ausgeschrieben, System Quick-mix.
Bei Baustellenbesprechung sagt Verarbeiterfirma, dass bei Platten >100 mm über Öffnungen (Fenster, Türen) Brandschurtzstreifen aus Mineralwolle eingebaut werden müssen. Das geht auch aus der abZ des Systems hervor (Maxit sagt dies auch)
Architekt sagt, in der LBOAbk. NRW § 29 (1) sind für Baustoffe Brandschutzklasse B1 (Polystyrol= B 1) keine besonderen Anforderungen vorgesehen.
Nach Recherche in den verschiedenen Foren/hp komme ich (Baulaie) zu folgendem Ergebnis:
- WDVS ist ein "nicht geregeltes Bauprodukt" + braucht Verwendungsnachweis. Bei WDVS ist das eine abZ (systembezogen, gilt 5 Jahre)
- es ist unerheblich ob die BauO der Länder geringere Anforderungen an den Brandschutz stellen, die Vorschriften der systembezogenen abZ gelten (in allen Bundesländern)
(z.B. dürfen Komponenten verschiedener Systeme auch nicht gemischt werden)
Frage:
Wer hat Recht (recht)? Der Architekt oder die Verarbeitungsfirma bzw. Ich mit meinen Rechercheergebnissen?