest-Methode.
    Um dem Schaden auf die Spur zu kommen eine Rückfrage an den Fragesteller: was hätten Sie gemacht, wenn der AN nach halber Arbeit pflichtgemäß gesagt hätte, dass er mit den geschätzten Stunden nicht hinkommt?
  11. Stichwort: ohne Schuldverhältnis keine Leistungspflicht

    Hallo,
    hier ein bisschen (sieht blöd aus  -  Computer sagt aber: "Richtig so! ") Literatur und meine (*) Interpretationen dazu:
    "BGB § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
    (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. "
    • unstrittig

    "BGB § 650 Kostenanschlag
    (2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen. "

    • diese Anzeige der wesentlichen Überschreitung wurde offensichtlich unterlassen

    "BGB § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
    (1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. "

    • Da kein Vertrag geschlossen wurde (Anzeige und Akzeptanz), besteht kein Schuldverhältnis (vgl. folgend BGBAbk. § 241) a kein Vergütungsanspruch.

    "BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
    (1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern ... "

    • daraus folgt: ohne Schuldverhältnis keine Pflicht

    Eine rechtsgleiche Regelung ist übrigens auch in DINAbk. 1961 § 2 Nr. 8. (1) VOBAbk./B enthalten: "Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet ... "
    In § 2 Nr. 8. (2) ist dann die nachträglich Anerkenntnis des AG geregelt.
    Mit freundlichen Grüßen

  12. Nichtjuristen

    Foto von Thomas Bolsinger

    Guten Morgen Herr Stöckel,
    das kommt davon, wenn Nichtjuristen einen juristischen Sachverhalt auseinanderklauben, bin übrigens auch Nichtjurist ;)
    Ich glaube, Sie haben sich hier verstiegen. Sie gehen davon aus, dass Leistungen ohne Auftrag erbracht wurden. Das wäre m.E. der Fall, wenn die Firma zusätzlich unbestellte Fliesen verlegt hätte. Hier lese ich aber:
    bestellt: zwei Balkone fachgerecht abdichten und isolieren,
    Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand
    Auftrag erteilt  -  ausgeführt  -  alles wunderbar
    Würde Ihre Argumentation stimmen, würde jeder AN, der per Einheitsvertrag beauftragt ist, bei Überschreitung einzelner Positionsmengen ohne Vergütungsanspruch dastehen, z.B. 25 m³ Mauerwerk per LVAbk. bestellt, 26 m³ ausgeführt da notwendig, mit 1 m³ Pech gehabt, weil nicht beauftragt. So einfach ist es nicht.
    Eins fällt mir allerdings noch ein (Ihre Stichworte "Fachmann" und "Hausaufgaben machen"): der fachkundige AN hat im Vorfeld Beratungspflichten. Dazu kann auch gehören, den Aufwand richtig abzuschätzen oder zumindest zu sagen, dass er ihn nicht abschätzen kann. Hier wurde der unkundige AG möglicherweise schlecht beraten. Sollte der AN schadenersatzpflichtig sein, wäre ebenfalls eine Schadenermittlung nach dem Schema "Vergleich der Ausführung mit einer Alternative, falls richtig beraten worden wäre" durchzuführen. Wahrscheinlich kommt kein Schaden raus, die Alternative wäre nämlich ein Angebot mit 57 Stunden gewesen (Sowieso-Kosten) und der AG hätte in den sauren Apfel gebissen.
    Ich kann jedenfalls aus allem nur rauslesen, dass die Ausführung notwendig, beauftragt und in Ordnung war und an der Vergütung nicht zu rütteln ist. Nur das ca. -Angebot  -  weder Festpreis noch verbindlich  -  war falsch. Bei einem richtigen Angebot wäre ebenfalls abgedichtet worden und wir hätten nichts zu diskutieren.
  13. mündiger Verbraucher

