wir haben ein Fertighaus gekauft, dies beinhaltet laut Vertrag auch die Architektenleistung mit Grundstücksbesichtigung und Klärung der Bebauungsmöglichkeiten. das Grundstück wurde sich vom Architekten nur aus dem Auto raus angesehen und für bebenerdig erklärt, obwohl wir daraufhinwiesen, dass es unserer Meinung nach leichte Hanglage hat. wie es sich jetzt rausstellte bei einer Länge von 30 m ca. 1 m. laut Bebauungsplan ist eine Sockelhöhe von 50 cm erlaubt. dies hat bei unserem Grundstück zur folge, dass eine hälfte des Hauses ca. 40 cm unter der erde
liegt. da alle anderen Nachbarn deutlich Höher gebaut haben, erkundigten wir uns beim Bauamt, da teilte man uns mit, dass wir für dieses Grundstück ohne weiteres eine Sondergenehmigung erhalten hätten, damit das ganze Haus ohne Erdabtragung rausschaut. da der Keller bereits fast fertig ist, ist eine Erhöhung nicht mehr so kostengünstig, andererseits kommt eine Erdabtragung und Befestigung des Grundstücks mit Beton, da die Nachbarn ja Höher liegen, auch nicht billig. wäre es die Aufgabe des Architekten gewesen uns darüber zu informieren, da wir im vorgespräch ihn auch um die Ausnutzung der möglichen Höhe baten. Wir vertrauten ihm leider unter der Annahme, dass er gewissenhaft arbeite und er alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfe. kann man ihn für die zusäzlichen kosten haftbar machen?
Aufklärung über Bebauungsmöglichkeiten-Architektenpflicht?
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Aufklärung über Bebauungsmöglichkeiten-Architektenpflicht?
-
Das Höhenmaß der Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss
Spätestens wenn der Bauherr den Eingabeplan des Bauantrags in den Händen hält, muss er auf dem Bauplatz sich mit den eigenen provisorischen Mitteln vergewissern, wo und in welcher Höhe sein Erdgeschoss zu liegen kommt. Nur so vermeidet er spätere Enttäuschungen. Der Gang zum Bauamt kann nicht früh genug erfolgen.
Wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, den Vertrag hevorzusuchen und zu interpretieren, welche Beratungspflicht ein Architekt als Subunternehmer des Fertighauslieferanten gehabt haben könnte, ist nur für einen Schadensersatzprozess von Bedeutung.
Einzige praktische Rettung wäre, wenn man sich nicht ein Leben lang ärgern will: Einstellung der Baustelle und Einholen einer Sondergenehmigung für ein z.B. 35 cm größere Raumhöhe im Keller und dann die Hoffnung, dass die zwei zusätzlichen Stufen der Kellertreppe machbar sind, im Zweifelsfall muss nicht nur die Kellerdecke, sondern auch die Kellertreppe neu erstellt werden.
Hoffentlich macht der Schaden andere Bauherren klug.
Hans-Joachim Wienert
Interne Fundstellen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Aufklärung, Bebauungsmöglichkeiten-Architektenpflicht". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
Entsprechend Ihrer Suchvorgabe wurden keine Seiten gefunden!
Interne Suche verfeinern: Weitere Suchbegriffe eingeben und mehr zu "Aufklärung, Bebauungsmöglichkeiten-Architektenpflicht" finden
Geben Sie eigene Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu verfeinern und noch mehr passende Fundstellen zu "Aufklärung, Bebauungsmöglichkeiten-Architektenpflicht" oder verwandten Themen zu finden.