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Hausverwaltung droht mit Wintergartenabriss
BAU-Forum: Balkon und Terrasse

Hausverwaltung droht mit Wintergartenabriss

Nach dem Erwerb im Jahre 1995, einer in BaWü gelegenen 1977 erbauten Eigentumswohnung innerhalb einer 60 Parteien großen Eigentümergemeinschaft, bzw. terrassenartigen Gebäudekomplexes droht nun die Hausverwaltungsgesellschaft, den bereits von dem Vorbesitzer auf der Dachterrasse errichteten Wintergarten beseitigen zu lassen.
Der 12 m² große nicht genehmigte Wintergarten wurde 1986 auf der Terrasse anstelle einer 10 m² großen ursprünglich geplanten genehmigungsfreien Pergola errichtet.
Ist die Errichtung bzw. Genehmigung des Wintergartens bereits verjährt?
Oder ist ein nicht genehmigter (An) -Bau dieser Größe auch im nachhinein durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft nach 16 Jahren willkürlich abzureißen?
Insbesondere, da der Wintergarten nicht selbst errichtet wurde, sondern nur baulich unverändert übernommen wurde?
Für einen Rat bin ich sehr dankbar, da mir bisher niemand Auskunft geben konnte.
  • Name:
  • A. Will
  1. Baurecht oder WEG-Recht

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    War der Wintergarten von der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht genehmigt und verlangt diese erst nach 16 Jahren die Beseitigung, wird das Recht hierzu nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwirkt sein. Da brauchen Sie einen in WEGAbk.-Sachen erfahrenen Anwalt. Auch eine Pergola wäre zustimmungspflichtig gewesen.
    Anders sieht es baurechtlich aus. Der Wintergarten ist anscheinend ein Schwarzbau. Bei Schwarzbauten verjährt nichts. Es gibt zwei Arten von Schwarzbauten. Der Schwarzbau kann grundsätzlich genehmigungsfähig sein und es fehlt nur die Baugenehmigung oder der Bau ist gar nicht genehmigungsfähig weil öffentlich-rechtliche Vorschriften dagegen stehen. Im ersten Fall ist eine Legalisierung durch einen Bauantrag möglich, im zweiten gibt es entweder die Beseitigung oder die Duldung. Mit einer Duldung tut sich die Behörde schwer, wenn ein betroffener Nachbar gegen den Bau ist.
    Zwei Dinge sind zu tun:
    1. Bauaufsichtsbehörde fragen wegen grundsätzlicher Genehmigungsfähigkeit.
    2. Anwalt fragen wegen des verwirkten Beseitigungsanspruchs der WEG.
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