Sachverhalt: 2 Einfamilienhaus in München mit je einer Garage; beide Garagen grenzten aneinander. Das eine Einfamilienhaus wurde samt Garage abgerissen. Die Garagen hatten zwei aneinandergrenzende Mauern. Es handelt sich um keine (!) sog. Kommunwand. Verblieben ist die andere Garage, deren Außenwand nun praktisch nur noch aus Steinen besteht und nunmehr sehr dünn ist, also keinen Verputz, Dämmung, Wärme-, bzw. Witterungsschutz etc. mehr hat.
Frage: Wer ist nun für das Isolieren und Verputzen dieser Wand verantwortlich? Derjenige, der neu baut oder der Eigentümer der verbliebenen Garage. Die Garagenwand steht vollständig auf dem Grundstück des Eigentümers der verbliebenen Garage. Meines Erachtens müsste dies der Bauwerber sein, da die verbliebene Garage vor Abriss hinreichend isoliert und geschützt war.
Ein Teil ist seit 1958 auch als Wohnraum genehmigt und zurzeit vermietet. Sind bei weiterer Vermietung besondere Vorschriften hinsichlich Wärmeschutzverordnung etc. zu beachten.
Für Hinweise wäre ich sehr dankbar!
Grenzbebauung, Kommunwand, Bebauung des Nachbargrundstücks
BAU-Forum: Außenwände und Fassaden
Grenzbebauung, Kommunwand, Bebauung des Nachbargrundstücks
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jeder macht seins
Jeder Besitzer hat für sein Eigentum eine gewisse Obhutspflicht, so auch der Eigentümer der verbliebenen Garage. Er muss selbst dafür sorgen, dass sie jetzt verputzt wird (was ihm jahrelang erspart wurde durch den netten alten Nachbarbau). Nun muss er es eben nachholen, was bei freistehender Garage sowieso nötig gewesen wäre. Der "Abriss"-Nachbar ist lediglich verpflichtet, die nötigen Arbeiten auf seinem Grundstück zu dulden.
Hinsichtlich Wärmeschutz glaube ich, dass es sich hier dennoch um Bestandsschutz handelt, d.h. da Sie nichts verändert haben, darf die Sache bleiben, wie sie ist. Eine Genehmigung als Wohnraum unter Berücksichtigung der Dämmenden Wirkung der Nachbargarage ist kaum denkbar, weil das Amt wohl nicht den Nachbarn verpflichten kann seine Hütte stehen zu lassen.
Gab es eine alte DINAbk. 4108-Berechnung? Wie dünn ist die Außenwand denn?
Kann natürlicch sein, dass Ihnen das zuständige Bauamt dennoch Auflagen erteilt hinsichtlich Wärmeschutz.
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