Hallo alle Forumteilnehmende,
Ich mache es kurz: statt 6 cm Perimeterdämmung/Drainplatte habe ich am Haus 2,8 cm Drainplatte. Der Bauunternehmer hatte das als Mangel anerkannt, wollte sogar die austauschen. Plötzlich weigert er sich, da er angeblich mit dem 1. Architekten das so abgesprochen hat, was im seinen Bautagebuch steht (war davon bei der Bauabnahme keine Rede).
Wir
1. wissen nicht davon,
2. würden unsere Zustimmung nie geben, da wir auf die Kellerdämmung verzichten würden
3. Im Endrechnung stehen die ursprünglich geplannte 6 cm Platten, keine 2,8 cm
Da wir noch nicht bezahlt haben, können wir reagieren ... Da die Kosten um 1000 € liegen, wollte ich mir den teuren RA zuerst sparen..
Ich weiß, es ist eine rechtliche Frage, aber trotzdem vielleicht Laienmeinung?
Danke, Thomas Grünbeck
Eine wahrscheinlich rechtliche Frage, bitte trotzdem um Meinungen
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Eine wahrscheinlich rechtliche Frage, bitte trotzdem um Meinungen
-
Zu 2.
Eine Drainplatte hatte KEINE Dämmwirkung (oder besser nur eine sehr geringe, so lange sie nass ist). Also das Sparargument schon mal abgehakt.
Wenn 6 cm angeboten und 2,8 eingebaut, ist die Ersparnis zu erstatten, ob vom Architekt "erlaubt" oder nicht!
Was sagt denn der Architekt dazu - oder sagt er nix, weil es mittlerweile Nr. 2 gibt? -
Fragen zum Thema :
(1) Stärke von 60 mm vertraglich geschuldet (Belege vorhanden)?
(2) Was steht im EnEVAbk.-Nachweis?
(3) Was sagt der Architekt dazu?
(4) Ist bekannt, wie hoch die Kosten für den Austausch der Dämmung sind?
(5) Welche Leistungsphasen waren dem Architekten beauftragt und wer ist der Auftraggeber?
Meine Laienmeinung :
(a) Der Architekt ist rechtlich normalerweise nicht befugt, Verträge zu ändern: Architektenvertrag prüfen
(b) Wenn im EnEV Nachweis 60 mm gefordert werden, müssen da auch 60 mm hin ... -
Also der 1. Architekt
Also der 1. Architekt ist gekündigt worden und wir haben keinen Kontakt mehr mit dem. Er war mit LPAbk. 1-8 beauftragt, hat aber schlecht gearbeitet und trat uns gegenüber sehr aggressiv auf. z.B. :
Den Leistungsverzeichnis hat der mit ihm befreundete Bauunternehmer erstellt und dort leider keine Dämmung, nur die 6 cm dicke Dränplatten stehen. Den haben wir auf Empfehlung von dem 1 Architekt unterschrieben ... Die fehlende Dämmung u.a. Sachen hatte der 1. Architekt übersehen trotz Prüfung.
Jetzt aber haben wir in der Endrechnung 6 cm dicke Dränplatten, am Haus 2,8 cm Drainageplatten und der BU, nachdem seine Mängelbeseitigungspflicht vorbei ist, weigert sich die zu entfernen, da er die dünneren Platten nach der Absprache mit dem 1. Architekt angebracht hat ...
Davon war aber vor der Bauabnahme, während der Bauabnahme und nach der Bauabnahme keine Rede.
Wir wollten die Dämmung als Nachtrag machen, das will der Bauunternehmer nicht.
Danke für Ihre Gedanken Thomas -
Wenn's so iss ...
Wenn's so iss ist es eine rein rechtliche Frage und kann hier - ohne genaue Kenntnis der "Aktenlage" - nicht sicher beantwortet werden.
Freundliche Grüße
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