Hallo ans Forum,
bei uns wurde die Sockelabdichtung vergessen, allerdings wohl schon in der Planung. Wir haben eine geminderte Leistungsphase 5 die Rohbau, Estrich und Zimmermann, beinhaltet. Jetzt meine Frage ans Forum, ist die Sockelabdichtung von der Planung her dem Rohbau oder evtl. Verputz (Verputzer ist auch nicht aufgefallen) zuzuordnen. Erschwerend kommt hinzu das Aufgrund eines Fehlers seitens Planer/Architekt unsere Bude jetzt unter Straßenniveau liegt.
Im Voraus vielen Dank für eure Antworten
Zu welchen Gewerk gehört die Sockelabdichtung
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Zu welchen Gewerk gehört die Sockelabdichtung
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eigenes Gewerk
Die Abdichtungsarbeiten sind ein eigenes Gewerk. In der VOBAbk. Teil C sind sie als "DIN 18336 Abdichtungsarbeiten" aufgelistet. Zuzuordnen sind sie dem Handwerker, der sie (mit) im Auftrag hat. Das kann z.B. der "Rohbauer" sein, der auch Erd-, Abwasserkanal-, Beton- und Mauerarbeiten (Betonarbeiten, Mauerarbeiten) im Auftrag hat. Es könnte aber auch der Dachdecker sein oder eine Firma, die nichts anderes als die Abdichtungsarbeiten macht. Den Putzarbeiten würde ich die Abdichtung am wenigsten zuordnen. Der Sockelputz muss zwar gemäß DINAbk. V 18550 "ausreichend fest, wasserabweisend und widerstandsfähig gegen kombinierte Einwirkung von Feuchte und Frost sein", also zum Selbstschutz dicht sein, stellt jedoch keine Bauwerksabdichtung im erdberührten Bereich dar.
"Rohbau" selbst ist nicht exakt definiert. In vielen Landesbauordnungen steht hierzu:
"Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Kamine, Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. "
Nach dieser Definition wäre die Abdichtung ebenso wenig dem Rohbau zuzuordnen wie z.B. Perimeterdämmungen oder sogar nichttragende Innenwände.
Eine Rückfrage:
"Wir haben eine geminderte Leistungsphase 5"
Wie ist das zu verstehen? Für mich hört sich das nach einem Experiment an nach dem Motto "wieviel Planung kann ich weglassen, damit hinten immer noch ein mangelfreies Haus rauskommt". Sie scheinen gerade mit den Konsequenzen der Entscheidung zu kämpfen. -
Ergänzung
Sofern es sich bei der in Frage stehenden "Sockelabdichtung" um eine Abdichtung gegen Bodenfeuchte handelt und mit "Sockel" der Bereich über Gelände gemeint ist, sagt die DINAbk. 18195-4 "Bauwerksabdichtungen":
"Oberhalb des Geländes darf die Abdichtung entfallen, wenn dort ausreichend wasserabweisende Bauteile verwendet werden ... ".
Damit wäre ein entsprechend wasserabweisender Putz die Sockelabdichtung bzw. Ersatz für eine solche. -
welches Gewerk
Hallo Hr. Stubenrauch,
zunächst mal vielen Dank für ihre Antwort, zu den geminderten Architekten Leistungen. Wir haben volle Leistung bei Phase 1 - 4, Phase 5 enthält den Rohbau inkl. Bodenplatte, bis zum fertigen Dachstuhl, sowie den Estrich. Wenn ich mich auf ihre Antwort beziehe hätte zu mindestens in Phase 1-4, Abdichtungsarbeiten gemäß DINAbk. V 18550 als eigener Posten aufgelistet werden müssen.
Auch wenn ich ihren Hinweis auf das " Experiment nach dem Motto "wieviel Planung kann ich weglassen, damit hinten immer noch ein mangelfreies Haus rauskommt" aus ihrem Blickwinkel als Architekt verstehen kann, nicht jedoch als Hausbauer. Allerdings sind die beiden Architekten eines jungen Architekten Duo aus Einhausen eine Schande für ihre gesamte Zunft. Wir hatten haufenweise Mängel in Bauleitung sowie in der Planung. Um alle aufzulisten würde knapp eine Seite füllen.
Schon in der Rohbauphase als der Rohbauer uns bescheißen wollte, im dem er die Kapil. breche. Schotterschicht unter der Bodenplatte weglies, den Architekt darüber informiert das diese fehlt, aber bis sich diese Träne in Bewegung gesetzt hatte, war die Platte fertig betoniert. In einem Gutachterverfahren mit selbigen Rohbauer wurde als Ersatzmaßnahme eine vertikale Abdichtung beschlossen (verschweißte Bitumen Bahn) wäre nier nicht ein Hinweis auf eine Sockelabdichtung hilfreich gewesen?
Auch habe ich immer wieder darauf hingewiesen das die Platte zu tief liegt, Antwort vom Architekt" habe ich zweimal geprüft alles OK". Was sich jetzt leider bestätigt hat, das die Platte 6 cm unter Straßenniveau liegt, spätestens hier hätte ein kleiner Hinweis auf die Sockelabdichtung nützlich sein können?! Oder?
