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Toleranzgrenzen beim Außenputz
BAU-Forum: Außenwände und Fassaden

Toleranzgrenzen beim Außenputz

Hallo,
bei unserem unterkellerten Einfamilienhaus wurde die Garage gleich mit ans Haus angebaut. Diese steht auf einer Bodenplatte.
Beim Guss der Platte ist diese wohl etwas ausgeschwemmt, sodass die Platte etwas länger ist, als die Garage. Demzufolge musste die Putzfirma, die den Außen- und somit auch den Sockelputz erstellt hat, teilweise eine Wölbung anputzen, was sehr unsauber aussieht. An der Längsseite der Garage sind daher eher "Dellen" im Putz.
Bei der Abnahme wurde gesagt, dass dieses alles nach Fertigstellung der Außenanlagen bzw. der Endhöhe nicht mehr sichtbar sei. Die Außenanlagen wurden jedoch nicht an den Bauträger vergeben, sondern in Eigenregie erstellt. Nun haben wir hinter und auch neben der Garage direkt das Pflaster verlegt, weil dort ein Arbeitsbereich bzw. ein angebautes Carport entstehen soll.
Gestern nun die Diskussion mit dem Bauträger: "Wir hätten eine Kiesleiste erstellen sollen, dann hätte man das im Nachhinein nicht mehr gesehen" und "es ist vorgeschrieben bzw. empfohlen, dass man nicht bis ans Haus pflastern darf, da sonst der Putz ausblüht".
Nun die eigentliche Frage: Wer hat hier Ahnung von Maußtoleranzen bzw. Vorschriften, wie ein Außenanlagen ans Haus anschließen dürfen/sollen.
Der Bauträger hat eine Nacharbeit angeboten, aber ich denke, dass es danach eher noch schlimmer aussieht.
Bei Bedarf kann ich gerne auch Bilder einstellen.
Vielen Dank im Voraus.
  • Name:
  • O. Schardt
  1. Toleranzen und Kiesstreifen

    Wenn es heißt, der Putz sei dellig, dann gelten wahrscheinlich die sogenannten "Ebenheitstoleranzen" nach DINAbk. 18202. Gemessen wird hierbei zunächst der Abstand von "Hochpunkt zu Hochpunkt", also eine Messlatte auf die Beulen legen. Danach misst man in der Mitte die Abweichungen der "Delle". Beispielsweise darf im Normalfall bei einer Messlänge von 10 cm eine Abweichung von 3 mm vorhanden sein, bei 1 m eine Abweichung von 5 mm, bei 4 m von 10 mm, bei 10 m von 20 mm usw. Zwischenwerte werden nach einem Diagramm gemittelt. Keine dieser Toleranzen darf im Normalfall überschritten werden. Wenn der Grund für's krumme Putzen eine Vorleistung einer anderen Firma war, ist der putze fein raus, wenn er vorher auf Abweichungen hingewiesen hat und "Bedenken" angemeldet hat.
    Richtigerweise soll nicht bis an den Putz herangepflastert werden. Pflastersteine können Feuchtigkeit aufnehmen und diese an den Putz abgeben. Wenn das Wasser nicht abfließen kann, wird der Putz durch sein kapillares Verhalten das Wasser förmlich aufsaugen. Im schlimmsten Fall werden hierbei zusätzlich Salze aus dem Erdreich mitgefördert, die sich dann beim Abtrocknen als weißliche Ränder zeigen. Mit der Zeit kann der Putz hierdurch Schaden nehmen. Allein aus diesen Gründen soltte eine Trennung zwischen Wand und Gelände erfolgen. Der Einbau eines Grobkiesstreifens ist also aus rein technischer Sicht zu empfehlen. Natürlich wäre der Mangel "krumme Wand" dann nicht mehr so auffällig erkennbar gewesen.
    Einerseits ist es sicher Ihre eigene Entscheidung, ob Sie Ihren Außenputz schädigen wollen, andererseits kann man eine solche Abtrennung von Gelände und Fassade auch mit einer Noppenbahn erreichen, die schmaler ist als jeder Kiesstreifen. Als Argument für die Hinnahme einer krummen Wand kann das jedoch in keinem Fall gelten.
  2. Sehr geehrter Herr Folkerts, vielen Dank für Ihre ...

