Nachbarhausabriss und Neubau: Zuständigkeit für Dämmung und Feuchtigkeitsschutz der angrenzenden Außenmauer
BAU-Forum: Außenwände und Fassaden
Nachbarhausabriss und Neubau: Zuständigkeit für Dämmung und Feuchtigkeitsschutz der angrenzenden Außenmauer
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Unterscheidungen
Sie müssen unterscheiden zwischen der Gebäudetrennung wegen Schallschutz und der Wärmedämmung. Der Neubau des Nachbarn muß dieser mit einer Brandschutzdämmung zu ihrem Haus versehen. Wird vorerst nicht gebaut müssen sie ihr Haus dämmen.Die Dämmung darf nicht aus brennbaren Materialen sein. Haben sie die Dämmung über dem alten Haus des Nachbarn aus Styropor gemacht, muß diese sowieso wegen Brandschutz entfernt werden. Vor allem müssen sie reden und Pläne einsehen bzw. der Nachbar muß das tun.
Da ist sowieso was schief gelaufen: Doppelhaushälften ein- und dreigeschossig: habe ich nocht nie gesehen.
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Bei geschlossener Bauweise, also grenzbündiger Bebauung
hat jeder Bauherr das Recht, seine Grenzwand zu dämmen (auch nachträglich), sofern deren Fläche nicht vom nachbarlichen Anbau abgedeckt ist.Wenn nun ihr Nachbar seine alte eingeschossige Bude abreißt, haben sie das Recht ihre in den Obergeschossen bereits vorhandene Dämmung auch im EGAbk. zu ergänzen. Die Kosten dafür tragen natürlich sie selbst, denn es ist ihr Haus und es wären ja auch Sowieso-Kosten ihres Neubaus gewesen, die sie sich ursprünglich nur erspart haben, weil damals noch der eingeschossige Nachbarbau vorhanden war.
Bevor sie jetzt aber diese Dämmung ihrer Grenzwand im EG ergänzen, sollten sie erstmal mit dem Nachbarn klären, ob und was und wie hoch der Nachbar nun neu anbauen will - vermutlich wieder grenzbündig und vermutlich diesmal mehrgeschossig.
Sprechen sie doch mal den Nachbarn und dessen Bauleiter an, was da wann geplant ist. Oder gehen sie ins Bauamt und beantragen Akteneinsicht für das Nachbargrundstück, denn dazu haben sie ein Recht als Nachbar. Es bedarf ja dann einer Koordination, wie der neue Gebäudeanschluss ausgeführt werden soll.
Eine weitere Frage ist ja auch, wie tief der Nachbar jetzt an der Grenze seine Gründung für seinen Neubau anlegt und ob das die Standsicherheit ihres Gebäudes beeinträchtigen kann.
Mal ganz davon abgesehen:
- Gab es denn noch keinen Kontakt mit dem Nachbarn?
- Wie wurde denn der Abbruch getätigt?
- Gab es vorher bei Ihnen keine Beweissicherung?
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