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Änderungen in Brandenburgischer Bauordnung
BAU-Forum: Außenwände und Fassaden

Änderungen in Brandenburgischer Bauordnung

So, heute möchte ich mal keine Fragen beantworten, sondern eine stellen:
Kann mir jemand sagen, ob es am § 24 der Brandenburgischen Landesbauordnung in den letzten drei Jahren Veränderungen bezüglich der Ausführung (hochfeuerhemmend-feuerhemmend) im Dachraum gab? Bei

Mit Dank im Voraus!

  1. Ja wesentliche In der Fassung vom 25 03 ...

    Ja, wesentliche.
    In der Fassung vom 25.03.1998 behandelte der § 24 Bauarten. Hochfeuerhemmende Bauteile wurden in der gültigen Fassung (§ 23) neu aufgenommen.
    Weitere Angaben sind nur möglich wenn Details bekannt sind.
    IBS
  2. Ein Bekannter von mir hat vor ca. einem halben Jahr einen Werksvertrag für ein Haus unterschrieben.

    Ein Bekannter von mir hat vor ca. einem halben Jahr einen Werksvertrag für ein Haus unterschrieben.

    Nun hat er von der Firma einen Nachtrag erhalten:
    "Gemäß § 24 der Brandenburgischen Bauordnung und Auflage in der Baugenehmigung bieten wir Ihnen folgende Leistung an. Die geänderte Ausführung dieser Leistung ist eine Pflichtauflage.
    Lieferung und Einbau von Feuerschutzplatten d=15 mm für die Erreichung des geforderten Feuerwiderstandes F30 sowie Einbau einer Bodenluke mit dem Feuerwiderstand F30 einschl. den entsprechenden Nachweisen.
    Einbauort: Drempel, Dachschräge und Decke im Dachgeschoss"

    Im Werksvertrag steht der schöne Satz "Der Qualitätsstandard unserer Häuser entspricht dem unserer Musterhäuser" :-)
    Das Bauvorhaben ist in Brandenburg, der Musterpark ist in Brandenburg (ca. 2 Jahre alt) ... also kann man wohl erwarten, dass auch das Musterhaus entsprechend F30 ausgeführt ist und die Firma, wenn sich seit Unterzeichnung des Werkvertrages nichts geändert hat, für den Nachtrag schlechte Karten hat.
    Ich habe jedenfalls keine Änderungen in der Bauordnung gefunden.

  3. Ich denke mal hier handelt es sich um ...

    Ich denke mal, hier handelt es sich um eine bauordnungrechtliche Anforderung und die zu erfüllen ist.
    Die neue Bauordnung ist seit dem 1. September 2003 in Kraft. Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung war diese Bauordnung somit auch für diesen Bau bindend. Die Ausführung im Musterpark ist in dieser Beziehung ohne Bedeutung, denn das angesproche Bauvorhaben steht nicht unter Bestandsschutz, sondern nur das im Musterpark.
    IBS
  4. Sie haben den Sinn meiner Frage, glaube ich, falsch verstanden.

    Sie haben den Sinn meiner Frage, glaube ich, falsch verstanden.
    Das die Auflagen der Landesbauordnung zu erfüllen sind, das ist klar. Darum drehte sich auch mein Anliegen nicht.
    Die Firma will hier einen Nachtrag haben für eine Anforderung, die nach Aussage der Firma bei Vertragsabschluss vor 6 Monaten noch nicht bestand. Nach meinem Wissen, und so wurde es auch von Ihnen bestätigt, gab es die letzten Änderungen im September 2003 (und diese Änderungen betrafen auch nicht die brandtechnische Ausführung im Dachgeschoss). Das heißt, dass bei Vertragsabschluss die aktuelle Bauordnung existierte und daher der Nachtrag unberechtigt ist.
    Ich wollte mich nur noch mal vergewissern, nicht dass man letzten Monat :-) etwas geändert hat und die Info irgendwie an mir vorbei gegangen ist.
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