Höhenunterschiede bei Innentüren
BAU-Forum: Ausbauarbeiten
Höhenunterschiede bei Innentüren
Zum Zeitpunkt des Einbaus der Innentüren ist nur Estrich vorhanden. Der Kunde gibt jeweils vor, welcher Fußbodenaufbau vorgesehen ist. In entsprechender Höhe über dem Estrich erfolgt der Einbau der Zargen. Aufgrund verschiedener (geplanter) Fußbodenhöhen und Estrichunebenheiten differieren die Zargenoberkanten zweier nebeneinander befindlicher Türen um 10 mm. Nach erfolgter Abnahme macht der Kunde diesen Höhenunterschied als Mangel geltend. Gibt es diesbezügliche Vorschriften (DINAbk., RAL, o.ä.)? Der Auftrag lautete über Lieferung und Einbau von Zargen und Türblättern, Maße ... DIN l/r; vorausgesetzt wurden lichte Maße nach DIN 18101.
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Planung
fehlerhaft.
Unterschiedliche Fußbodenaufbauten müssen beim Estrich berückdsichtigt werden, nur dann ist ein vorgegebener Meterriss (war einer da?) nach dem auch die Türen eingebaut werden auch ein Meterriss über Fertigboden.
Andernfalls kommt es zu solch unglücklichen Ausführungsdetails. -
Meterriss
war nicht vorhanden. Es handelte sich um die grundlegende Sanierung eines vorhandenen Fertigteilhauses.
Wo ist geregelt, dass die Estrichhöhe auf den geplanten Fußbodenaufbau abgestimmt sein muss? -
Regelung
im Sinne einer Norm ist mir nicht bekannt.
Optisch gleichmäßige 'Türhöhen' werden über den Einbau nach Meterriss erreicht. Wenn kein Meterriss angelegt war und der Einbau nach vorh. (unterschiedlichen) Estrich- bzw. Fertigbodenhöhen efolgt, muss die weitere Ausführung vereinbart sein. Da gibt es dann im wesentlichen 2 Möglichkeiten:- Ausrichtung an nachträglich vorgegebenen Meterriss, d.h. Zarge und Blatt müssten dann entsprechend eingekürzt werden;
- Ausrichtung nach jeweils anliegendem Fertigfußbodenhöhe, d.h. oberer 'Zargenabschluss' ist unterschiedlich, was äußerst 'bescheiden' wirkt und meist zu den nun auch auftretenden Ungereimtheiten führt.
In beiden Fällen gehört dies zur Vorabplanung und hätte vertraglich mit vereinbart werden müssen.
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Ist der entstandene Höhenunterschied ein Mangel Kunde hat ...
Ist der entstandene Höhenunterschied ein Mangel?
Kunde hat selbst die Einbauhöhen vorgegeben, war am Montagetag im Haus zugegen, hat Abnahmeprotokoll unterschrieb. Erst am nächsten Tag beanstandet er den Höhenunterschied von 1 cm. Ist bei einem Vertrag über den Einbau von Normtüren (in dem extra darauf hingewiesen wird, dass bestimmte lichte Türöffnungsmaße vorausgesetzt werden) automatisch davon auszugehen, dass eine Anpassung an die Räumlichkeiten, z.B. durch Kürzen, mit erfolgen wird und in der vereinbarten Vergütung enthalten ist?
Aus Angebotsunterlagen kenne ich das Kürzen von Türen als Eventualposition bzw. Zulage. -
Kunde
hat abgenommen? Also ..., ich würde dann davon ausgehen, dass er alle Chancen hatte, das VOR der Abnahme zu bemerken.
Außerdem: wenn er die lichten Höhenmaße ebenfalls mit 1 cm Differenz angegeben hat, muss er halt mit den Unterschieden leben.
Andererseits: der Kunde ist kein Fachmann und muss nicht wissen, welche Auswirkungen verschiedene Bodenhöhe oder verschiedene lichte Höhenmaße haben. Da hätte der Handwerker Hinweispflicht gehabt.
Wie oben gesagt: da fehlt es an der Planung!
Was hat der Kunde sich denn vorgestellt was jetzt getan werden soll? -
Vorgaben
wenn nachvollziehbar ist, dass die Einbau-Bezugshöhen bauseitig vorgegeben und die fertigen Arbeiten abgenommen wurden, kann es sich nicht um einen Mangel handeln, da die Randbedingungen ja fixiert waren, auf so einen Standpunkt würde ich mich stellen.
