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Traufhöhe bei einem Staffelgeschoss
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Traufhöhe bei einem Staffelgeschoss

Hallo,
ich möchte in einem Baugebiet in Mecklenburg-Vorpommern ein Einfamilienhaus mit einem Staffelgeschoss errichten. Das Staffelgeschoss soll von allen Außenwänden des Erdgeschosses um 1,60 m zurück springen. Im Bebauungsplan ist eine eingeschossige Bebauung und eine Traufhöhe von 4,50 m vorgeschrieben. Die Firsthöhe ist nicht festgelegt.
Könnte mir jemand sagen, wie man bei einem Staffelgeschoss die Traufhöhe berechnet. Ist die Traufhöhe an dem unteren Dach, das auf der EGAbk.-Decke liegt, oder am oberen Dach, das über dem Staffelgeschoss liegt, zu messem? Ist mein Wunsch eines Staffelgeschosses bei den Vorgaben des B-Planes zu realisieren?
Wolfgang
  • Name:
  • W. Raddatz
  1. Das obere Dach gilt.

    Exakt so haben wir auch gebaut. (Siehe Bautagebuch) Nur die 1,60 m ist bei uns 1,50 m zurückversetzt. Bei uns gilt das obere Dach. Alles andere wäre ja auch unglaubwürdig. So würde man die Traufhöhepflicht immer einhalten können und wäre sie quasi nie relevant.

    Unsere Lösung war das EGAbk. etwas tiefer zu legen, was bei unserem von Bezugspunkt (Straße) abfallendes Grundstück nicht so schwierig war.

  2. Vorsicht beim Vergleich

    mit E. Türlings Bauvorhaben. Dort war a) 2-geschossige Bauweise zulässig, b) Pultdächer ausdrücklich zulässig c) Bezugsfläche für TH die Straße.
    Bei Ihnen 1-geschossige Bauweise, Bezugsfläche für TH ist in MV (qwenn nichts anderes angegeben ist) die Geländeoberfläche. Ist das Grundstück eben reichen 4,50 für 2 volle Geschosshöhen nicht aus. Ansonsten in MV: Wenn oberes Geschoss über weniger als 2/3 der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses hat = kein Vollgeschoss. Aber:
    nach § 10 BauOMV: "Bauliche Anlagen sind mit Ihrer Umgebung derartig in Einklang zu bringen, dass sie das Straßenbild, Ortsbild oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. "
    Vorschlag: Sprechen Sie selbst (oder mit Architekten) Ihr Vorhaben mit dem zuständigen Bauamt ab um spätere Überraschungen zu vermeiden.
    • Name:
    • M.P.
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