Auch als Planer die Bodenplatte gerade mal 5 cm! über Straßenniveau zu setzen, statt 20 cm aufzuschütten, halte ich für grob Fahrlässig, der muss doch wissen das uns bei einem Regenereigniss 15/1 oder mittlerweile 10/1 die Bude voll läuft.
Also ganz so einfach mache ich es mir bestimmt nicht und denke mit Architekt Honorar von ca. 13000,- kann ich evtl. einen Hinweis auf eine Sockelabdichtung erwarten oder?
Viele Grüße Familyguy -
wer halbe Leistung bestellt
erhält halbe Leistung.
Oder arbeiten Sie für Ihre Fa. 16 h am Tag obwohl Sie nur 8 h bezahlt bekommen?
Entschuldigt zwar nicht evtl. Versagen erklärt aber die Lustlosigkeit. -
DIN V 18550 regelt nicht Abdichtungen
" ... hätte zu mindestens in Phase 1-4, Abdichtungsarbeiten gemäß DINAbk. V 18550 als eigener Posten aufgelistet werden müssen. "
Das ist so nicht richtig. Ich hätte den Namen der Norm dazuschreiben sollen: Putz und Putzsysteme. Eine Abdichtung gemäß DIN V 18550 gibt es nicht. Ein wasserabweisender Putz gemäß DIN V 18550 führt lediglich dazu, dass im Sockelbereich über Erdreich die Abdichtung entfallen kann.
"Wir hatten haufenweise Mängel in Bauleitung sowie in der Planung"
Das könnte daraus resultieren, dass eine Planung nur teilweise beauftragt war. Von der Beauftragung der Objektüberwachung (LPh 8) habe ich gar nichts gelesen.
Eine Bodenplattenhöhe von 6 cm unter Straße ist per se kein Mangel. Erstens werden mindestens 3 m Außenanlagen dazwischen sein, die beliebig modelliert werden können, zweitens ergibt sich bei waagrechtem Verlauf der Außenanlage und unter Berücksichtigung von ca. 20 cm Bodenaufbau (für nicht unterkellerte Häuser eine übliche Dicke) genau die DIN-Höhe von 15 cm über Gelände/Terrassenbelag für Bodentiefe Fenster bzw. Terrassentüren (DIN 18195) sowie eine ordentliche Stufe am Eingang. Die Gefahr der Überflutung sehe ich nicht.
"mit Architekt Honorar von ca. 13000,- kann ich evtl. einen Hinweis auf eine Sockelabdichtung erwarten"
bestätigt mich jetzt in meiner Auffassung, dass Sie von 100 % Leistung trotz 50 % Beauftragung ausgehen. -
100 % Leistung?!
An die Listenpreisbezahler und Angebotsignorierer.
Es wurde genau nach HOAIAbk. abgerechnet, also 100 % Bezahlung. '
Werter Hr. Stubenrauch LP8 (Bauleitung ) war auch mit drin für die Gewerke: Rohbau, Zimmerer und Estricharbeiten, die wie zuvor ausgefüht recht Mangelhaft war. Aber sagen Sie mir doch mal in welcher LPAbk. taucht den die Sockelabdichtung als eigenständiges Gewerk den zum ersten mal auf?
Im Voraus vielen Dank -
in LPh 5
Sie fragen nach der Sockelabdichtung als eigenes Gewerk, wie z.B. in der ATV DINAbk. 18336 "Abdichtungsarbeiten" der VOBAbk./C geregelt.
Diese ist sowohl gestalterisch als auch bauordnungsrechtlich unmaßgeblich (man sieht sie nicht und das Bauamt interessiert sich nicht dafür), weshalb sie nach meiner Auffassung in den Leistungsphasen 1-4, in denen es nur um Entwurf und Baugenehmigung geht, unbeachtlich ist.
Allein ein Abdichtungskonzept bei hohem Grundwasserstand, z.B. eine weiße Wanne, müsste gemäß Rechtsprechung bereits in LPh 4 vorliegen. Eine simple Sockelabdichtung gegen Erdfeuchte gehört nicht in diese Kategorie.
Demnach würde die Abdichtung erstmals in LPh 5 interessant. Es müsste eine entsprechende Detailplanung erfolgen. Die Abdichtung müsste weiter in den Ausschreibungen der LPh 6 berücksichtigt werden, in LPh 7 beauftragt und in LPh 8 überwacht werden.
Erhält ein Architekt nur den Auftrag über eine auf "Rohbau, Zimmerer und Estrich" abgespeckte LPh 5 und ff. und zieht er sich auf die einzig existierende Legaldefinition der Landesbauordnung für den Begriff "Rohbau" zurück (s.o.), würde die Abdichtung in der Sphäre des Architekten überhaupt nicht auftauchen müssen, da die Abdichtung i.S.d. ATV DIN 18336 nicht zum Rohbau gehört.
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