Wenn könnte ja bei fachgerechter Montage im Höchstfall eine optischer Mangel reklamiert werden und dass hätte schon bei der Abnahme auffallen müssen.
Allerdings hätten sie als 'fachkundige' Firma auf den Umstand der unterschiedlichen Höhen, resultierend aus den Vorgabehöhen, hinweisen können. Ob das letztendlich für die Gesamtbeurteilung relevant werden kann - schwer zu beurteilen.
Evtl. ist auch noch genaueres unter dem Link zu erfahren. -
ehrlich!
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was denn?!
@tu - Du arbeitest den ganzen Tag im stehen? -
So ging es weiter
Aufgrund dieses "Mangels", den der Handwerker nicht kostenlos beheben wollte (weil er sich auf die Absprachen beim Einbau berief), trat der Kunde vom Vertrag zurück und verlangte den sofortigen Ausbau der Türen. Dieses Kundenverhalten ist m.E. absolut unverhältnismäßig, Rücktritt nur bei erheblicher Pflichtverletzung des Handwerkers möglich. -
das
geht jetzt aber absolut in den rechtlichen Teil der Angelegenheit - da dürfen wir leider keine Auskunft geben (... keine Rechtsberatung ...).
Nur so viel: wer beweisen (!) kann, hat Chancen.
Äh, Carola, welche Seite sind Sie denn?Axel - im Stehen? Am PC? Ist nicht bildschirmarbeitsplatzverordnungsmäßig
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Ich bin leider nicht der arme Verbraucher,
der einen Rechtsanspruch hat, darauf hingewiesen zu werden, dass es auch goldene Türklinken gibt, die er dann eigentlich hätte haben wollen (und nicht diese unansehnlichen aus Aluminium, messingfarben, die er in Auftrag gegeben hat). Als Privatmann hätte ich eine RS-Versicherung und mein Anwalt würde den pflichtvergessenen, verantwortungslosen Handwerker dazu bringen, zum Preis der Aluminiumgarnituren goldene zu liefern (als Mängelbeseitigung, versteht sich). -
die messingfarbenen
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Beweise wofür?
Dass der Kunde die Einbauhöhen vorgegeben hat, kann der Montagehelfer bestätigen. Die Abnahme der Leistungen wurde vom Kunden mit Unterschrift bestätigt. Dass dem Kunden erklärt wurde, dass seine Beanstandung aus Sicht des Handwerkers kein Mangel ist, sondern der Höhenunterschied aus der Umsetzung der Kundenwünsche resultiert, kann ein Zeuge bestätigen. Ein vom Kunden unterschriebener Auftrag zum Ausbau der Türen liegt vor. Den Rücktritt vom Vertrag erklärte der Anwalt des Kunden erst 6 Wochen später.
Gibt es nicht eine Pflicht zur Schadensbegrenzung? Müsste der Kunde es nicht erst mit Selbstvornahme und Minderung versuchen, bevor er vom Vertrag insgesamt zurücktritt? Angenommen, die Höhenunterschiede sind tatsächlich ein Mangel (trotz dahinterstehendem Auftrag des Kunden, die Einbauhöhe dem Fußboden anzupassen): resultiert dieser Mangel aus einer 'erheblichen' Pflichtverletzung des Handwerkers (dann Möglichkeit des Kunden zum Rücktritt)? -
Der Fall ging vor Gericht
... und wurde mit einem Vergleich abgeschlossen. Das Gericht schlug 50/50 vor. Der Kunde bot nur ca. 15 % des geforderten Gesamtbetrages als Vergleichssumme an. Schließlich haben wir einen Vergleich in Höhe von ca. 30 % der Gesamtforderung abgeschlossen. Der Richter war während der gesamten Verhandlung "auf unserer Seite" (soweit man das bei einer neutralen Person sagen kann). Er bestätigte nach der Verhandlung den bekannten Spruch, dass Recht haben und Recht bekommen zwei unterschiedliche Sachen sind.
Vielen Dank für Ihre fachlichen Hinweise im Forum!
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- BAU-Forum - Estrich und Bodenbeläge - Ist der Meterriss für alle bindend?
- … es jetzt mit dem evtl. in der Nähe befindlichen Treppenantritt oder Innentürsturzen aus? …
- … Es ist auch im interrese der Maurers wen er irgendwo Höhenunterschiede hat (auch wen im toleranzbereich ist) und durch anbringen der Meterrisse …
- … In jeder Bodengleiche Fenster, In jeder Innentür und im Eingangstür gehört eine Meterriss, für Rohbauhöhen sowie für folgegewerke. …
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