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Umwehrung Bodentiefe Fenster  -  Sache des GU?
BAU-Forum: Außenwände und Fassaden

Umwehrung Bodentiefe Fenster  -  Sache des GU?

Hallo zusammen,

wir haben einen Vertrag zum Neubau unsere Einfamilienhaus in Thüringen mit einem Generalunternehmer geschlossen. (Zeichnungen, Statik und WP kamen vom Architekten).

Wir haben im OGAbk. 4 Bodentiefe Fenster und im EGAbk. 2, wobei eines davon als Terrassenausgang genutzt wird.

Im Vertrag steht nichts von der Umwehrung, weder der Ausschluss noch der Einschluss dieser Arbeiten.

Nun kam der Gu zu mir und will, dass ich die Umwehrungen selbst bezahle, da diese nicht im Vertrag mit Pauschpreis enthalten sind.

Nehme ich richtig an, dass es eine Vorschrift oder DINAbk. gibt, die besagt, dass die Umwehrungen Pflicht sind und somit vom Generalunternehmer übernommen werden müssen? Könnte positiv in meinem Sinne ausgelegt werden, dass die zum Vertrag gehörenden Zeichnungen bereits die Umwehrungen enthalten?

Wie würdet ihr vorgehen?
Das Verhältnis zum Generalunternehmer ist recht gut, das Gerüst steht noch über den Winter, in ein paar Wochen soll der Außenputz aufgebracht werden (je nach Wetter).

VG
Sebastian

  • Name:
  • Sebastian
  1. Es gibt eine Landesbauordnung, in der ...

    Es gibt eine Landesbauordnung, in der die Anforderungen an Absturzsicherungen stehen. Ob der Generalunternehmer die zu erbringen hat, steht im Bauvertrag. Dort sind die zu erbringenden Leistungen aufgelistet. Im Zweifel kann nur ein RA de Vertrag aufdröseln.
  2. Danke für Ihre Ausführungen ...

    Danke für Ihre Ausführungen leider hat mich dies in meiner Frage nicht weiter gebracht.
    Die LBOAbk. habe ich gelesen und die Verpflichtung zur Umwehrung ist klar. Auch schrieb ich, dass im Vertrag nichts dazu steht  -  meines Erachtens ist es dennoch Aufgabe des Generalunternehmer bei Übergabe ein DINAbk. gerechtes Haus sicher zu stellen. Ohne Umwehrung unmöglich. Da er es meines Erachtens nicht explizit ausgeschlossen hat, muss er für die Umwehrung sorgen, wenn er DIN gerecht ausführen will, oder?
  3. Der Generalunternehmer muss zum vereinbarten Preis ...

    Der Generalunternehmer muss zum vereinbarten Preis die Leistungen erbringen, die er vertraglich schuldet. Wenn es da unterschiedliche Auffassungen gibt, sollten Sie einen RA für Baurecht zur Klärung hinzuziehen.
  4. Es gibt auch andere Wege, Bodentiefe ...

    Foto von Martin G. Halbinger

    Es gibt auch andere Wege, Bodentiefe Fenster absturzsichernd zu machen ... z.B. in dem man nur eine Kipp-Mechanik verbaut oder gleich komplett fest verglast (wenn nicht anders im Vertrag geregelt) dann aber mit durchbruchsicherer Verglasung (i.d.R. VSG)

    Soweit nicht bestimmte Leistungen ausdrücklich ausgenommen sind (z.B. Eigenleistungen) sollte ein Schlüsselfertig errichtetes Haus so fertiggestellt werden, das es ordnungsgemäß genutzt werden kann.

    Wenn jedoch die Werkplanung von Ihnen (Ihrem Architekt) kamen und mit Vertragsgrundlage sind, hätte u.U. das Geländer mit im Plan (und evtl. in der Statik) enthalten sein müssen.

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