    Sehr geehrter Herr Folkerts,
    vielen Dank für Ihre Antwort.
    In der Tat  -  die Dellen sind weit über der Toleranz.
    Die Gegenpartei ist ein Bauträger, der sowohl für die Rohbauerstellung, also die zu lange Bodenplatte, als auch für die Vergabe der Putzarbeiten zuständig war. Natürlich ist mir das Problem bewusst, dass der Putz durch das anpflastern ausblühen kann, aber das Gewerk Außenarbeiten haben wir an den Bauträger nicht vergeben und ich bin der Meinung, wir können eine gerade und sauber verputzte Wand erwarten, die nicht mit einer Kiesleiste (wenn auch vorteilhaft) kaschiert werden muss.
    Er würde zwar nachbessern, im Moment hört es sich aber so an, als wenn wir den Fehler gemacht hätten, weil wir keine Kiesleiste angebracht haben. Leider ist in unserer Leistungsbeschreibung die Sockehöhe nicht beschrieben. Allerdings ergibt sich diese aus der Höhe der Lichtschächte bis zum fertigen Sockel. Und wenn ich dieses Maß nehme, sind die unsauberen Putzstellen (Dellen und Beulen) oberhalb dieses Maßes.
    Die Frage ist nun: Gibt es hier in der Höhe eine Toleranz. Also z.B. mein Sockel ist 30 cm. Der unsaubere Putz geht bis ca. 25-27 cm (von Sockeloberkante), sodass nach unsere Pflasterarbeit 3-5 cm sichtbar sind. Gibt es hier in der Höhe Toleranzen? Ich bräuchte halt irgend eine Richtlinie, DINAbk.-Norm, Verordnung ... etc., auf die ich mich beziehen könnten, denn ich befürchte, durch eine Nachbesserung seitens des Bauträgers wird das ganze nur noch schlimmer.
    Also zusammenfassend:
    Keine Vorschrift, wie der Anschluss des Erdreiches ans Haus erfolgen muss  -  nur Empfehlung  -  rechtfertigt keinen krummen Putz.
    Gibt es eine Höhentoleranz oder gelten die o.g. Toleranzen für den gesamten sichtbaren Sockelbereich, der sich aus der Höhe von Lichtschacht zu Sockeloberkante ergibt.
    Vielen Dank nochmals für jede Hilfe.
    • Name:
    • Herr Oli-2524-Sch
  3. Toleranzen nach DIN

    In der DINAbk. 18202 sind drei verschiedene Toleranzgruppen beschrieben. Zum Einen die "Ebenheitstoleranzen", wie bereits beschrieben. Hierin wird u.A. unterschieden zwischen nicht flächenfertigen Bauteilen (Rohbau o.Ä.), flächenfertigen Bauteilen (geputzte Wände, Unterseiten von Decken o.Ä.) und als letztes "erhöhte Toleranzen" mit geringeren zulässigen Abweichungen, die allerdings vorher vereinbart werden müssen. Zum Zweiten gibt es in der DIN 18202 die "Winkeltoleranzen", die beschreiben, wieweit eine Wand aus dem Lot oder aus dem Winkel sein darf. Wahrscheinlich stimmt durch die Beule auch der Winkel der Wandfläche nicht mehr. Zum Dritten werden in der DIN 18202 die "Grenzabweichungen" definiert. Hierin ist aufgeführt, um wieviel Millimeter oder Zentimeter ein Gebäude oder eine Öffnung zu groß, zu klein oder nicht am richtigen Platz steht.
    Da die DIN 18202 geputzte Wände als flächenfertige Bauteile definiert, ist es völlig unerheblich, ob die betroffene Fläche nun hätte im Erdreich verschwinden sollen oder nicht. Da Ihr Bauträger keinen Einfluss auf die Gestaltung der Außenanlagen hatte, konnte er auch nicht davon ausgehen, dass die betroffenen Flächen bald nicht mehr sichtbar sind. Sicher hat dieser auch die Lichtschächte eingebaut und damit quasi eine bestimmte Höhe angenommen. Somit hätte er auf jeden Fall oberhalb der Lichtschachtlinie die DIN 18202 einhalten müssen.
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