    Foto von Thomas Bolsinger

    Eine Ergänzung:
    Trotz des Ausblicks im vorigen Beitrag tendiere ich dazu, dass nicht falsch beraten wurde. Wir leben im Zeitalter des mündigen Verbrauchers, der Stiftung Warentest, der Preisvergleichsagenturen, der Verbraucherinformationssendungen. Aufgabe des AN kann es nicht sein, über die Bedeutung von "circa" und "Abrechnung nach Aufwand" aufzuklären. Wer einen Festpreis will, muss einen solchen vereinbaren. Das Problem existiert m.E. nur im Kopf des Bestellers, eine möglicherweise unangebrachte Erwartungshaltung wurde enttäuscht. Deshalb eine im Schweiß des Angesichts erbrachte mangelfreie Handwerksleistung nicht zu vergüten ist nicht fair.
  14. Noch ein Literaturhinweis

    Hallo,
    zum Schluss noch ein Literaturhinweis von Nichtjurist an Nichtjurist ;-)
    "Nach überwiegender Meinung der Gerichte bestätigt der Auftraggeber (bzw. sein bevollmächtigter Vertreter) durch Abzeichnung von Stundenlohnzetteln, dass der Auftragnehmer die dort ausgewiesenen Stunden abgeleistet hat. Er bestätigt jedoch damit nicht gleichzeitig, dass die Anzahl der im Stundenlohnzettel ausgewiesenen Stunden auch erforderlich waren. Über diese Frage kann deshalb Streit entstehen.

    Der BGH  -  Az. : X ZR 198/97, BauR 2000,1196  -  hat mit Urteil vom 01.02.2000 entschieden:
    1. Eine Vergütungsvereinbarung nach geleisteter Zeit hat gerade den Zweck, Streit über den erforderlichen Zeitaufwand für meist nicht klar abgrenzbare Leistungen zu vermeiden. Trotzdem trifft den Auftragnehmer auch bei dieser Abrechnungsmethode nach 'Treu und Glauben' (§ 242 BGBAbk.) die Verpflichtung zu wirtschaftlicher Betriebsführung.
    2. Verletzt der Auftragnehmer diese Verpflichtung, indem er unwirtschaftlich arbeitet, stellt dies eine sog. 'positive Vertragsverletzung' dar.
    3. Eine solche 'positive Vertragsverletzung' führt allerdings nicht unmittelbar zu einer Reduzierung des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers. Sie räumt dem Auftraggeber lediglich die Möglichkeit ein, mit einem Gegenanspruch in Höhe des durch das unwirtschaftliche Arbeiten entstandenen Schadens aufzurechnen. Hierbei trifft den Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast (Darlegungslast, Beweislast) für die behauptete Vertragsverletzung, sowie für die Höhe des hierdurch entstandenen Schadens.

    RA E. Frikell, Lehrbeauftragter für Baurecht, München"
    BAURECHTS-REPORT 8/2000, Druck+Verlag Ernst Vögel GmbH
    Mit freundlich Grüßen

Antworten oder Benachrichtigung einstellen

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Interne Fundstellen

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Angebot, Rechnung". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
  2. Bauchecklisten und Bauprüflisten - Fensterarbeiten
  3. Homepage-Service - Homepage-Inhaber stellen sich vor - #
  4. Homepage-Service - Homepage-Inhaber stellen sich vor - #
  5. Homepage-Service - Homepage-Inhaber stellen sich vor - #
  6. Homepage-Service - Homepage-Inhaber stellen sich vor - #
  7. Homepage-Service - Homepage-Inhaber stellen sich vor - #
  8. Homepage-Service - Homepage-Inhaber stellen sich vor - #
  9. Homepage-Service - Homepage-Inhaber stellen sich vor - #
  10. Homepage-Service - Homepage-Inhaber stellen sich vor - #

Interne Suche verfeinern: Weitere Suchbegriffe eingeben und mehr zu "Angebot, Rechnung" finden

Geben Sie eigene Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu verfeinern und noch mehr passende Fundstellen zu "Angebot, Rechnung" oder verwandten Themen zu finden.