Hallo, wir haben ein Problem mit unserem Bauträger. Unser Haus hat sechs Wohnungen, zwei auf jeder Etage. Eine Wohnung im Erdgeschoss hat eine "Außenfläche", welche mit einem Jägerzaun umrandet ist. Die Maße sind mit den zwei direkt darüber befindlichen Balkonen identisch. Es besteht von dieser Außenfläche kein Zugang zum Garten (Gemeinschaftseigentum), es geht zu den zwei offenen Seiten (Jägerzaun) mindestens zwei Meter steil bergab. Die schriftliche Baubeschreibung im Notarvertrag hat für die Balkone eine Brüstung mit Platten vorgesehen, für die Terrassen nicht.
Nun streiten wir uns ob es sich bei der Außenfläche um einen Balkon oder eine Terrasse handelt. Natürlich habe ich viele Definitionen im Internet gefunden, ich brauche allerdings eine in NRW gültige, rechtsverbindliche, wenn möglich aus dem entsprechendem Gesetz, Verordnung, etc. Kann mir jemand weiterhelfen?
Gruß aus NRW, Wolfgang
Definition der Begriffe Balkon und Terrasse in NRW
BAU-Forum: Balkon und Terrasse
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